TE Vfgh Erkenntnis 1990/3/3 G236/89

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Veröffentlicht am 03.03.1990
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Index

23 Insolvenzrecht, Exekutionsrecht
23/04 Exekutionsordnung

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz B-VG Art20 Abs3 B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität EO §295 EO §302

Leitsatz

Aufhebung des §302 EO; keine sachliche Rechtfertigung für Ausnahme des Ärars von der Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung

Spruch

1. Die Worte "das Ärar oder" in §302 der Exekutionsordnung werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1991 in Kraft.

Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Der Oberste Gerichtshof stellt gemäß Art140 Abs1 B-VG den Antrag, §302 EO als verfassungswidrig aufzuheben.

Der antragstellende Oberste Gerichtshof führt hiezu aus:

"Die betreibende Partei beantragte zur Sicherung einer Forderung von S 410.894 eine Sicherstellungsexekution durch Pfändung der der verpflichteten Partei gegen die Drittschuldnerin REPUBLIK ÖSTERREICH, Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland auf Grund von für verschiedene Bundesbauten erbrachter Leistungen zustehenden Forderungen im Betrag von zusammen etwa S 290.000, und stellte den Antrag, der Drittschuldnerin aufzutragen, sich gemäß §301 EO binnen 14 Tagen zu äußern.

Das Erstgericht bewilligte den Exekutionsantrag mit Stampiglie rot ohne Anpassung an die Sicherstellungsexekution, also mit dem unrichtigen Vorbehalt der nicht in Betracht kommenden Überweisung. Das Exekutionsgericht verfügte auch nur die Zustellung des Exekutionsbewilligungsbeschlusses. Gemäß §301 Abs2 EO ist daher davon auszugehen, daß das Erstgericht als 'das die Pfändung bewilligende Gericht' auch den Auftrag an die Drittschuldnerin erteilt hat, sich binnen 14 Tagen iSd §301 Abs1 EO zu äußern.

Das Gericht zweiter Instanz änderte infolge Rekurses der Drittschuldnerin den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag der betreibenden Partei, der Drittschuldnerin eine Äußerung gemäß §301 EO aufzutragen, abgewiesen wurde; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs verweist die betreibende Partei auf die uneinheitliche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zum Rechtsmittelausschluß nach §345 Abs1 Z2 EO im Fall eines dem §302 EO widersprechenden Auftrages. Sie regt an, wegen Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des §302 EO das Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten.

Der erkennende Senat teilt die Bedenken der betreibenden Partei gegen die Verfassungsmäßigkeit des §302 EO. Würde diese Bestimmung als verfassungswidrig aufgehoben, so wäre die Rechtsansicht der zweiten Instanz obsolet, daß sich der Rechtsmittelausschluß des §345 Abs1 Z2 EO nicht auf unter Verletzung des §302 EO erteilte Aufträge beziehe. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage des Verfahrensrechtes ist zwar seit vielen Jahren nicht mehr uneinheitlich (wie die zweite Instanz: SZ 31/130, RPflSlgE 1963/154 ua, zuletzt 3 Ob 24/85, 3 Ob 138/87; gegenteilig früher allerdings: Anw 1936, 234 oder SVSlg 4176). Sie könnte aber selbstverständlich nicht aufrechterhalten werden, wenn die Bestimmung des §302 EO als verfassungswidrig aufgehoben würde. Die Prüfung der Frage, ob der Ausspruch der zweiten Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses, an den der Oberste Gerichtshof gemäß den §§528 Abs2 und 508 a Abs1 ZPO nicht gebunden ist, zutrifft, hängt damit von der Verfassungsmäßigkeit des §302 EO ab.

Die Bedenken des erkennenden Senates stützen sich auf folgende Überlegungen:

Der sog Gleichheitsgrundsatz bindet die Vollziehung und die Gesetzgebung. Er bezieht sich nicht nur auf die in Art7 Abs1 B-VG oder Art14 MRK angeführten Kriterien (Geburt, Geschlecht usw). Der Gleichheitssatz ist vielmehr ein allgemeines Gebot der 'Sachlichkeit' von Gesetzen. Er verpflichtet den Gesetzgeber, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen. Differenzierungen sind nur statthaft, wenn sie nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen sachlich begründet sind (Walter-Mayer,Bundesverfassungsrecht6,Rz 1346, 1347, 1352, jeweils mwN).

