Index
L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art141 Abs1 B-VG Art141 Abs1 litb Sbg GdO 1976 §31 Abs1 Sbg GdO 1976 §32 Abs5Leitsatz
Abweisung der Anfechtung der Wahl von Gemeinderäten; Bürgermeisterauch Mitglied der Gemeindevorstehung; Einrechnung seines Mandats indie von seiner Partei in der Gemeindevorstehung besetzenden StellenSpruch
Der Wahlanfechtung wird nicht stattgegeben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Am 8. Oktober 1989 fand die mit Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. Februar 1989, LGBl. 25/1989, ausgeschriebene Wahl der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch statt, bei der von 1745 abgegebenen und als gültig erachteten Stimmen - 78 Stimmzettel wurden als ungültig gewertet - auf
Österreichische Volkspartei (ÖVP) 869,
Sozialistische Partei Österreichs (SPÖ) 696 und Freiheitliche Partei Österreichs (FPÖ) 180
Stimmen entfielen.
Die 19 zu vergebenden Mandate (§18 Abs2 Salzburger Gemeindeordnung 1976 (GemO), LGBl. 56/1976 idF LGBl. 67/1988) wurden nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens (§§81 ff Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (GWO), LGBl. 72/1974 idF LGBl. 79/1989) auf die wahlwerbenden Parteien wie folgt verteilt:
ÖVP 9 Mandate,
SPÖ 8 Mandate,
FPÖ 2 Mandate.
(Niederschrift der Gemeindewahlbehörde der Gemeinde Puch vom 8. Oktober 1989 sowie Kundmachung des Wahlergebnisses nach §85 GWO durch die Gemeindewahlbehörde vom 9. Oktober 1989).
1.1.2. Die neu gewählte Gemeindevertretung der Gemeinde Puch (die ÖVP focht diese Gemeindevertretungswahl (gemäß Art141 Abs1 lita B-VG) beim Verfassungsgerichtshof an; das Verfahren ist zu Z WI-4/89 anhängig) trat am 17. November 1989 zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammen, in deren Verlauf, und zwar im Anschluß an die Wahl des Mag. J G zum neuen Bürgermeister (auf Vorschlag der SPÖ), auch die sechs weiteren Mitglieder der Gemeindevorstehung (= Gemeinderäte; s. §31 GemO) gewählt wurden.
Aus dem Sitzungsprotokoll der Gemeindevertretung vom 17. November 1989 geht dazu folgender verfahrensrelevanter Sachverhalt hervor:
". . . Wahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung:
Gemäß §31 Abs1 der Sbg. Gemeindeordnung (GemO) besteht die Gemeindevorstehung aus dem Bürgermeister und weiteren sechs Mitgliedern.
Laut Verhältniswahlrecht ergibt sich im Sinn der GemO, daß die SPÖ-Fraktion 3 Mitglieder in die Gemeindevorstehung entsendet (einschließlich Bürgermeister) und die ÖVP 4 Mitglieder.
Hr. GR E (SPÖ) bezweifelt die Richtigkeit dieser Rechtsauslegung durch Hofrat Dr. J bzw. Hofrat Dr. B (Gemeindeaufsichtsbehörde). Seiner Meinung nach ist der Bürgermeister bei der Mandatsverteilung für die Gemeindevorstehung nicht miteinzurechnen. Die SPÖ-Fraktion stellt nach seiner Ansicht den 2., 4. und 6. Gemeinderat, die ÖVP-Fraktion den 1., 3. und 5. Gemeinderat, wobei der Bürgermeister nicht mitgerechnet werden darf. Die SPÖ-Fraktion wird diesbezüglich eine rechtliche Klärung durch die Landtagsfraktion verlangen, da diese Bestimmung im §31 GemO nicht eindeutig ist.
Nachdem sich Hofrat Dr. J nicht der Rechtsauslegung von GR E anschließt, ergibt sich folgendes Verhältnis in der Gemeindevorstehung:
Die ÖVP-Fraktion wählt den 1., 2., 4. und 6. Gemeinderat, die SPÖ-Fraktion den 3. und 5. Gemeinderat.
a)
1. Gemeinderat und Vizebürgermeister:
Vorschlag der ÖVP - Hr. A A
Dieser wird mit 8 Stimmen zum neuen Vizebürgermeister gewählt.
