TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/17 92/18/0349

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 1954 §3 Abs1 idF 1987/575;
FrPolG 1954 §3 Abs2 Z1;
PaßG 1969 §25 Abs3 litd;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des M, in K, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 16. Juli 1992, Zl. B-2226/92, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem obzitierten Bescheid versagte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer gemäß § 25 Abs. 3 lit. d des Paßgesetzes 1969 (PG) die Erteilung eines Wiedereinreisesichtvermerkes. Dies mit der Begründung, daß er vom LG für Strafsachen Wien mit Urteil vom 9. April 1992 wegen § 129 StGB (§§ 15, 127, 129 Z. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt worden sei, woraus folge, daß ein weiterer Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet insbesondere die öffentliche Sicherheit gefährden würde.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, mit dem Begehren, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 25 Abs. 3 lit. d PG ist die Erteilung eines Sichtvermerkes zu versagen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, daß ein Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

Gemäß § 3 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz idF der Novelle BGBl. Nr. 575/1987, (FPG) kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen im Art. 8 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950, BGBl. Nr. 210/1958, genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Nach § 3 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs 1 insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht (unter anderem) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

2. Die von der belangten Behörde zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogene gerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Z. 1 FPG und rechtfertigt damit die Annahme, daß der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. gefährde. Schon allein deshalb begegnet die Beurteilung der belangten Behörde, der (weitere) Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich würde insbesondere die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 25 Abs. 3 lit. d PG gefährden, keinen rechtlichen Bedenken. Denn wenn aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers eine die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit anzunehmen ist, so erfüllt die Annahme einer solchen Gefährdung umsomehr die Voraussetzung des § 25 Abs. 3 lit. d leg. cit. Die Versagung der Erteilung des Sichtvermerkes, gestützt auf diese Gesetzesstelle, steht daher mit der Rechtslage in Einklang (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1992, Zl. 92/18/0241). Die in der Beschwerde gerügte Nichtgewährung des Parteiengehörs stellt demnach jedenfalls keinen wesentlichen Verfahrensmangel dar; dies auch im Hinblick darauf, daß bei einer auf § 25 Abs. 3 lit. d PG gründenden Entscheidung auf die persönlichen (familiären) Verhältnisse des Sichtvermerkswerbers nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis). Letzteres gilt auch für den vom Beschwerdeführer behaupteten Umstand, daß er aufgrund seines serbischen Reisepasses "zum Waffendienst im laufenden Bürgerkrieg" eingezogen würde.

3. Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992180349.X00

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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