TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 91/04/0275

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.09.1992
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §103 Abs1 litb Z22;
GewO 1973 §14 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde des S in W, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Juli 1991, Zl. 313.339/3-III/4/91, betreffend Antrag auf Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1973, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 9. April 1990 wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Gleichstellung mit Inländern gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1973 zur Ausübung des Gewerbes "Gärtner (§ 103 Abs. 1 lit. b Z. 22 GewO 1973)" im Standort Wien 20, K-Gasse, nicht stattgegeben.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Bescheid vom 17. Juli 1991 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheid sei dem Berufungswerber die angestrebte Gleichstellung mit der auf eine Stellungnahme der Landesinnung der Gärtner für Wien gestützten Begründung verweigert worden, daß sowohl in der Berufsgruppe der Landschaftsgärtner (durch Zunahme der Zahl der Mitgliedsbetriebe) als auch in der Berufsgruppe der Friedhofsgärtner (bei dieser durch den Rückgang der Beerdigungszahlen) die Wettbewerbssituation angespannt sei. Auch die MA 59 - Marktamt habe in einer Stellungnahme (vom 23. März 1990) mitgeteilt, daß die im Stadtgebiet von Wien bestehenden gleichartigen Betriebe zum Teil nicht in der Lage seien, einen "zufriedenstellenden Geschäftserfolg" zu erzielen; ein zusätzlicher Betrieb würde die wirtschaftliche Situation der bestehenden Betriebe weiter verschlechtern. In seiner Berufung habe der Einschreiter unter anderem vorgebracht, die Behauptung des Rückganges der Anzahl der Beerdigungen stehe in Widerspruch zum diesbezüglichen Ergebnis im statistischen Handbuch der Stadt Wien. In seiner Äußerung vom 8. August 1990 habe der Einschreiter darauf hingewiesen, daß er beabsichtige, sein Mietlokal im 20. Bezirk ausnahmslos für die Ausübung bloß des Gewerbes einer Friedhofsgärtnerei zu verwenden. Die Landesinnung Wien der Gärtner habe dazu in ihrer Stellungnahme vom 1. Oktober 1990 ausgeführt, es sei zwar richtig, daß sich im 20. Bezirk keine Friedhofsgärtnerei befinde, da diese Betriebe aus wirtschaftlichen Gründen einen Standort in der Nähe eines Friedhofes wählten; jedoch könne jeder Friedhofsgärtner seine gewerbliche Tätigkeit auf allen Friedhöfen ausüben. Auf dem Wiener Zentralfriedhof übten zur Zeit 33 Friedhofsgärtner und auf dem Stammersdorfer Zentralfriedhof zwei gewerbliche Betriebe ihre Tätigkeit aus. Im statistischen "Taschenbuch" der Stadt Wien 1989 sei nachzulesen, daß nicht nur die Bevölkerungszahl Wiens laufend zurückgehe, sondern durch die steigende Lebenserwartung auch die Zahl der Todesfälle und damit jene der Beerdigungen. Während die Zahl der Verstorbenen 1981 noch 25.247 Personen betragen habe, sei die Zahl der Todesfälle im Jahr 1988 auf

21.644 und 1989 auf 20.875 gesunken. Daraus sei zu ersehen, daß damit auch die Zahl der Aufträge für Grabschmückung und -pflege laufend zurückgehe. Es sei damit in weiterer Folge aber auch die Tatsache verbunden, daß mit jeder weiteren Gewerbeanmeldung die wirtschaftlichen Interessen der Friedhofsgärtner negativ beeinflußt würden.

