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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1968;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache der L in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 17. April 1992, Zl. 4.309.765/2-III/13/91, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde nach dem Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin am 7. Mai 1992 zugestellt, die Beschwerde hingegen erst am 7. August 1992 und demnach nach Ablauf der im § 26 Abs. 1 VwGG genannten Beschwerdefrist von sechs Wochen zur Post gegeben.
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen - offenbar am 16. Juni 1992 zur Post gegebenen - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe an den Verwaltungsgerichtshof gestellt. Diesem Antrag wurde aber mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1992, Zl. VH 92/01/0082, nicht stattgegeben, und zwar im Hinblick auf den Inhalt dieser Eingabe, aus der sich kein Anhaltspunkt dafür ergab, daß gegen den genannten Bescheid (zumindest auch) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden sollte, weshalb von vornherein die rechtliche Grundlage für die beantragte Bewilligung der Verfahrenshilfe fehlte. Es handelte sich daher bei dieser Erledigung um eine Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages und nicht um dessen Abweisung, die Voraussetzung dafür gewesen wäre, daß gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist zur Erhebung der Beschwerde (erst) mit der Zustellung des betreffenden Beschlusses an die Partei begonnen hätte.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Damit erübrigte sich eine Entscheidung des Berichters über den (zur Zl. AW 92/01/0122 protokollierten) Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010766.X00Im RIS seit
16.09.1992