Ein solcher sachlicher Grund, der es rechtfertigen würde, bei einer Forderungsexekution, die sich auf eine Forderung der verpflichteten Partei gegen einen der im §302 EO angeführten Drittschuldner richtet, keinen Auftrag zur Äußerung über die Beschaffenheit der gepfändeten Forderung zuzulassen, ist nicht erkennbar:

Der Hinweis in den Erl.Bem. der Regierungsvorlage zur EO (689 BlgAH 11.Sess 566), bei der Pfändung von Forderungen gegen das Ärar ua sei für den betreibenden Gläubiger schon durch die darüber bestehenden Vorschriften die Erlangung eines Auszuges aus den Vormerkbüchern gesichert, ist schon deshalb nicht (mehr) zielführend, weil solche, den Interessenten zugängliche Vormerkbücher - soweit überschaubar - in keiner gesetzlichen Vorschrift genannt sind und in der Praxis vor allem für die privatwirtschaftlichen Tätigkeiten des 'Ärars' (wie hier) nicht existieren. Kaum aufschlußreicher ist die Ansicht von Heller-Berger-Stix (EO-Komm 2178), es bestehe eine 'zuverlässige Evidenz und Informationsmöglichkeit'. Zwar kann etwa der Gehalt eines Beamten in machen Fällen aus den einschlägigen Gesetzen errechnet werden. Welche Vordienstzeiten angerechnet wurden, ob Vorpfändungen bestehen, Vorschüsse einbehalten werden u.dgl. mehr, alles das kann die betreibende Partei hier aber ebenso wenig anderweitig erfahren wie bei einem nicht unter den §302 EO fallenden Drittschuldner. Noch schwächer ist das weitere Argument von Heller-Berger-Stix (aaO 2179), es müßten der öffentlichen Hand die Mehrarbeit und die Verantwortung einer Auskunftserteilung abgenommen werden; das leuchtet wiederum bei Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung am wenigsten ein.

Die neuen Bestimmungen über die Auskunftspflicht der Verwaltungsbehörden (Art20 Abs4 B-VG, eingefügt durch das BGV 1989/285, Auskunftspflichtgesetz BGBl 1987/287, Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz BGBl 1987/286) haben daran nichts geändert. Abgesehen von dem nicht besonders einfachen Verfahren fehlt es zB an einer Schadenersatzhaftung iSd §301 Abs3 EO. Gerade die Einführung dieser Auskunftspflichten, die mit einer Verstärkung der Bürgernähe der Verwaltung und einem Ausbau des Auskunftsrechtes der Bürger gegenüber der Verwaltung begründet wurde, macht die Bestimmung des §302 EO zusätzlich verdächtig. Wenn die Behörde ohnedies Auskunft erteilen soll, ist es bei einer Forderungsexekution allein sachgerecht, daß sie dieser Auskunftspflicht wie alle anderen Drittschuldner auch im Wege der Erfüllung eines Auftrages nach §301 Abs1 EO entspricht. Entgegenstehende besondere Verschwiegenheitspflichten gem Art20 Abs3 erster Satz B-VG sind für den Regelfall nicht erkennbar."

2. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie geltend macht, daß nur die Wortfolge "das Ärar oder" für den Obersten Gerichtshof präjudiziell sei; sie stellt daher das Begehren, den Antrag zurückzuweisen, soweit er über die Aufhebung der Worte "das Ärar oder" in §302 EO hinausgeht, und auszusprechen, daß §302 EO nicht als verfassungswidrig aufzuheben ist. Für den Fall der Aufhebung wird für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr beantragt, um allenfalls erforderliche legistische Vorkehrungen zu ermöglichen.

Im einzelnen bringt die Bundesregierung vor:

"I.

Zur Zulässigkeit des Antrages

Im vorliegenden Verfahren begründet der Oberste Gerichtshof seine Antragslegitimation damit, er habe §302 EO in den vor ihm anhängigen Verfahren zur Beurteilung der Frage anzuwenden, ob ein Rekurs gegen den vom Erstgericht der Republik Österreich (Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich, Burgenland) erteilten Auftrag zur Drittschuldneräußerung trotz §345 Abs1 Z2 EO zulässig sei. Die Bundesregierung teilt diese Auffassung, sie vermeint jedoch, daß der Oberste Gerichtshof nicht zum Antrag auf Aufhebung des gesamten §302 EO, sondern nur der Worte 'das Ärar oder' in §302 EO legitimiert ist. Nur diese Worte sind im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nämlich präjudiziell, im Falle ihrer Aufhebung hätte der Oberste Gerichtshof die von ihm zu entscheidende Frage zu verneinen. Wie im Antrag ausgeführt, ist die Drittschuldnerin im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nämlich die 'Republik Österreich, Bundesbaudirektion Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland', somit der Bund. Der Bund aber ist - wie die anderen Gebietskörperschaften - unter den Begriff 'Ärar' zu subsumieren und es ist nach Auffassung der Bundesregierung denkunmöglich, ihn auch als einen 'unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds' zu qualifizieren. Soweit der Antrag des Obersten Gerichtshofs über die Aufhebung der Worte 'das Ärar oder' in §302 EO hinausgeht, wäre er daher nach Auffassung der Bundesregierung zurückzuweisen (VfSlg. 2701/54, 4318/62, 8136/77, 9284/81).

II.

Zur behaupteten Gleichheitswidrigkeit des §302 EO

1. Daß gemäß §302 EO den 'Ärar' und 'unter öffentlicher Verwaltung stehende Fonds' keine Verpflichtung zur Abgabe von Drittschuldnererklärungen trifft, kann nach Auffassung der Bundesregierung zunächst mit der Tatsache begründet werden, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen, welche zwischen Privatpersonen und Gebietskörperschaften bestehen, im Regelfall wesentlich vielfältiger und zahlreicher sind, als Schuldverhältnisse zwischen Privatpersonen.

