Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §178 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgrichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des E in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in V, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 22. Juni 1992, Zl. Pst(StB) - 1412/1 - 1992 - Se, betreffend Namensänderung des mitbeteiligten AA, vertreten durch die Mutter HA, beide in L, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:
Der 1983 geborene Mitbeteiligte entstammt der geschiedenen Ehe des Beschwerdeführers mit der Mutter des Mitbeteiligten. Dieser obliegt die Pflege und Erziehung des Minderjährigen. Über Antrag der HA als Mutter und gesetzlicher Vertreterin des Mitbeteiligten bewilligte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden mit Bescheid vom 16. Dezember 1991 die Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten von "E" auf "A". Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Dem Beschwerdeführer kommt nach § 8 Abs. 1 Z. 5 NÄG die Stellung einer Partei im Verfahren auf Änderung des Familiennamens des Mitbeteiligten zu. Die mit der zitierten Vorschrift eingeräumte Parteistellung und damit auch das daraus resultierende Berufungsrecht reichen jedoch nicht weiter als der durch § 178 Abs. 1 ABGB eingeräumte Rechtsanspruch; dies bedeutet für den vorliegenden Fall, daß die vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren abgegebene Äußerung bei der behördlichen Entscheidung lediglich dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens des Mitbeteiligten dem Wohl des Kindes besser entsprochen hätte als die beantragte Namensänderung (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 1992, Zl. 91/01/0051, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0120). Die belangte Behörde hatte daher als Berufungsbehörde auf Grund der Berufung des Beschwerdeführers nicht zu prüfen, ob im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG das Wohl des Mitbeteiligten ohne die Änderung des Familiennamens gefährdet wäre, sondern sich lediglich damit auseinanderzusetzen, ob die Beibehaltung des Familiennamens des Minderjährigen dessen Wohl besser entsprochen hätte als die Namensänderung (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Mai 1992, Zl. 92/01/0024, und vom 17. Juni 1992, Zl. 92/01/0120).
Die belangte Behörde vertritt in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Auffassung, durch die Änderung des Familiennamens werde das Wohl des Kindes in einem höheren Maße verwirklicht als durch dessen Beibehaltung; sie hat die oben dargelegte, für die Entscheidung des Berufungsverfahrens maßgebliche Frage somit bejaht. Die Beschwerde wendet sich nicht gegen die Beurteilung der belangten Behörde in der erwähnten Frage; sie vertritt vielmehr die Auffassung, die Behörde habe verkannt, daß das Wohl des Minderjährigen ohne die Änderung des Familiennamens nicht gefährdet sei, und für diesen Umstand sprechende Beweisergebnisse übergangen. Diese Darlegungen können der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen; wie bereits oben dargelegt wurde, kommt es im gegebenen Zusammenhang auf Grund des dargestellten Umfanges der Parteistellung des Beschwerdeführers und seiner somit lediglich im Umfang des § 178 Abs. 1 ABGB eröffneten Mitwirkungsmöglichkeiten entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht darauf an, ob durch die Beibehaltung des bisherigen Familiennamens das Wohl des Mitbeteiligten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NÄG gefährdet wäre; vielmehr ist lediglich von Bedeutung, ob dem Kindeswohl dann eher entsprochen wird, wenn es den bisherigen Familiennamen beibehält (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. März 1992, Zl. 92/01/0057). Daß dies der Fall wäre, wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Es läßt daher bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war somit gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010810.X00Im RIS seit
16.09.1992