TE Vwgh Beschluss 1992/9/16 92/01/0813

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Veröffentlicht am 16.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §1;
AVG §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, in der Beschwerdesache des C in W, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach den Darlegungen des Beschwerdeführers ist seit März 1990 das ihn betreffende Asylverfahren in erster Instanz bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien anhängig. Der Beschwerdeführer führt aus, er müsse als Asylwerber in erster Instanz eine Säumnisbeschwerde "gegen die Überprüfungsstation" (der Sicherheitsdirektion) erheben, die über seinen Asylantrag in zweieinhalb Jahren noch nicht entschieden und ihm auch keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung ausgestellt habe.

Die Beschwerde ist mangels Ausschöpfung des Devolutionsrechtszuges im Sinne der §§ 27 VwGG, 73 AVG unzulässig.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge und Berufungen von Parteien ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Wird der Partei innerhalb dieser Frist der Bescheid nicht zugestellt, so geht nach § 73 Abs. 2 AVG auf ihr schriftliches Verlangen die Zuständigkeit zur Entscheidung an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über.

Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG ist im Beschwerdefall der Bundesminister für Inneres.

Die gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien gerichtete Säumnisbeschwerde war daher mangels vorheriger Anrufung des Bundesministers für Inneres ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf diese Entscheidung erübrigt sich die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010813.X00

Im RIS seit

16.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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