Ob eine bestimmte Forderung dem Grunde und der Höhe nach anerkannt werden kann und ob die Bereitschaft zur Zahlung des vom Gläubiger geforderten Betrages besteht, hängt hier also typischerweise von einer wesentlich größeren Zahl von Umständen ab, als dies im Regelfall bei Schulden zwischen Privatpersonen der Fall ist. So können nicht nur Leistungsmängel schuldmildernd wirken oder Gegenansprüche aus dem Titel der Gewährleistung bestehen oder beim Abschluß des Rechtsgeschäftes Willensmängel unterlaufen sein. Gegen erhobene Ansprüche werden vielmehr im Regelfall auch Gegenforderungen aus den verschiedensten Rechtsgründen einzuwenden sein. Bei allfälligen Gegenforderungen einer Gebietskörperschaft müßte selbst auf möglicherweise bestehende Ansprüche auf Grund von Verpflichtungstatbeständen des öffentlichen Rechtes, vor allem auf Abgabenforderungen Bedacht genommen werden. Ein in Exekution gezogener Anspruch kann kurz vor Zustellung einer Pfändungsbewilligung an den Drittschuldner noch abgetreten, allenfalls auch nur sicherungshalber an einen Dritten übertragen worden sein, wobei Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit der Zustellung des Zahlungsverbotes einerseits und der Abtretungserklärung andererseits entstehen können. Vergleicht man die vielfach gegliederte Administration einer Gebietskörperschaft mit der Vermögensverwaltung einer Einzelperson oder auch eines gesellschaftsrechtlichen organisierten Rechtsträgers, so besteht kein Zweifel, daß der einzelne viel eher oder mit grösserer Verläßlichkeit in bezug auf die Vollständigkeit seiner Angaben und die Kenntnis von Haftungen aus Ansprüchen und Gegenansprüchen Auskunft über den Forderungsbestand und die Bedingungen einer Zahlungsbereitschaft geben kann, als eine Gebietskörperschaft, die regelmäßig über eine Vielzahl von Ressorts mit nachgeordneten Dienststellen verfügt.

Bei Abgabe einer Drittschuldneräußerung beispielsweise durch eine Bundesdienststelle müßte stets darauf Bedacht genommen werden, daß möglicherweise im Rahmen eines anderen Ressorts Verpflichtungstatbestände verwirklicht wurden, die zu Gegenforderungen führen könnten. Insbesondere im Rahmen der Abgabenverwaltung müßte berücksichtigt werden, daß Gegenforderungen des Bundes wegen eines allfälligen Widerrufes von gewährten Zahlungserleichterungen fällig oder wegen festgestellter Abgabenhinterziehungen bekannt werden, derentwegen eine zunächst erklärte Zahlungsbereitschaft in der Folge zurückgenommen werden müßte. Eine solche Konstellation besteht bei privaten Drittschuldnern in der Regel nicht.

§301 Abs3 EO normiert eine Haftung des Drittschuldners für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben. Unter Bedachtnahme auf diese Haftungsbestimmung könnten Ersatzansprüche nicht völlig ausgeschlossen werden, die ein betreibender Gläubiger damit begründen wollte, daß er wegen der in Aussicht gestellten Leistung des Drittschuldners auf andere Zwangsmaßnahmen gegenüber der verpflichteten Partei verzichtet habe und nun zu Schaden gekommen sei, weil der Drittschuldner seine Zahlungsbereitschaft aus dem Grund einer compensando-Einwendung zurückgenommenhabe, die er schon früher erheben hätte können. Zur Vermeidung von Haftungsfällen solcher Art müßten bei der Abgabe einer Drittschuldneräußerung durch den Bund oder eine andere Gebietskörperschaft wohl alle nur denkbaren Vorbehalte gemacht werden, um in Betracht kommende Nachteile auszuschließen. Die aufgetragene Erklärung würde hiedurch in erheblichem Maße an Bedeutung verlieren. Diese Konsequenz läßt sehr deutlich erkennen, daß die Möglichkeit, eine Interessenlage in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht und damit verbundene Ansprüche und Gegenansprüche zu beurteilen, für die Privatperson einerseits und eine Gebietskörperschaft andererseits unterschiedlich groß ist. Auch die Vorgänge einer Willensbildung, die zur Entscheidung führen, ob eine bestimmte Forderung ganz oder teilweise anerkannt werden soll, sind bei einer Gebietskörperschaft anders als bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechtes. Wird schließlich bedacht, daß auch Ansprüche auf Erstattung möglicher Steuerguthaben oder Ansprüche auf Ausfolgung von Gerichtserlägen denkbar sind, Aufträge zur Erstattung von Drittschuldneräußerungen daher gegebenenfalls auch einer Abgabenbehörde oder einem Gericht zu erteilen wären, so erscheint eine differenzierte Regelung in bezug auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei der Pfändung von bloß behaupteten Ansprüchen gegenüber dem Ärar oder öffentlichen Fonds sehr wohl gerechtfertigt.

