TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/15 92/04/0077

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
50/05 Kammern der gewerblichen Wirtschaft;

Norm

AVG §56;
HKG 1946 §57a Abs3;
HKG 1946 §57g Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über die Beschwerde der E-GmbH in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft (Präsident) vom 11. Februar 1992, Präs 142-79/91/Wa/MS, betreffend Grundumlage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kammer der gewerblichen Wirtschaft Wien vom 22. Juli 1991 wurde wie folgt abgesprochen:

"Die der Firma E-GmbH gemäß § 57a HKG als Inhaberin einer für den Standort W, A-Straße 40, am 5.10.1990 mit Wirksamkeit vom 12.10.1989 ausgestellten Gewerbeberechtigung zur Vermietung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und Waren aller Art am 19.6.1991 vorgeschriebene Grundumlage 1991 für deren Zugehörigkeit zur Allgemeinen Fachgruppe Wien des Gewerbes von S 1.200,--, auf der Grundlage des Beschlusses der Fachgruppentagung der genannten Fachgruppe vom 11.3.1991, veröffentlicht jeweils in der Sonderbeilage zum Mitteilungsblatt "Wiener Wirtschaft" vom 7.6.1991, Nr. 23, Seiten XI und XII, besteht zu Recht."

Zur Begründung wurde u.a. ausgeführt, die Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien habe der Beschwerdeführerin am 19. Juni 1991 für ihre am bezeichneten Standort gewerbsmäßig betriebene Vermietung von Wirtschaftsgütern und der damit gegebenen Zugehörigkeit zur Allgemeinen Fachgruppe Wien des Gewerbes die Grundumlage im Betrage von S 1.200,-- vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 4. Juli 1991 habe die Beschwerdeführerin fristgerecht um "bescheidmäßige Vorschreibung der Grundumlage im Sinne des § 57g Abs. 1 HKG" ersucht. Zunächst sei festzustellen, daß grundsätzlich alle Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) gemäß den umlagenrechtlichen Vorschriften des § 57a Abs. 1 und 2 HKG zur Bedeckung der in den Jahresvoranschlägen vorgesehenen Ausgaben der Fachgruppen und Fachverbände eine Grundumlage zu entrichten hätten. Laut Aufzeichnungen des Zentralkatasters der Wiener Handelskammer verfüge die Beschwerdeführerin für den bezeichneten Standort über eine mit Wirksamkeit vom 12. Oktober 1989 von der zuständigen Gewerbebehörde am 5. Oktober 1990 ausgestellte Gewerbeberechtigung lautend auf:

"Vermietung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und Waren aller Art (ausgenommen von Druckwerken, Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers, von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, Sportgeräten, Waffen, Munition sowie Räume zur Einstellung von Kraftfahrzeugen)."

Die Beschwerdeführerin gehöre auf Grund dieser Berechtigung gemäß §§ 1 und 3 Abs. 2 HKG der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien als Mitglied an. Gemäß § 35 HKG gehöre die Firma der Sektion Gewerbe und innerhalb dieser gemäß § 32 HKG i. V.m. § 1 Abs. 2 Z. 53 und Abs. 3 des Fachgruppenkataloges, eines Anhanges zur Fachgruppenordnung (FGO), BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die FGO-Novelle, BGBl. Nr. 205/1991, auch der Allgemeinen Fachgruppe Wien des Gewerbes an. Als Mitglied dieser Fachgruppe und auch des korrespondierenden Fachverbandes sei die Beschwerdeführerin gemäß § 57a Abs. 1 und 2 HKG grundsätzlich verpflichtet, sowie alle anderen Mitglieder dieser Fachgruppe (sowie des gleichartigen Fachverbandes), jährlich die Grundumlage zu entrichten, die gemäß § 57a Abs. 4 HKG eine unteilbare Jahresumlage sei.

Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung gab die Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft mit Bescheid vom 11. Februar 1992 unter Bestätigung des erstbehördlichen Bescheides keine Folge.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Ihrem Vorbringen zufolge erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, "die in Rede stehenden Grundumlagen mit Leistungsbescheid vorgeschrieben zu erhalten", ferner auch in dem Recht, "die Bezahlung dieser Grundumlagen zu verweigern". Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes vor, die belangte Behörde habe den § 57g Abs. 1 HKG insofern rechtwidrig angewendet, als sie anstelle eines Leistungsbescheides einen bloßen Feststellungsbescheid erlassen habe. Des weiteren wird vorgebracht, die Grundumlage werde von der Fachgruppe (im Falle des § 29 Abs. 3 zweiter Satz von der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen (§ 57a Abs. 3 erster Satz HKG). Nach § 57a Abs. 5 HKG sei bei der Auswahl der Bemessungsgrundlagen nach lit. a und b "auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse u.dgl. Bedacht zu nehmen". Der Allgemeinen Fachgruppe Wien des Gewerbes gehörten Unternehmen verschiedenster Berufszweige an. Dennoch habe diese Fachgruppe bei der Beschlußfassung über die Grundumlage nicht auf die genannten, im Gesetz vorgeschriebenen Kriterien abgestellt. Ihr Beschluß vom 11. März 1991 über die für dieses Jahr zu entrichtende Grundumlage sei daher gesetzwidrig. Es werde daher angeregt, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof beantragen, diese Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

In ihrer hiezu erstatteten Gegenschrift brachte die belangte Behörde u.a. vor, die Allgemeine Fachgruppe Wien des Gewerbes umfasse alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach einer Landesinnung oder einer anderen Fachgruppe im Bereich der Sektion Gewerbe und Handwerk angehörten (§ 1 Abs. 2 Z. 53 Fachgruppenkatalog). Es seien daher eine Vielzahl unterschiedlichster Branchen in dieser Fachgruppe vertreten, für die schon aus Gründen einer sparsamen Organisation nicht jeweils eigene Umlagen beschlossen werden könnten. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin seien dennoch für die Berufsgruppen "Bewachungsunternehmungen" und "Arbeitskräfteüberlasser" wegen ihrer gegenüber den anderen Berufsgruppen unterschiedlichen Struktur (Betriebsgröße usw.) gesonderte Grundumlagensätze festgesetzt worden. Schließlich könne auch nicht übersehen werden, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin bekämpften Grundumlage um einen Betrag von S 1.200,-- handle, wobei die mit S 400,-- im Normalsatz festgesetzte Grundumlage die niedrigste der Sektion Gewerbe und Handwerk darstelle.

Das Vorbringen in der Beschwerde ist nicht geeignet, diese zum Erfolg zu führen.

Gemäß § 57a Abs. 1 HKG haben die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) eine Grundumlage zu entrichten.

Nach Abs. 5 dieser Gesetzesstelle kann die Grundumlage

a) auf Grund einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (z.B. Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme einschließlich Zulagen, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen u.dgl.), oder

b) in einem festen Betrag festgesetzt werden. Bei Auswahl der Bemessungsgrundlagen nach lit. a und b ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse u.dgl., Bedacht zu nehmen. Es können auch zwei oder mehrere Bemessungsgrundlagen nebeneinander angewendet werden, wenn dies dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Nach § 57g Abs. 1 HKG hat die zur Vorschreibung einer Grundumlage oder Eintragungsgebühr zuständige Körperschaft (bei Vorschreibung der Eintragungsgebühr im Bereich der Sektion Handel diese Sektion) über das Ausmaß der Umlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies von der zahlungspflichtigen Person spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

Was zunächst die Beschwerderüge anlangt, die belangte Behörde wäre auf Grund des § 57g Abs. 1 HKG zur Erlassung eines Leistungs- und Feststellungsbescheides verhalten gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof dieser Rechtsmeinung aus den im gleichfalls am heutigen Tag ergangenen hg. Erkenntnis Zl. 92/04/0078 unter Hinweis auf die entsprechende Vorjudikatur dargelegten Erwägungen nicht zu folgen.

Sofern aber die Beschwerdeführerin im Sinne der vordargelegten Beschwerdeausführungen eine Gesetzwidrigkeit des hier in Rede stehenden Fachgruppenbeschlusses vom 11. März 1991 darin erblickt, daß in diesem nicht auf die im § 57a Abs. 5 lit. a und b HKG genannten Kriterien abgestellt worden sei, so sieht sich der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdefall zu einer von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang damit angeregten Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die in der Gegenschrift der belangten Behörde dargelegten Überlegungen nicht veranlaßt. Dies insbesondere deshalb, weil die Berücksichtigung der im Gesetz bezeichneten Kriterien insbesondere auch durch Festsetzung von Beträgen erfolgen kann, die bei einer Durchschnittsbetrachtung keinen Hinweis darauf bieten, daß diese nicht den dort vorgesehenen Tatbestandsmerkmalen entsprechen würden (vgl. hiezu auch VfSlg. 12.175).

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040077.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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