Index
50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z25;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der X-GmbH & Co KG in D, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 24. Oktober 1990, Zl. Präs 257-7/90/Be/DM, betreffend Einverleibungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Sektion Handel (Sektionsobmann) der Handelskammer Niederösterreich vom 4. April 1990 wurde ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei im Hinblick darauf, daß sie im Standort B, das Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, eingeschränkt auf den Einzelhandel, angemeldet habe, gemäß § 57b Abs. 1, 2 und 4 des Handelskammergesetzes verpflichtet, eine Einverleibungsgebühr in der Höhe von S 6.000,-- zu entrichten.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung.
Mit Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 24. Oktober 1990 wurde die Berufung abgewiesen und der erstbehördliche Bescheid mit der Ergänzung bestätigt, daß sich dessen Spruch auch auf die von sämtlichen Gremien der Sektion Handel mit Ausnahme des Landesgremiums der Konsumgenossenschaften übereinstimmend gefaßten Beschlüsse, kundgemacht in "Amtliche Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau" vom 30. Jänner 1954, Nr. 1, Seite 7, gründe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Beschluß vom 23. April 1991 hat der Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 B-VG den Antrag gestellt, die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30. Jänner 1954 (Nr. 1 des 7. Jg., Seite 7) unter Nr. 11 kundgemachten Neufestsetzungen von Einverleibungsgebühren als gesetzwidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992, V 185/91-12, wurde dieser Antrag abgewiesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, die Bezahlung der geforderten Einverleibungsgebühr zu verweigern. Sie trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes vor, daß jenes (im angefochtenen Bescheid nicht genannte) Landesgremium, das im vorliegenden Fall die Einverleibungsgebühr angeblich beschlossen habe, nicht dem Gesetz gemäß errichtet worden sei, sodaß auch ein Einverleibungsgebührenbeschluß nicht gesetzmäßig zustande gekommen sei. Ferner sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil in ihm alle Tatsachenfeststellungen darüber fehlten, welche Fachgruppe die Einverleibungsgebühr beschlossen habe, wann dies der Fall gewesen sei, welchen Inhalt der betreffende Beschluß gehabt habe und ob er rechtsmäßig zustande gekommen sei; auch sei der (generelle) Einverleibungsgebührenbeschluß nicht ordnungsgemäß bestätigt worden. Weiters übersehe die belangte Behörde, daß zufolge der Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau dieses Bundesministerium die "Neufestsetzungen respektive Erhöhungsanträge von Einverleibungsgebühren" genehmigt habe. Ob es sich aber bei dem hier strittigen Betrag um eine "Neufestsetzung" oder einen Erhöhungsantrag einer Einverleibungsgebühr gehandelt habe, lasse die Bescheidbegründung unbeantwortet. Schließlich hätte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid auch deshalb nicht bestätigen dürfen, weil der Obmann der Sektion Handel nach dem Gesetz gar nicht befugt gewesen sei, einen solchen Bescheid zu erlassen. Die Sektion hätte durch ihre Leitung handeln müssen.
Mit diesem Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 57b Abs. 4 des Handelskammergesetzes wird die Einverleibungsgebühr im Bereich der Sektion Handel von dieser vorgeschrieben und eingehoben.
Im Grunde des § 57g Abs. 1 leg. cit. hat bei Vorschreibung einer Einverleibungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion über Art und Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
Gemäß § 57g Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. steht gegen den Bescheid der Sektion Handel nach Abs. 1 binnen zwei Wochen die Berufung an die Bundeskammer offen.
Die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30. Jänner 1954 (7. Jg., Nr. 1, Seite 7) unter Nr. 11 kundgemachte Verordnung lautet u.a. wie folgt:
"Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau genehmigt für den Bereich der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Niederösterreich nachstehende Neufestsetzungen respektive Erhöhungsanträge von Einverleibungsgebühren mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1954:
A. Im Bereich der Sektion Handel
Für die Berechtigungen des "Gemischtwarenhandels und Handel mit Waren aller Art" ...
2. Von Bewerbern um eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb des "Gemischtwarenhandels" (beschränkt oder unbeschränkt) ist eine Einverleibungsgebühr in Form eines Pauschalbetrages einzuheben, und zwar Gemischtwarenkleinhandel S 3.000,--".
Im Grunde des § 57b Abs. 2 des Handelskammergesetzes ist die Einverleibungsgebühr u.a. von Kommanditgesellschaften in doppelter Höhe zu entrichten.
Im Mitteilungsblatt der Kammer Niederösterreich "Die niederösterreichische Wirtschaft" vom 4. Dezember 1981 (35. Jg., Nr. 25, Seite 4) wurde der - von der Sektionsleitung am 4. Juli 1985 gefaßte - Delegierungsbeschluß kundgemacht, demzufolge der Sektionsobmann von der Sektion Handel gemäß § 53a des Handelskammergesetzes zur Erlassung von Bescheiden nach § 57g Abs. 1 leg. cit. delegiert wurde.
Dem Beschwerdevorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Erlassung des erstbehördlichen Bescheides durch den Sektionsobmann auf der Grundlage der Zuständigkeitsvorschrift des § 57g Abs. 1 des Handelskammergesetzes in Verbindung mit dem im Mitteilungsblatt der Kammer Niederösterreich "Die niederösterreichische Wirtschaft" vom 4. September 1981 kundgemachten Delegierungsbeschluß nicht als rechtswidrig zu erkennen ist.
Im Hinblick auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1992, V 185/91-12, hat der Verwaltungsgerichtshof der Prüfung des angefochtenen Bescheides weiters die in den Amtlichen Nachrichten des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 30. Jänner 1954 unter Nr. 11 kundgemachte Verordnung zugrundezulegen. Aus dieser Verordnung ergibt sich zweifelsfrei, daß die im einzelnen für die Vorschreibung von Einverleibungsgebühren vorgesehenen Beträge, insbesondere also etwa der Nennbetrag von S 3.000,-- für den Gemischtwarenkleinhandel, seit dem 1. Jänner 1954 normative Verbindlichkeit haben.
Im Hinblick auf das bereits im Spruch des erstbehördlichen Bescheides angeführte Gewerbe und im Hinblick auf die Einrichtung der Beschwerdeführerin als Kommanditgesellschaft war es auf der Grundlage des § 57b Abs. 2 des Handelskammergesetzes somit nicht rechtswidrig, wenn der Beschwerdeführerin eine Einverleibungsgebühr in der Höhe von S 6.000,-- vorgeschrieben wurde.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992040150.X00Im RIS seit
15.09.1992