Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
GewO 1973 §366 Abs1 idF 1988/399;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des J in T, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1991, Zl. 04-25 Pe 11-1991/1, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 18. Dezember 1991 wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug schuldig erkannt, er habe am 19. Juli 1990 um 11.35 Uhr in seiner Garage in R 5, bei einem mit der Marke und den Daten der Begutachtungsplakette bezeichneten PKW Spenglerarbeiten durchgeführt, ohne daß er im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Spengler" gemäß § 94 Z. 74 GewO 1973 gewesen sei. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 begangen. Gemäß § 366 Abs. 1 leg. cit. wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in der Höhe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und dafür nicht bestraft zu werden. Er macht in Ausführung dieses Beschwerdepunktes insbesondere geltend, daß mit der ihm spruchgemäß zur Last gelegten Tat der Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 nicht erfüllt worden sei.
Der Beschwerdeführer ist mit diesem Vorbringen im Recht.
Gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. (Z. 1) ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z. 1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.
Im vorliegenden Fall wurde im Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG zwar festgestellt, daß der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Handwerk "Spengler" im Sinne des § 94 Z. 74 GewO 1973 gewesen sei. Diese Aussage über den Nichtbesitz einer solchen Gewerbeberechtigung sagt allerdings über das Verhalten des Beschwerdeführers zur angenommenen Tatzeit nichts aus. Was dieses Verhalten anlangt, wurde in dem im Verwaltungsrechtszug bestätigten Schuldspruch festgestellt, der Beschwerdeführer habe an einem bestimmten Fahrzeug Spenglerarbeiten durchgeführt. Daß es sich um eine die Merkmale der Gewerbsmäßigkeit aufweisende Durchführung von Spenglerarbeiten gehandelt habe, wurde im Spruchteil nach § 44a Z. 1 VStG nicht festgestellt. Solcherart fehlt es an der Feststellung eines notwendigen Sachverhaltselementes, dessen Vorliegen Voraussetzung für die Subsumtion unter die Strafnorm des § 366 Abs. 1 GewO 1973 gewesen wäre. Da die belangte Behörde dies verkannte, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich im Rahmen des Antrages des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040050.X00Im RIS seit
15.09.1992