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90 Straßenverkehrsrecht, KraftfahrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Rechtsverletzung Anlaßfallwirkung der Feststellung der Gesetzwidrigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3.5.1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde, mit Ev 02.03.90, V34/89.Spruch
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird daher aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres Vertreters die mit S 11.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit Bescheid vom 4. Mai 1988, ZI/7-St-R-8778, wurde die Beschwerdeführerin bestraft, weil sie am 22.5.1986 als Lenkerin eines PKWs im Gemeindegebiet von Laxenburg auf der Landesstraße 154 gegenüber dem Erholungszentrum die aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt dort angebrachten Vorschriftszeichens "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Verletzung in Rechten infolge Anwendung der als gesetzwidrig erachteten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3.5.1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde, geltend gemacht wird. Die Beschwerdeführerin beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides und regt an, die Gesetzmäßigkeit der genannten Bestimmung zu prüfen.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die "Zurückweisung" der Beschwerde beantragt, da die Beschwerdeführerin in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden sei.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 3.5.1966, mit der "auf der ehemaligen Bundesstraße 16 im Bereich des Erholungszentrums der Laxenburg Betriebsges.m.b.H. eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h jeweils 100 m vor den Einfahrten" verfügt wurde, ein. Mit Erkenntnis vom 2. März 1990, V34/89 wurde die genannte Bestimmung als gesetzwidrig aufgehoben.
III. Gemäß Art139 Abs6 B-VG ist eine
als gesetzwidrig aufgehobene Verordnung auf den Anlaßfall nicht mehr anzuwenden.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 1.000,-
enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:B1188.1988Dokumentnummer
JFT_10099697_88B01188_00