2. Die Bundesregierung weist auch darauf hin, daß staatliche Stellen sowohl in der Exekutionsordnung als auch in anderen Gesetzen (siehe etwa §42 HGB) unterschiedlich von Privatpersonen behandelt werden.

§295 EO enthält eine unterschiedliche Behandlung des Ärars oder eines unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds. Dort wird festgelegt, daß es der vom Zahlungsverbot verständigten Behörde überlassen bleibt, im einzelnen Fall mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Forderung, auf die Exekution geführt wird, die Unzulässigkeit der Durchführung der Exekution sowohl durch Anzeige an das Gericht als auch durch Rekurs (§295 Abs2 EO) geltend zu machen. Eine solche Anzeige ist als Einstellungsantrag im Sinne des §39 Abs2 EO zu behandeln. Gemäß §295 Abs1 letzter Satz EO kann das zur Auszahlung an den Gläubiger berufene Organ die Auszahlung nach den dafür bestehenden Vorschriften auch selbst vorläufig zurückhalten. Diese Möglichkeiten bestehen bei Forderungen privater Drittschuldner nicht.

Es ist auch von Bedeutung, daß bei Gebietskörperschaften und 'öffentlichen Fonds' iSd §302 EO in der Regel durch dienstrechtliche Bestimmungen (Disziplinarverfahren) gewährleistet ist, daß Pfändungen und Überweisungen beachtet werden, sodaß der betreibende Gläubiger sich darauf verlassen kann, daß er die ihm gebührenden Zahlungen erhält und daher eine Schadenersatzpflicht entbehrlich ist. Der Gefahr, daß der Drittschuldner Forderungen des Schuldners zu dessen Gunsten und zum Nachteil des betreibenden Gläubigers verschweigt, braucht also in dem Falle, daß der Drittschuldner eine Gebietskörperschaft oder ein 'öffentlicher Fonds' ist, nicht durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung entgegengewirkt zu werden.

Daraus wird deutlich, daß der Gesetzgeber für die Eintreibung von Drittschuldnerforderungen gegen das Ärar oder einen öffentlichen Fonds ein eigenes System geschaffen hat, in welches sich die Bestimmung des §302 EO durchaus sachlicher Weise einfügt.

3. Die Bundesregierung gibt auch zu bedenken, daß bei einer Beurteilung des §302 EO auch das im Art20 Abs3 B-VG normierte verfassungsgesetzliche Gebot der Amtsverschwiegenheit der Verwaltungsorgane zu beachten ist. Im Sinne dieser Bestimmung kann die Vertraulichkeit von Forderungen an eine Gebietskörperschaft oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds, u.zw. nicht nur im überwiegenden Interesse eines 'privaten' Gläubigers (etwa bei Leistungen aus der Sozial- oder Krankenversicherung), sondern allenfalls auch aus den in Art20 Abs3 B-VG genannten öffentlichen Interessen geboten sein.

Durch die Aufhebung des §302 EO würde dieses Gebot zur Amtsverschwiegenheit durchbrochen. Die Forderung des Schuldners an eine Gebietskörperschaft würde dem betreibenden Gläubiger, der an keine Verschwiegenheitspflicht gebunden ist, bekannt und somit - zumindest potentiell - der Öffentlichkeit preisgegeben.

Der Gesetzgeber selbst hat bestimmte Verpflichtungen von Gebietskörperschaften - wie etwa die Höhe der Gehälter von Beamten und des Entgelts für Vertragsbedienstete - allgemein ersichtlich gemacht. In §302 EO hat er jedoch dem Grundsatz Rechnung getragen, daß nicht alle Schulden von Gebietskörperschaften vom Gebot der Amtsverschwiegenheit ausgenommen sein sollen.

4. Zum Argument des Obersten Gerichtshofs, die verfassungsgesetzliche Verankerung der Auskunftspflicht der Verwaltungsorgane gem. Art20 Abs4 B-VG durch das BVG BGBl. Nr. 285/1987 mache §302 EO zusätzlich 'verdächtig', ist zu bemerken, daß auch diese Auskunftspflicht nur insoweit besteht, als der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht nicht entgegensteht. Wie unter Pkt. II. 3. ausgeführt, kann Art20 Abs3 B-VG die Geheimhaltung von Forderungen an die Gebietskörperschaften gebieten. Aus Art20 Abs4 B-VG kann aber nach Auffassung der Bundesregierung nicht die Verpflichtung des Gesetzgebers abgeleitet werden, bestimmte Angelegenheiten vom Gebot der Amtsverschwiegenheit auszunehmen.

5. Die Regelung des §302 EO ist daher nach Auffassung der Bundesregierung sachlich gerechtfertigt, da das verfahrensrechtliche Instrumentarium, welches der Gesetzgeber einem betreibenden Gläubiger zur Verfügung stellt je nach Art des Anspruches und der Eigenart der juristischen Person, die Drittschuldner ist, unterschiedlich geregelt werden kann. §302 EO hält sich hiebei im Rahmen des rechtspolitischen Spielraumes des Gesetzgebers.

Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß §302 EO bei Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung nicht gegen den verfassungsgesetzlichen Gleichheitssatz verstößt."

3. §302 EO lautet:

"Die Bestimmungen des §301 finden bei Exekutionsführungen auf Forderungen, welche dem Verpflichteten gegen das Ärar oder einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds zustehen, keine Anwendung."

4. Der Verfassungsgerichtshof hat zunächst zur Zulässigkeit erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hält die Überlegungen des antragstellenden Obersten Gerichtshofes, soweit sie dessen Prüfungsbefugnis aus der Sicht des §345 Abs1 Z2 EO betreffen, für denkmöglich. Präjudizialität im Sinne des Art140 Abs1 B-VG kommt jedoch nur den Worten "das Ärar oder" in §302 EO zu, was sich aus folgenden Überlegungen ergibt:

Die Regelung des §302 EO normiert zwei Befreiungstatbestände von der Äußerungspflicht, wobei der eine "das Ärar" und der andere "unter öffentlicher Verwaltung stehende Fonds" betrifft.

Unter Ärar ist, wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 1453/1932 ausgesagt hat, der Staat als Träger von Vermögensrechten und als Prozeßsubjekt in Beziehung zu anderen Vermögensobjekten zu verstehen. Laut dem Antrag des Obersten Gerichtshofes betrifft die gemäß §301 Abs1 EO aufgetragene Äußerung die Republik Österreich im Hinblick auf Forderungen, die der verpflichteten Partei aufgrund verschiedener für Bundesbauten erbrachter Leistungen zustehen. Die Exekutionsführung betrifft somit Forderungen der verpflichteten Partei gegen das Ärar; dieser Tatbestand des §302 EO ist vom antragstellenden Obersten Gerichtshof somit offenkundig anzuwenden. Demgegenüber pflichtet der Verfassungsgerichtshof der Bundesregierung bei, daß ein Anwendungsfall des zweiten Tatbestandes des §302 EO (ein unter öffentlicher Verwaltung stehender Fonds) denkmöglich nicht vorliegt; auch der Oberste Gerichtshof bringt nichts vor, was die Annahme zuließe, daß er insoferne §302 EO für seine Entscheidung für maßgeblich hielte.

Da die angegriffene Bestimmung nach ihrem Wortlaut zwei Fälle regelt und eine bloße Aufhebung der Worte "das Ärar oder" den zweiten Fall unberührt läßt - während die Belassung der keinesfalls anwendbaren Wortfolge "einen unter öffentlicher Verwaltung stehenden Fonds" für sich allein sinnlos wäre -, kann das Verfahren unter dem Blickwinkel der vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken im Ergebnis nur bezüglich der Worte "das Ärar oder" zulässig sein.

5. Der Verfassungsgerichtshof hat in der Sache selbst erwogen:

5.1. Ausgehend von der Überlegung, daß der Gleichheitssatz als allgemeines Gebot die Sachlichkeit von Gesetzen verlange und damit den Gesetzgeber verpflichte, an gleiche Tatbestände gleiche Rechtsfolgen zu knüpfen, meint der antragstellende Oberste Gerichtshof, daß kein sachlicher Grund erkennbar sei, der es rechtfertigen würde, bei einer Forderungsexekution, die sich auf eine Forderung der verpflichteten Partei gegen einen der in §302 EO angeführten Drittschuldner richte, einen Auftrag zur Äußerung über die Beschaffenheit der gepfändeten Forderungen nicht zuzulassen. Der Hinweis in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur EO (689 BlgAH XI. Sess.), bei der Pfändung von Forderungen gegen das Ärar sei für den betreibenden Gläubiger schon durch die darüber bestehenden Vorschriften die Erlangung eines Auszuges aus den Vormerkbüchern gesichert, sei schon deshalb nicht (mehr) zielführend, weil solche den Interessenten zugängliche Vormerkbücher - soweit überschaubar - in keiner gesetzlichen Vorschrift genannt und in der Praxis vor allem für die privatwirtschaftliche Tätigkeit des Ärars (wie hier) nicht existent seien. Kaum aufschlußreicher sei die Ansicht von Heller-Berger-Stix (Hrsg.; Kommentar zur Exekutionsordnung,

4. Aufl., S. 2178), es bestehe eine "zuverlässige Evidenz und Informationsmöglichkeit". Zwar könne etwa das Gehalt eines Beamten in manchen Fällen aus den einschlägigen Gesetzen errechnet werden; welche Vordienstzeiten angerechnet worden seien, ob Vorpfändungen bestünden, Vorschüsse einbehalten worden seien und dgl. mehr, könne eine betreibende Partei aber ebensowenig anderweitig erfahren wie im Falle eines nicht unter den §302 EO fallenden Drittschuldner. Noch schwächer sei das weitere Argument, es müßten der öffentlichen Hand die Mehrarbeit und die Verantwortung für eine Auskunftserteilung abgenommen werden. Das leuchte bei Tätigkeiten im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung am wenigsten ein.

