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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des A in W, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Jänner 1992, Zl. 4.324.271/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
In der am 4. Mai 1992 zur Post gegebenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß ihm der angefochtene Bescheid - nach einem vergeblichen ersten Zustellversuch - am 29. Jänner 1992 "durch Hinterlegung" in einer näher bezeichneten Bundesbetreuungspension in Wien "zugestellt" worden sei, er "jedoch mit diesem Datum aus der Bundesbetreuung entlassen wurde und die Pension schon um 7.00 Uhr früh verlassen mußte, sodaß er zum Zeitpunkt der Zustellung ortsabwesend war und eine Abgabestelle an der obgenannten Adresse nicht mehr bestand", und ihm erst am 17. April 1992 der angefochtene Bescheid "tatsächlich ausgehändigt" worden sei. Wäre diese Behauptung richtig, so müßte von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides erst am 17. April 1992 ausgegangen werden und wäre demnach die Beschwerde gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG rechtzeitig erhoben worden. Dies trifft allerdings, wie die folgenden Ausführungen zeigen, nicht zu.
Die belangte Behörde räumt zwar in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 3. Juni 1992 ein, daß die nach dem zweiten Zustellversuch am 30. Jänner 1992 erfolgte Hinterlegung aus dem vom Beschwerdeführer genannten Grund rechtsunwirksam gewesen sei. Sie weist aber darauf hin, daß der Beschwerdeführer eine weitere Abgabestelle nicht bekanntgegeben habe, im Hinblick darauf, daß eine solche auch nicht eruierbar gewesen sei, am 7. Februar 1992 eine neuerliche Zustellung gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz verfügt, diese am 10. Februar 1992 (durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch) beim Zustellpostamt vorgenommen und dem Beschwerdeführer am 17. April 1992 anläßlich einer Vorsprache bei der belangten Behörde eine Bescheidausfertigung (lediglich) formlos ausgefolgt worden sei.
Dieses Vorbringen der belangten Behörde findet seine Bestätigung in den von ihr jeweils in Ablichtung angeschlossenen Urkunden, mit Ausnahme des einen Punktes, der den Umstand betrifft, ob eine (neuerliche) Abgabestelle des Beschwerdeführers nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden konnte, wobei jedoch von ihr die Ablichtung einer Meldeauskunft vom 1. Juni 1992 vorgelegt wurde, aus der selbst zu diesem späteren Zeitpunkt noch keine neue Abgabestelle des Beschwerdeführers hervorgeht. Da demnach die Voraussetzungen für eine Zustellung nach § 8 Abs. 2 Zustellgesetz vorlagen und das von der belangten Behörde diesbezüglich erstattete Vorbringen vom Beschwerdeführer trotz der ihm gebotenen Gelegenheit unwidersprochen geblieben ist, muß von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides am 10. Februar 1992 ausgegangen werden. Das bedeutet aber weiters, daß die Beschwerdefrist bereits an diesem Tag zu laufen begonnen und die Ausfolgung einer Bescheidausfertigung an den Beschwerdeführer am 17. April 1992 daran gemäß § 6 Zustellgesetz nichts geändert hat.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den (zur Zl. AW 92/01/0063 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010491.X00Im RIS seit
16.09.1992