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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. Jänner 1989, Zl. 8.528/65-I/2/89, betreffend Feststellung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 20. Jänner 1989 wies der Bundesminister für Inneres die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 2. August 1988 ab. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. Jänner 1989 zugestellt. Am 28. März 1989 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; diese ist mit einem (ausschließlich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten) Wiedereinsetzungsantrag verbunden.
Mit Beschluß vom 9. Juni 1992 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Gemäß § 82 Abs. 1 VfGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG sechs Wochen. Die vorliegende Beschwerde wurde somit verspätet beim Verfassungsgerichtshof eingebracht; sie war daher vom Verwaltungsgerichtshof, dem die selbständige Prüfung der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeführung beim Verfassungsgerichtshof obliegt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 185 Abs. 8 zitierte Rechtsprechung), wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen (vgl. die bei Dolp, aaO Abs. 2 zitierte Rechtsprechung).
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist begehrt hat. Der Verfassungsgerichtshof hat über diesen Antrag keine Entscheidung getroffen; er hat lediglich in der Begründung des Ablehnungsbeschlusses dargelegt, daß auf den Wiedereinsetzungsantrag nicht einzugehen sei. Eine Entscheidung über den ausdrücklich an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Wiedereinsetzungsantrag durch den Verwaltungsgerichtshof ist mangels Zuständigkeit ausgeschlossen (vgl. z.B. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 1989, Zl. 88/11/0250).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen istOffenbare Unzuständigkeit des VwGH DiversesOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten die zur Zuständigkeit des VfGH gehören (B-VG Art133 Z1) Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter RechteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010736.X00Im RIS seit
16.09.1992Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009