Die neuen Bestimmungen über die Auskunftspflicht der Verwaltungsbehörden (Art20 Abs4 B-VG, eingefügt durch das BVG, BGBl. Nr. 285/1987; Auskunftspflicht-Grundsatzgesetz, BGBl. Nr. 286/1987; Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987) hätten daran nichts geändert. Abgesehen von dem nicht besonders einfachen Verfahren fehle es an einer Schadenersatzhaftung iS des §301 Abs3 EO. Gerade die Einführung der Auskunftspflichten, die mit einer Verstärkung der Bürgernähe der Verwaltung und einem Ausbau des Auskunftsrechtes der Bürger gegenüber der Verwaltung begründet wurde, mache die Bestimmung des §302 EO "zusätzlich verdächtig". Wenn die Behörde ohnedies Auskunft zu erteilen habe, sei es bei einer Forderungsexekution allein sachgerecht, daß sie dieser Auskunftspflicht - wie alle anderen Drittschuldner auch - im Wege der Erfüllung eines Auftrages nach §301 Abs1 EO entspreche. Entgegenstehende besondere Verschwiegenheitspflichten gemäß Art20 Abs3 erster Satz B-VG seien für den Regelfall nicht erkennbar.

5.2. Die Bundesregierung beruft sich zur Verteidigung der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Regelung zunächst darauf, daß die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen und Gebietskörperschaften wesentlich vielfältiger und zahlreicher seien als Schuldverhältnisse zwischen Privatpersonen. Ob eine bestimmte Forderung dem Grunde und der Höhe nach anzuerkennen sei, hänge also "typischerweise von einer wesentlich größeren Zahl von Umständen ab, als dies im Regelfall bei Schulden zwischen Privatpersonen der Fall ist". Diese Rechtfertigung der Sachlichkeit der Regelung wird von der Bundesregierung mit dem Hinweis unterstrichen, daß es sich dabei nicht nur um Leistungsmängel oder Gewährleistungsfragen handeln könne, sondern insbesondere auch um Gegenforderungen vor allem aus dem Abgabenbereich; ein in Exekution gezogener Anspruch könne aber auch kurz vor Zustellung der Pfändungsbewilligung an den Drittschuldner noch abgetreten, allenfalls auch nur sicherungshalber an einen Dritten übertragen worden sein, wobei Meinungsverschiedenheiten über die Wirksamkeit eines Zahlungsverbotes und der Abtretungserklärung entstehen könnten. Vergleiche man die vielfach gegliederte Administration einer Gebietskörperschaft mit der Vermögensverwaltung Privater, so bestehe kein Zweifel, daß der einzelne viel eher oder mit größerer Verläßlichkeit in der Lage sei, Auskunft über den Forderungsbestand und die Bedingungen einer Zahlungsbereitschaft zu geben. Hinzu komme, daß im Falle einer Verpflichtung zu einer Drittschuldneräußerung die Bundesdienststellen genötigt wären, stets darauf Bedacht zu nehmen, daß möglicherweise im Rahmen eines anderen Ressorts Verpflichtungstatbestände verwirklicht wären und daß Gegenforderungen im Hinblick auf den Widerruf gewährter Zahlungserleichterungen fällig werden oder wegen festgestellter Abgabenhinterziehungen hervorkommen könnten, derentwegen eine zunächst erklärte Zahlungsbereitschaft zurückgenommen werden müßte. Unter Bedachtnahme auf die Haftungsbestimmung des §301 Abs3 EO könnte unter diesen Umständen der Eintritt von Ersatzverpflichtungen nicht ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung von Haftungsfällen müßten bei Drittschuldneräußerungen des Bundes alle nur denkbaren Vorbehalte gemacht werden, sodaß die Äußerung in erheblichem Maße an Bedeutung verlieren würde. Diese Konsequenz lasse sehr deutlich erkennen, daß der Spielraum, Ansprüche und Gegenansprüche zu beurteilen, für Privatpersonen und Gebietskörperschaften wesentlich unterschiedlich sei. Werde schließlich bedacht, daß auch Ansprüche auf Erstattung möglicher Steuerguthaben oder auf Ausfolgung von Gerichtserlägen denkbar seien, so erscheine eine differenzierte Regelung in bezug auf die Verpflichtung zur Auskunftserteilung bei der Pfändung behaupteter Ansprüche gegenüber dem Ärar durchaus gerechtfertigt.

In diesem Sinne sei auch darauf zu verweisen, daß sowohl in der Exekutionsordnung als auch in anderen Gesetzen staatliche Stellen anders behandelt würden als Privatpersonen. Dies komme in §295 Abs2 EO dadurch zum Ausdruck, daß es vom Zahlungsverbot verständigten Behörden überlassen bleibe, die Unzulässigkeit der Durchführung der Exekution sowohl durch Anzeige an das Gericht als auch durch Rekurs geltend zu machen.