In weiterer Folge habe das Bundesministerium im Sinne einer stichprobenweisen Erhebung die Befragung von fünf Inhabern der 33 Friedhofsgärtnereien, die das gegenständliche Gewerbe auf dem Wiener Zentralfriedhof ausübten, sowie jener zwei Friedhofsgärtner, welche ihre Tätigkeit auf dem Stammersdorfer Zentralfriedhof ausübten, veranlaßt, ob sie bei Errichtung eines weiteren Betriebes (im Standort Wien 20, K-Gasse nn) mit nennenswerten Umsatz- und Gewinneinbußen rechneten. Die Marktamtsabteilung für den 11. Bezirk habe sodann in einem Bericht vom 10. Mai 1991 dazu mitgeteilt, daß alle fünf befragten Friedhofsgärtner, welche auf dem Wiener Zentralfriedhof tätig seien, erklärt hätten, im Falle einer Gleichstellung des Einschreiters mit Inländern mit Gewinneinbußen rechnen zu müssen, wobei von diesen mit Ausnahme der Wiener städtischen Friedhofsgärtnerei die Gewinneinbußen als nennenswert bzw. existenzgefährdend bezeichnet worden seien. Der schriftlichen Stellungnahme des A (vom 12. April 1991) sei im wesentlichen zu entnehmen, daß die Zahl der am Zentralfriedhof tätigen Gärtner "bei weitem ausreichend" sei, um die Nachfrage nach Grabpflege und -schmuck abzudecken. Die wirtschaftliche Situation habe sich in den letzten Jahren laufend verschlechtert, da die Bestattungen in Wien - speziell auf dem Wiener Zentralfriedhof - alljährlich zurückgingen. Darüber hinaus könnten auf dem Zentralfriedhof laut Auskunft der Friedhofsverwaltung jährlich ca. 5000 "anheimfallende" Grabstellen nicht mehr wieder vergeben werden, da keine neuen Belegungen bzw. Bestellungen erfolgten. Durch diese Situation ergebe sich (laut seiner "Kundenkartei") ein jährlicher Rückgang bei der Grabpflege um 2 bis 3 %. In der - ähnlich lautenden - Stellungnahme des J (26. April 1991) sei insbesondere vorgebracht worden, daß laut seinen Bilanzen jährlich mit Grabbestellungsrückgängen von 3 bis 4 % zu rechnen sei; laut Aussage der Kollegen sei die Situation überall rückläufig. Die Blumenverkaufsstände bei den verschiedenen Toren des Wiener Zentralfriedhofs könnten gar nicht mehr vergeben werden, da die Umsätze drastisch zurückgegangen seien. Sollte sich durch Mehransiedlung von Friedhofsgärtnereibetrieben die Auftragslage noch verschlechtern, müßte sein Personal reduziert werden. Auch die Marktamtsabteilung für den 21. Bezirk habe in ihrer Stellungnahme vom 10. April 1991 mitgeteilt, daß die am Stammersdorfer Zentralfriedhof tätigen Gärtnereibetriebe angegeben hätten, daß die Auftragslage ohnehin "eher angespannt sei" und ein weiter hinzukommender Betrieb "natürlich Umsatz- und Gewinneinbußen bewirke".

