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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Steiner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, vom 17. September 1991, Zl. 06/0390/3798, betreffend Erteilung einer Weisung gemäß § 23 RAO i.V.m. § 10 Abs. 1 RAO, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsanwaltskammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Beschluß vom 27. November 1990 stellte der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien, Abteilung IVb, fest, daß gegen die Vertretung von Wohnungseigentümern der Wohnhausanlage W, N-Straße x, durch den Beschwerdeführer gegen die G-GenmbH, standesrechtliche Bedenken bestünden und erteilte dem Beschwerdeführer deshalb die Weisung, die Vollmacht der betreffenden Wohnungseigentümer im Verfahren gegen die genannte Genossenschaft zurückzulegen.
Mit dem nunmehr (nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Beschluß gab die belangte Behörde der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Vorstellung keine Folge und hielt die erteilte Weisung aufrecht.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Beschlüsse vom 15. Oktober 1984, Zl. 84/12/0119 und vom 8. Juli 1954, Zlen. 1659 und 1660/54, Slg. N.F. 3472/A) stellen Beschlüsse des Ausschusses einer Rechtsanwaltskammer, mit denen einem Rechtsanwalt Aufträge im Rahmen der Standesaufsicht erteilt werden, keine Bescheide im Rechtssinn dar.
Dem von einem derartigen Auftrag betroffenen Rechtsanwalt bleibt es nämlich unbenommen, die Rechtsgültigkeit der Weisung (auf seine Gefahr) in Frage zu stellen. Befolgt er den Auftrag nicht, so macht er sich dann, wenn es sich um eine rechtsgültige Anordnung handelte, eines Disziplinarvergehens schuldig (vgl. dazu insbesondere die im hg. Beschluß Slg. N.F. 3472/A zitierte Rechtsprechung des OGH). Die Frage der Rechtsgültigkeit des Auftrages an den Rechtsanwalt ist dann durch die zuständige Disziplinarbehörde zu beurteilen.
Die erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen, weil dem Verwaltungsgerichtshof keine Zuständigkeit zur Behandlung von Beschwerden gegen Beschlüsse zukommt, die keine Bescheide sind.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG, i.V.m. der VO BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992010467.X00Im RIS seit
21.02.2001