Hofrat Dr. J nimmt auch die Angelobung des neuen Vizebürgermeisters vor.
b)
2. Gemeinderat:
Vorschlag der ÖVP - Hr. F H
Dieser wird mit 8 Stimmen zum 2. Gemeinderat gewählt.
c)
3. Gemeinderat:
Vorschlag der SPÖ - Hr. E G
Dieser wird mit 7 Stimmen zum 3. Gemeinderat gewählt.
d)
4. Gemeinderat:
Vorschlag der ÖVP - Hr. C W
Er wird mit 8 Stimmen zum 4. Gemeinderat gewählt.
e)
5. Gemeinderat:
Vorschlag der SPÖ-Fraktion - Hr. B W (als neuer Finanzreferent)
Dieser wird mit 7 Stimmen zum 5. Gemeinderat gewählt.
f)
6. Gemeinderat:
Vorschlag der ÖVP-Fraktion - Hr. J K
Dieser wird mit 8 Stimmen zum 6. Gemeinderat gewählt.
Bürgermeister Mag. J G nimmt die Angelobung der neuen Gemeindevorstehung vor. Die neugewählten Gemeinderäte legen ihr
Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters ab. . . "
1.2.1. Mit der vorliegenden, am 15. Dezember 1989 zur Post gegebenen und auf Art141 Abs1 litb B-VG gestützten Wahlanfechtungsschrift begehren zwei Mitglieder der neu gewählten Gemeindevertretung der Gemeinde Puch, und zwar G E und W B, die Nichtigerklärung der Wahl der sechs Gemeinderäte der Gemeinde Puch vom 17. November 1989 wegen Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens, und zwar wegen gesetzwidriger Ermittlung der den in der Gemeindevertretung der Gemeinde Puch vertretenen Parteien zukommenden Anzahl von Mandaten in der Gemeindevorstehung.
1.2.2. Die Gemeindevertretung der Gemeinde Puch als Wahlbehörde legte die Wahlakten vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand.
1.3.1. Der mit "Gemeindevorstand und Bürgermeister" überschriebene §31 GemO legt in seinen Abs1 und 2 folgendes fest:
"(1) Die aus der Mitte der Gemeindevertretung gewählte Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als Gemeinderäten. Die Zahl der Gemeinderäte beträgt in den Gemeinden mit
9 Gemeindevertretungsmitgliedern 3
13 Gemeindevertretungsmitgliedern 4
17 Gemeindevertretungsmitgliedern 5
19 Gemeindevertretungsmitgliedern 6
21 Gemeindevertretungsmitgliedern 7 und 25 Gemeindevertretungsmitgliedern 8.
(2) In der Gemeindevertretung vertretene Parteien (Wählergruppen) haben nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung in der Gemeindevorstehung. Die in der Gemeindevorstehung nicht vertretenen Fraktionen der Gemeindevertretung haben das Recht, je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht, namhaft zu machen."
1.3.2. §32 GemO, betitelt mit "Wahlvorgang", lautet:
"(1) Falls die Wahl der Mitglieder der Gemeindevorstehung ausnahmsweise nicht in der konstituierenden Sitzung der Gemeindevertretung stattfindet, hat sie unverzüglich nach Konstituierung der Gemeindevertretung zu erfolgen. Findet die Wahl nicht innerhalb von drei Wochen nach der Konstituierung der Gemeindevertretung statt, so hat der Vorsitzende der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingesetzten Bezirkswahlbehörde die Gemeindevertretung zur Vornahme dieser Wahl sofort für einen Tag innerhalb einer Woche einzuberufen.
(2) Der Bezirkshauptmann oder ein von ihm bestimmter Vertreter nimmt an dem Wahlakt zur Wahrnehmung der Gesetzmäßigkeit des Vorganges teil; zu diesem Zwecke ist er rechtzeitig von Tag und Stunde der Wahl in Kenntnis zu setzen. Er nimmt das Gelöbnis (Abs8) des Bürgermeisters und der Vizebürgermeister entgegen.