Es sei schließlich auch von Bedeutung, daß bei Gebietskörperschaften in der Regel durch dienstrechtliche Bestimmungen (Disziplinarverfahren) gewährleistet werde, daß Pfändungen und Überweisungen Beachtung finden, sodaß eine Schadenersatzpflicht entbehrlich sei. Der Gefahr, daß der Drittschuldner Forderungen zum Nachteil des betreibenden Gläubigers verschweige, brauche also im Falle, daß der Drittschuldner eine Gebietskörperschaft ist, nicht durch die Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung entgegengewirkt werden.

All dies zeige, daß für die Eintreibung von Drittschuldnerforderungen gegen das Ärar ein eigenes System geschaffen worden sei, in welches sich die Bestimmung des §302 EO durchaus sachlich einfüge.

Die Bundesregierung gebe zusätzlich zu bedenken, daß bei einer Beurteilung nach §302 EO auch das im Art20 Abs3 B-VG normierte verfassungsgesetzliche Gebot der Amtsverschwiegenheit der Verwaltungsorgane zu beachten sei. Durch die Aufhebung des §302 EO würde dieses Gebot zur Amtsverschwiegenheit durchbrochen und die Forderung eines Verpflichteten gegen eine Gebietskörperschaft zumindest potentiell der Öffentlichkeit preisgegeben.

Der Gesetzgeber selbst habe bestimmte Verpflichtungen von Gebietskörperschaften - wie etwa die Höhe der Gehälter von Beamten und des Entgelts für Vertragsbedienstete - allgemein ersichtlich gemacht. Soweit aber die Amtsverschwiegenheit maßgeblich sei, lasse sich gegen die angegriffene Gesetzesstelle auch aus der Auskunftspflicht nach Art20 Abs4 B-VG nichts gewinnen.

Nach Ansicht der Bundesregierung finde §302 EO somit eine sachliche Rechtfertigung, da das verfahrensrechtliche Instrumentarium, welches der Gesetzgeber einem betreibenden Gläubiger zur Verfügung stelle, je nach der Art des Anspruches und der Eigenart der juristischen Person, die Drittschuldner ist, unterschiedlich geregelt werden könne. §302 EO halte sich hiebei im Rahmen des rechtspolitischen Spielraumes des Gesetzgebers.

5.3. Der Verfassungsgerichtshof geht zunächst davon aus, daß die Ausnahmeregelung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Drittschuldneräußerung nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Exekutionsordnung (689 BlgAH XI. Sess.) damit gerechtfertigt wurde, "daß hier schon durch die darüber (im damaligen Zeitpunkt) bestehenden Vorschriften dem Gläubiger die Erlangung eines Auszuges aus den Vormerkbüchern gesichert" war; durch einen derartigen Auszug schien dem Gesetzgeber allen denjenigen Anforderungen Genüge getan, welchen bei der Exekution in Geldforderungen von Privatpersonen die Vorschrift des §298 (später §301) EO dienen sollte. Der antragstellende Oberste Gerichtshof verweist demgegenüber zu Recht darauf, daß solche Vormerkbücher heute nicht mehr bestehen; auch die Bundesregierung vermag Gegenteiliges nicht aufzuzeigen.

Die in §301 Abs1 EO enthaltene Anordnung, daß das Exekutionsgericht den Drittschuldner über Antrag des betreibenden Gläubigers aufzutragen habe, sich zur gepfändeten Forderung zu äußern, begründet eine Verpflichtung, die - wie Heller-Berger-Stix (Hrsg.; Kommentar zur Exekutionsordnung,

4. Aufl., S. 2177) darlegen - dem Gläubiger jene Aufklärung über die gepfändete Forderung geben soll, die er benötigt, um sein weiteres Vorgehen danach einzurichten. Die Regelung zielt jedenfalls darauf ab, sowohl dem Gläubiger als auch dem Verpflichteten unnötige Pfändungsakte zu ersparen, ferner auch die Behörden durch Vermeidung überflüssiger, zusätzlicher Exekutionen zu entlasten.

Es mag sein, daß dieses Ziel beim Ärar, solange es Vormerkbücher gab, tatsächlich dadurch erreicht wurde, daß in diese Einsicht genommen werden konnte. Eine solche Möglichkeit gibt es heute jedoch nicht mehr; dem Anliegen des Gesetzgebers, das ihn zur Festlegung einer Äußerungspflicht in §301 EO bewog, wird für den Bereich der Ausnahmeregelung des §302 leg.cit. auch in keiner anderen Weise Rechnung getragen, was einer sachlichen Rechtfertigung bedürfte.

