TE Vwgh Beschluss 1992/9/15 92/05/0166

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82009 Bauordnung Wien;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Z10;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden SenatspräsidentDr. Draxler und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache des H in Wien, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Mai 1992, Zl. UVS-06/32/00196/92, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. Mai 1992 wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 129 Abs. 10 der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden) verhängt, weil er "in der Zeit vom 8. 5. 1991 bis 17. 7. 1991 als Miteigentümer des Hauses in Wien, R-Straße 33, insoferne Abweichungen von den Bauvorschriften nicht behoben und den vorschriftswidrigen Bau, für den eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, nicht beseitigt" habe, als er es unterlassen habe, "die Dacheindeckung des Steildaches im Bereich über der Wohnung top. 12 wiederherstellen zu lassen".

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Einer Rechtsfrage ist eine grundsätzliche Bedeutung dann zuzuerkennen, wenn die Entscheidung der Sache nicht nur für die beschwerdeführende Partei von Wichtigkeit ist, sondern auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzliche Argumente gestützten Rechtsprechung liegt. Das ist der Fall, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, die auch für eine Reihe anderer gleichgelagerter Fälle von Bedeutung ist, und wenn dieselbe durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bisher nicht abschließend geklärt wurde. Es muß sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts handeln (vgl. u.a. den hg. Beschluß vom 26. September 1991, Zl. 91/09/0144).

Der Beschwerdeführer macht der belangten Behörde zum Vorwurf, keine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt zu haben, obwohl er in seiner Berufung Tatsachenbehauptungen in der Richtung aufgestellt habe, daß der bauwerbende Miteigentümer nachweislich verständigt worden sei und dieser nachweislich erklärt habe, die Baugebrechen zu beheben. Im Falle einer mündlichen Verhandlung hätte der Beschwerdeführer noch weitere Beweismittel angeboten. Dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu entnehmen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorstehenden Erwägungen zukommt, zumal sich die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung auf die ständige einschlägige hg. Rechtsprechung gestützt hat.

Von einer Behandlung der Beschwerde konnte daher gemäß § 33a VwGG abgesehen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992050166.X00

Im RIS seit

15.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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