(3) Der Vorsitzende hat anläßlich der Wahl zwei andere Mitglieder der Gemeindevertretung als Stimmenzähler zu bestimmen. Die Wahl ist mittels Stimmzettel vorzunehmen.
(4) Zuerst ist die Wahl des Bürgermeisters vorzunehmen. Gewählt ist jenes Mitglied der Gemeindevertretung, welches mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt. Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los. Jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit in der dritten Abstimmung gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung zu ziehende Los fällt. Verweigert der auf Grund der vorstehenden Bestimmungen gültig Gewählte die Annahme des Mandates, so ist ungeachtet der Anzahl der bisherigen Abstimmungen und deren Ergebnis neuerlich eine Wahl des Bürgermeisters vorzunehmen.
(5) Sodann ist die Wahl der Gemeinderäte vorzunehmen; sie erfolgt nach dem Verhältniswahlrecht auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate unter sinngemäßer Anwendung des §81 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974, LGBl. Nr. 72, wobei das Mandat des Bürgermeisters in die von seiner Partei zu besetzende Anzahl von Mandaten einzurechnen ist. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung des betreffenden Mandates jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, anläßlich der vorangegangenen Gemeindevertretungswahl den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los.
(6) Die Gemeinderäte werden in der Ordnung gereiht, die sich aus der im Abs5 vorgeschriebenen Berechnung ergibt.
(7) Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Gemeinderäte hat für jedes von ihnen zu besetzende Mandat vor der versammelten Gemeindevertretung in einem gesonderten Wahlgang durch die betreffende Fraktion aus ihrer Mitte mit absoluter Mehrheit der anwesenden Fraktionsmitglieder zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Fraktionswahl wird durch das an Lebensjahren älteste Mitglied der Fraktion geleitet. Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder der betreffenden Fraktion anwesend sind. Hat in dem Wahlgang kein Fraktionsmitglied in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten, findet eine dritte Abstimmung statt, die sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen der anwesenden Fraktionsmitglieder erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das von dem an Lebensjahren ältesten Fraktionsmitglied zu ziehende Los. Jede Fraktionsstimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einzubeziehende Person entfällt, ist ungültig. Bei der dritten Abstimmung ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen gültigen Fraktionsstimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das von dem an Lebensjahren ältesten Fraktionsmitglied zu ziehende Los fällt. Kommt derart eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt das der betreffenden Partei gemäß Abs6 zufallende Mandat so lange unbesetzt, bis sie einen neuen Wahlgang beim Bürgermeister verlangt. Eine Besetzung des freien Mandates durch ein einer anderen Partei angehörendes Mitglied der Gemeindevertretung oder ein Nachrücken der gemäß Abs6 nachfolgenden Gemeinderäte ist unzulässig.
(8) Die gewählten Mitglieder der Gemeindevorstehung haben vor der versammelten Gemeindevertretung ein Gelöbnis nach den Bestimmungen des §19 Abs3 unter Einschaltung der Worte 'auch in meiner Eigenschaft als Bürgermeister (als Vizebürgermeister, Stadtrat oder Gemeinderat)' abzulegen."
2. Über die Wahlanfechtung wurde erwogen:
2.1. Gemäß Art141 Abs1 litb B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über Anfechtungen von Wahlen in die mit der Vollziehung betrauten Organe einer Gemeinde, so auch der Gemeindevorstehung; eine solche Anfechtung bedarf nach §67 Abs2 VerfGG 1953 eines Antrages von einem Zehntel der Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens aber von zwei Mitgliedern.
Kraft §68 Abs1 VerfGG 1953 muß die Wahlanfechtung binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens, wenn aber in dem betreffenden Wahlgesetz ein Instanzenzug vorgesehen ist, binnen vier Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides eingebracht werden.
Da weder die GemO noch andere Rechtsvorschriften einen derartigen, zunächst zu durchlaufenden Instanzenzug einrichten, demnach die unmittelbare Anfechtung der Wahl der Gemeindevorstehung beim Verfassungsgerichtshof binnen vier Wochen nach Beendigung des Wahlverfahrens offensteht, und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Wahlanfechtung zulässig.
2.2.1. Die beiden Anfechtungswerber hängen der Ansicht an, daß die ÖVP und die SPÖ nach den Regeln des Verhältniswahlrechts durch je drei Gemeinderäte (nicht vier (: ÖVP) und zwei plus Bürgermeister (: SPÖ)) in der Gemeindevorstehung vertreten sein müßten. Denn der Bürgermeister (SPÖ) dürfe in die Riege der SPÖ-Gemeindevorstehungsmitglieder nicht (mit-)eingerechnet werden. Er werde nämlich von sämtlichen Mitgliedern der Gemeindevertretung gewählt, und wählbar sei jedes Gemeindevertretungsmitglied, also auch ein solches, dessen Fraktion überhaupt keinen Gemeinderat stellen könne. Die Vorschrift des §32 Abs5 GemO (des Inhalts, daß "das Mandat des Bürgermeisters in die von seiner Partei zu besetzende Anzahl von Mandaten einzurechnen ist") "sei nicht ganz eindeutig"; sie regle nicht die Einrechnung bei Besetzung der Gemeinderatsstellen, weil sie von "Mandaten" handle.
Dieser Rechtsauffassung vermag der Verfassungsgerichtshof aus folgenden Erwägungen nicht zu folgen:
2.2.2.1. Die aus der Mitte der Gemeindevertretung
(= Gemeinderat (§17 a Abs1 lita GemO)) gewählte
Gemeindevorstehung (= Gemeindevorstand (§17 a Abs1 litb
GemO)) besteht kraft §31 Abs1 Satz 1 GemO "aus dem
Bürgermeister und weiteren Mitgliedern der Gemeindevertretung als
Gemeinderäten", deren Zahl im konkreten Fall sechs beträgt (§31
Abs1 Satz 2 GemO) und die gemäß §32 Abs5 GemO nach dem
Verhältniswahlrecht auf Grund der Anzahl der in der
(vorangegangenen) Gemeindevertretungswahl den einzelnen Parteien
zugefallenen Mandate unter Einrechnung des Mandats des
Bürgermeisters "in die von seiner Partei zu besetzende Anzahl von
Mandaten" zu wählen sind. Eine Wortinterpretation des §31 Abs1
iVm §32 Abs5 GemO - und wahlrechtliche Formalvorschriften sind
nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs strikt
nach ihrem Wortlaut auszulegen (zB VfSlg. 6750/1972, 8848/1980,
10610/1985, 10907/1986) - läßt keinen Zweifel daran, daß (auch)
der Bürgermeister Mitglied der Gemeindevorstehung ist (arg.
"... Gemeindevorstehung besteht aus dem Bürgermeister und ...")
und daß sein Mandat in die von seiner Partei zu besetzenden
(Vorstehungs-)Stellen eingerechnet werden muß (arg.
"... einzurechnen ist"); dies freilich naturgemäß nur dann, wenn
"seine" Partei (: §32 Abs5 Satz 1 GemO) solche Stellen - nach dem Ergebnis der Gemeindevertretungswahl - überhaupt zu besetzen hat.
Da §32 Abs5 GemO ausschließlich der Wahl der Gemeinderäte (d.s. hier Mitglieder der Gemeindevorstehung (§31 Abs1 Satz 1 GemO)) gedenkt, kann sich die Wortfolge "zu besetzende Anzahl von Mandaten" - der Meinung der Anfechtungswerber zuwider - vernünftigerweise einzig und allein auf Gemeindevorstehungsstellen beziehen, keineswegs aber auf Mandate in der Gemeindevertretung, die ja im Zeitpunkt der Vorstehungswahl schon "besetzt" sind (s. dazu auch: VfSlg. 8447/1978).
2.2.2.2. Da die von den Anfechtungswerbern geltend gemachten Rechtsverletzungen - der Verfassungsgerichtshof hat ein Wahlverfahren nur innerhalb der durch die Anfechtungserklärung gezogenen Grenzen zu überprüfen (VfSlg. 8700/1979, 9011/1981; VfGH 15.6.1988 WI-6/87) - somit nicht gegeben sind, mußte der Wahlanfechtung ein Erfolg versagt bleiben.
2.3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 idF BGBl. 297/1984 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Prüfungsumfang, Gemeindevorstand,Gemeinderat, AuslegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:WI6.1989Zuletzt aktualisiert am
13.08.2010