Die Bundesregierung begründet die Ausnahme von der Auskunftspflicht nun damit, daß (heute) die vermögensrechtlichen Beziehungen zwischen Privaten und dem Ärar wesentlich vielfältiger und zahlreicher geworden seien. Die Zahlungspflicht hänge von einer weitaus größeren Anzahl von Umständen ab als bei Privaten. Damit wird aber nur deutlich gemacht, daß durch §302 EO einerseits dem Ärar Mühen erspart werden und daß es andererseits möglicherweise für das Ärar unzumutbar wäre, innerhalb der gleichen Frist eine Äußerung abzugeben wie ein Privater; eine sachliche Rechtfertigung dafür, daß das Ärar überhaupt nicht zu einer Drittschuldneräußerung verpflichtet ist, wird jedoch nicht dargetan.

Soweit die Bundesregierung darauf verweist, §302 EO diene weiters dem Zweck, eine mögliche Haftung des Bundes auszuschließen, ist auch dies nicht zielführend. Selbst wenn eine Äußerungspflicht entfällt, hat doch das Ärar in jedem Falle umfassend zu prüfen, ob es einer Forderungsexekution zu entsprechen hat. Spätestens im Drittschuldnerprozeß sind diese Erwägungen offenzulegen; die Drittschuldneräußerung soll aber gerade der Vermeidung solcher Rechtsstreitigkeiten dienen.

Weiters kann auch dem Argument der Bundesregierung nicht gefolgt werden, §302 EO rechtfertige sich daraus, daß es einer Drittschuldneräußerung durch die öffentliche Hand nicht bedürfe, weil keinerlei Befürchtung bestehen könnte, daß sich das Ärar als Drittschuldner zu Unrecht den Verpflichtungen, die sich aus einer Forderungsexekution ergeben, entziehen würde. Auch damit trägt nämlich die Bundesregierung den Sinn einer Drittschuldneräußerung nicht Rechnung. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, daß Drittschuldneräußerungen dazu dienen, die ordnungsgemäße Erfüllung von Forderungsexekutionen durch Drittschuldner sicherzustellen. Wie bereits aufgezeigt, liegt der Sinn einer solchen Äußerung, soweit Private zu deren Abgabe verpflichtet werden, ua. darin, dem betreibenden Gläubiger Klarheit über sein weiteres Vorgehen zu verschaffen und damit überflüssige, zusätzliche Exekutionshandlungen hintanzuhalten. §302 EO bewirkt genau das gegenteilige Ergebnis, da die Befreiung des Ärars von der Äußerung den betreibenden Gläubiger darüber im unklaren läßt, ob, wann und inwieweit er sein exekutives Ziel auf diesem Wege erreicht.

Verfehlt ist schließlich der Hinweis, daß im Falle gepfändeter Gehaltsansprüche der Gläubiger das von ihm benötigte Wissen bereits den Gehaltsgesetzen entnehmen könne. Abgesehen davon, daß ihm die tatsächliche Einstufung eines öffentlich Bediensteten bekannt sein müßte, um aus den Gehaltsgesetzen auf die Höhe eines Bezuges schließen zu können, läßt sich daraus noch nichts über allfällige Vorpfändungen oder Gehaltsabtretungen (allenfalls zur Deckung von Vorschüssen) entnehmen. Wie die Bundesregierung aber offenkundig selbst erkennt, handelt es sich bei Gehalts- und Bezugsforderungen überhaupt nur um einen Teilaspekt, der - zusätzlich - zur Rechtfertigung des §302 EO allgemein nichts hergeben kann.

Wenn letztlich die Bundesregierung darauf verweist, daß §295 EO ebenfalls eine unterschiedliche Behandlung des Ärars vorsehe, was zeige, daß für das Ärar ein eigenes System an sich geschaffen sei, verkennt die Bundesregierung auch insoferne, worum es geht. §295 EO hat nämlich mit einer Äußerungspflicht an sich gar nichts zu tun, sondern gibt dem Ärar unabhängig davon Rechtsbehelfe an die Hand, eine Forderungsexekution, zu der es sich nicht bekennen kann, abzuwehren. Diese Möglichkeiten werden auch dann nicht minimiert, wenn das Ärar eine Drittschuldneräußerung abgibt.

Schließlich vermag auch Art20 Abs3 B-VG nicht zu rechtfertigen, daß das Ärar als Drittschuldner von der Auskunftspflicht ausgenommen wird, weil Art20 Abs3 B-VG ausdrücklich festlegt, daß eine Verpflichtung zur (Amts-)Verschwiegenheit nur soweit besteht, als gesetzlich nichts anderes bestimmt ist (vgl. auch VfSlg. 6288/1970).

Es findet sich somit keine sachliche Rechtfertigung dafür, das Ärar von der Verpflichtung zur Drittschuldneräußerung auszunehmen; selbst wenn sachliche Gründe dafür sprechen sollten, für Drittschuldneräußerungen durch den Bund Abweichendes von der allgemeinen Äußerungspflicht vorzusehen, rechtfertigt dies eine generelle Ausnahmeregelung jedenfalls nicht.

5. Der Ausspruch über die Fristsetzung für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Wortfolge und über die Kundmachungspflicht stützt sich auf Art140 Abs5 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Exekutionsrecht, Auskunftspflicht, Ärar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:G236.1989

Dokumentnummer

JFT_10099697_89G00236_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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