Angesichts der dargelegten (auch vom Einschreiter in der Stellungnahme vom 13. Juni 1991 nicht bestrittenen) rückläufigen wirtschaftlichen Situation des betreffenden Wirtschaftszweiges und der deshalb nicht unschlüssig erscheinenden, von den befragten, auf dem Wiener Zentralfriedhof sowie auf dem Stammersdorfer Zentralfriedhof tätigen Friedhofsgärtnern einhellig geäußerten Befürchtung nennenswerter Umsatz- und Gewinneinbußen im Falle des Hinzukommens eines weiteren auf diesen Friedhöfen tätigen Gärtnereibetriebes habe das Bundesministerium nicht zu der vom Gesetz als Voraussetzung für die Gleichstellung geforderten Annahme gelangen können, daß die angestrebte Gleichstellung den wahrzunehmenden wirtschaftlichen Interessen nicht zuwiderlaufe, zumal eine Gleichstellung bereits dann zu verweigern sei, wenn berechtigte Zweifel am Vorhandensein des im § 14 Abs. 2 GewO 1973 negativ umschriebenen Tatbestandes bestünden. Daran vermögen auch die vom Gleichstellungswerber zuletzt vorgebrachten Anführungen grundsätzlicher Art, es sei Sinn und Zweck des Wettbewerbes, daß sich im Geschäftsleben der Tüchtigere durchsetze und der im Wettbewerb Unterliegende diese gewerbliche Tätigkeit nicht mehr ausübe, nichts zu ändern, da die anzuwendende Gesetzesbestimmung die Berücksichtigung der Interessen der österreichischen Wirtschaft (insbesondere auch der örtlichen Interessen des betreffenden Wirtschaftszweiges) vorsehe, insofern diese durch ausländische Mitbewerber beeinträchtigt werden könnten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende - vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 1. Oktober 1991, Zl. B 995/91-3, dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene - Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht "auf Gleichstellung mit inländischen natürlichen Personen gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1973 verletzt". Der Beschwerdeführer bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, die MA 59 - Marktamt (Marktamtsabteilung für den 20. Bezirk) habe in einer (weiteren) Stellungnahme (vom 4. September 1990) ausgeführt, daß der Anfrage der belangten Behörde (ob die Inhaber der fünf nächstgelegenen, einschlägigen Gewerbebetriebe bei Errichtung eines weiteren Betriebes im Standort Wien 20, K-Gasse nn, mit nennenswerten Umsatz- und Gewinneinbußen rechneten) nicht entsprochen werden könne, da sich in der Umgebung des in Aussicht genommenen Standortes keine weiteren Gärtnereibetriebe befänden. Nach Ansicht des Beschwerdeführers reiche schon diese Stellungnahme der MA 59 vom 4. September 1990 aus, um seinen Antrag auf Gleichstellung positiv zu entscheiden. Seien in der Umgebung des in Aussicht genommenen Standortes im 20. Bezirk keine weiteren Gärtnereibetriebe, so sei für Überlegungen in der Richtung, ob durch die Gewerbeausübung durch den Beschwerdeführer öffentliche Interessen verletzt werden könnten, kein Raum. Den von der Behörde darüber hinaus eingeholten weiteren Stellungnahmen komme weder rechtlich noch tatsächlich Bedeutung zu. Die Stellungnahme der Landesinnung Wien der Gärtner, Berufsgruppe Friedhofsgärtner, würde bei genauerer Befolgung deren Inhaltes dazu führen, daß jährlich neu eine Bedarfsprüfung vorgenommen werden müßte, insbesondere in der Richtung, ob die Bevölkerungszahl Wiens steige, gleichbleibe oder sinke, weiters in der Richtung, "ob das selbst hinsichtlich der Zahl der jährlich Verstorbenen" gelte. Diese bei "Auslegung der Stellungnahme vom 1. Oktober 1990 resultierende Vorgangsweise" sei jedoch nicht im Sinne des Gesetzgebers. Vollkommen unsachlich sei die weitere Ausführung in der Stellungnahme der Landesinnung Wien der Gärtner vom 1. Oktober 1990, daß mit jeder weiteren Gewerbeanmeldung die wirtschaftlichen Interessen der Friedhofsgärtner negativ beeinflußt würden. Diese Stellungnahme führe nicht aus, worin die negative Beeinflussung bestünde, da unerheblich sei, ob durch weitere Gewerbeanmeldungen der Begriff des Wettbewerbes gefördert werde. Sinn der freien Marktwirtschaft sei, daß der Tüchtige überlebe; dies könne jedoch nur dann erreicht werden, wenn mehrere zueinander im Wettbewerb stehende Gewerbebetriebe am Markt seien. Zusammenfassend könne der Beschwerdeführer sämtlichen der belangten Behörde zur Verfügung gestandenen Erklärungen von dritter Seite keine rechtliche Bedeutung zumessen. Sämtliche dieser Erklärungen gehen (mit Absicht) am Grundsatz der freien Marktwirtschaft und insbesondere am Grundsatz des Wettbewerbes vorbei.

