TE Vwgh Beschluss 1992/9/15 AW 92/04/0040

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Veröffentlicht am 15.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §78;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1.) der GK und

2.) des JK in G, beide vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 15. Mai 1992, Zl. 310.135/4-III/3/91, betreffend Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage (mitbeteiligte Partei: XY-Ges.m.b.H. in G), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit - nach erfolgter Aufhebung des im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 29. September 1989 durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1990, Zl. 90/04/0035, - erlassenem Ersatzbescheid vom 15. Mai 1992 wurde dem Antrag der mitbeteiligten Partei um gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie für Abfallstoffe aus dem Stahlwerk im Standort G, H-Straße, unter Vorschreibung von Auflagen stattgegeben und gleichzeitig u.a. gemäß § 78 Abs. 2 GewO 1973 ausgesprochen, daß die Betriebsbewilligung vorbehalten und ein Probebetrieb für die Dauer eines Jahres ab Fertigstellung der Betriebsanlage angeordnet werde, wobei die Fertigstellung von

der mitbeteiligten Partei schriftlich dem Magistrat der Stadt G anzuzeigen sei. Zusammenfassend kam die belangte Behörde - wie schon in dem zuvor genannten, von der Aufhebung betroffenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die ergänzend eingeholten Gutachten eines gewerbetechnischen und eines ärztlichen Amtssachverständigengutachten zu dem Schluß, daß eine Gesundheitsgefährdung der Nachbarn - insbesondere auch unter Berücksichtigung eines gesunden, normal empfindenden Kindes - auszuschließen sei und im übrigen auch Immissionen der Betriebsanlage im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten für die Nachbarn zumutbar seien.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zu hg. Zl. 92/04/0197 protokollierte Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Hiezu wird ausgeführt, die Aufnahme des Probebetriebes würde im Hinblick auf die ohnedies extremen, u. a. klimatologisch bedingten Immissionssituationen im Bereich der gegenständlichen Liegenschaft zu einer weiteren gesundheitlichen Belastung der Beschwerdeführer führen, welche derzeit in ihrem Ausmaß in keiner Weise abgeschätzt werden könne. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Ausführungen des medizinischen Sachverständigen zu verweisen, der - dies sei nach Ansicht der Beschwerdeführer von vornherein nachvollziehbar - in der Lärmbelastung eine Überschreitung des Ist-Maßes bei Inbetriebnahme der Betriebsanlage (auch wenn es ein provisorischer Betrieb sei) um bis zu 5 dB als zumutbar darstelle, wie wohl das gegenständliche Gebiet und insbesondere die Liegenschaft der Beschwerdeführer bereits über Gebühr in lärmtechnischer (aber auch sonstiger klimatologischer) Sicht belastet sei. Diesbezüglich werde auf die Meßergebnisse und das Widmungsmaß der Liegenschaft (gemäß § 23 Stmk ROG "reines Wohngebiet") verwiesen. Die Aufnahme des Probebetriebes könnte daher einen derart großen Nachteil für die Beschwerdeführer mit sich bringen, daß weder öffentliche noch sonstige Rücksichten die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung als untunlich erscheinen ließen.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im vorliegenden Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst davon auszugehen, daß mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung unter Beachtung der vorgeschriebenen Auflagen durch die mitbeteiligte Partei für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil nicht verbunden ist (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 14. März 1990, Zl. AW 90/04/0015, u.a.).

Dem Aufschiebungsantrag war somit schon auf Grund dieser Erwägungen nicht stattzugeben.

Schlagworte

Entscheidung über den Anspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:AW1992040040.A00

Im RIS seit

15.09.1992

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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