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19/05 Menschenrechte;Norm
FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des R in A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol vom 27. Mai 1992, Zl. III 68-1/92, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 3 Abs. 1, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 3 in Verbindung mit § 4 Fremdenpolizeigesetz ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte österreichische Bundesgebiet erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß sich der Beschwerdeführer seit drei Jahren in Österreich aufhalte. Er sei zweimal rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO bestraft worden und mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Jänner 1991 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 und 2 StGB, der Sachbeschädigung nach § 125 StGB, der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB und der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 Tagessätzen a S 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Tage) verurteilt worden, wobei die ausgesprochene Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen worden sei. Die in § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz umschriebene Annahme sei allein aufgrund der beiden rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO gerechtfertigt. Bei der Interessenabwägung gemäß § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz berücksichtigte die belangte Behörde, daß die Gattin und das am 15. Jänner 1990 geborene Kind des als Hilfsarbeiter beschäftigten Beschwerdeführers in Österreich lebten. Da dem Schutz der durch das Verhalten des Beschwerdeführers gefährdeten körperlichen Integrität von Menschen ein hoher Stellenwert zukomme, wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0247) stellt das Lenken eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand eine schwerwiegende Verwaltungsübertretung im Sinne des § 3 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz dar. Die belangte Behörde hat daher im Hinblick auf das Vorliegen von zwei rechtskräftigen Bestrafungen wegen der Übertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO mit Recht angenommen, daß der Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz erfüllt und daher die im § 3 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt ist, ohne daß es dazu noch weiterer Erhebungen bedurft hätte.
Auch die von der belangten Behörde im Grunde des § 3 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz vorgenommene Interessenabwägung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen. Der Beschwerdeführer macht geltend, daß im Rahmen einer "Wahrscheinlichkeitsanalyse" zu berücksichtigen gewesen wäre, daß die "verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestände der Jahre 1990/91" in eine Zeit gefallen seien, als er Alkoholprobleme gehabt habe, welche er aber nunmehr habe bewältigen können, und daß ihm durch die strafgerichtliche Verurteilung, der eine vor dem "sozio-kulturellen Hintergrund" des Beschwerdeführers zu beurteilende Familienstreitigkeit zugrunde gelegen sei, gezeigt worden sei, daß ein derartiges Verhalten von der Rechtsordnung nicht akzeptiert werde. Dem ist zu entgegnen, daß der Beschwerdeführer während der relativ kurzen Zeit seines Aufenthaltes in Österreich immerhin schon dreimal gravierend straffällig geworden ist und die seither verstrichene Zeit, in der er sich wohl verhalten hat, bei weitem nicht ausreicht, um das Ausmaß der von ihm ausgehenden Sicherheitsgefährdung geringer einschätzen zu können. Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß das große Gewicht öffentlicher Interessen an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, welches sich insbesondere in der von alkoholisierten Kraftfahrzeuglenkern ausgehenden Gefahr für die Allgemeinheit manifestiert (vgl. das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, Zl. 92/18/0207), die negativen Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner ebenfalls erst vor drei Jahren nach Österreich gekommenen Gattin sowie des in Österreich geborenen Kleinkindes überwiegt. Der möglichen Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens des Beschwerdeführers und seiner Gattin kann dabei keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß sie ihre Berufstätigkeiten nicht auch in anderen Ländern ausüben könnten.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Normen und MaterienEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992180284.X00Im RIS seit
12.06.2001