Auch sei die Begründung der belangten Behörde mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen; den in den Akten liegenden Urkunden sei nichts zu entnehmen, "was zwingend zur negativen Entscheidung des Gleichstellungsantrages des Beschwerdeführers führt". Den verschiedenen schriftlichen Stellungnahmen könne im übrigen nicht entnommen werden, daß im Falle der Gleichstellung im vorliegenden Fall wirtschaftliche Interessen verletzt seien.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen:

Gemäß § 14 Abs. 2 GewO 1973 bedürfen Angehörige eines Staates, hinsichtlich dessen die Gegenseitigkeit nicht nachgewiesen werden kann, und Staatenlose für die Ausübung des Gewerbes einer Gleichstellung mit Inländern durch den Landeshauptmann. Die Gleichstellung kann ausgesprochen werden, wenn anzunehmen ist, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, sei es auch den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges, nicht zuwiderläuft.

Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt dargetan hat, setzt der Ausspruch der Gleichstellung gemäß § 14 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 die Annahme eines negativ umschriebenen Tatbestandes voraus. Wie sich aus den Worten "wenn anzunehmen ist" ergibt, dürfen keine Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer oder Staatenlosen den öffentlichen Interessen insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, sei es auch den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges, zuwiderläuft. Ein solcher Umstand läge jedenfalls dann vor, wenn feststeht, daß die Ausübung des Gewerbes durch den Ausländer den öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wäre aber auch dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles berechtigte Zweifel am Vorhandensein des negativ umschriebenen Tatbestandes, also daran bestehen, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft. Diese Frage hat die Behörde an Hand des Sachverhaltes nach freier Überzeugung zu beurteilen. Ist der im § 14 Abs. 2 zweiter Satz leg. cit. vorausgesetzte Tatbestand (Annahme, daß die Gewerbeausübung durch den Ausländer den öffentlichen Interessen nicht zuwiderläuft) nicht verwirklicht, so ist die Gleichstellung zu versagen (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 12. Jänner 1977, Zl. 405, 406/76, sowie Erkenntnis vom 22. März 1988, Zl. 87/04/0229).

Ausgehend von den dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsfestellungen kann der Auffassung der belangten Behörde, daß auf Grund der von ihr eingeholten Auskünfte eine rückläufige Tendenz in der Umsatzentwicklung der Friedhofsgärtner festzustellen sei und derart im gegebenen Zusammenhang zumindest "berechtigte Zweifel bestehen", daß die Ausübung des Gewerbes durch den Antragsteller den öffentlichen Interessen, insbesondere den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges, nämlich der Friedhofsgärtner, nicht zuwiderlaufe, nicht entgegengetreten werden.

Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte Umstand, wonach eine rückläufige Tendenz in der Umsatzentwicklung der Friedhofsgärtner vorliege, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände, wie Hinweise auf die EG, freie Marktwirtschaft und Wettbewerbsfreiheit, sind für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes unter dem Gesichtspunkt des § 14 Abs. 2 GewO 1973 ohne Bedeutung.

Was das darauf abgestellte Vorbringen des Beschwerdeführers, im 20. Bezirk gebe es keine weiteren Gärtnereibetriebe, betrifft, genügt es auf § 50 Abs. 1 Z. 2 bis 4 GewO 1973 zu verweisen. Danach dürfen Gewerbetreibende insbesondere, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes (Z. 2) Waren auf Bestellung überall hinliefern, (Z. 3) bestellte Arbeiten überall verrichten und (Z. 4) Tätigkeiten des Gewerbes, die ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden können, überall verrichten.

Daß und weshalb die belangte Behörde Zweifel daran hatte, die Ausübung des Gewerbes durch den Antragsteller laufe den öffentlichen Interessen, insbesondere den Interessen der österreichischen Wirtschaft, sei es auch den örtlichen Interessen eines Wirtschaftszweiges, nicht zuwider, legte sie in einer dem § 60 AVG entsprechenden, nachvollziehbaren Weise dar. Auch die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991040275.X00

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten