TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/17 91/16/0099

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Veröffentlicht am 17.09.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

FinStrG §114;
FinStrG §136;
FinStrG §137;
FinStrG §80;
FinStrG §81;
FinStrG §82 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Ladislav, über die Beschwerde des A in W, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom 4. Juni 1991, Zl. 1661 - 4/1991, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid entschied die Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz (in der Folge: belangte Behörde) über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 12. November 1990 wie folgt:

Der Beschwerde werde teilweise stattgegeben; der angefochtene Bescheid werde bezüglich des Verdachtes des versuchten Schmuggels eines Herrenarmbandes aus Gold am 26. Oktober 1990 anläßlich der Einreise in das österreichische Zollgebiet über das Zollamt Feldkirch, Zweigstelle Meiningen, aufgehoben; im übrigen werde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des Einleitungsbescheides werde wie folgt abgeändert:

Gegen ... (den Beschwerdeführer) werde das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, daß er

a) am 26. Oktober 1990 anläßlich der oben erwähnten Einreise einen Damenring aus Gelbgold 750 mit

13 Brillanten 0,24 ct. D 10.704, einen Herrenanzug grau, gestreift, und 600 Stück Zigaretten verschiedener Marken, auf welche Eingangsabgaben in Höhe von S 8.368,-- entfielen, vorsätzlich unter Verletzung seiner aus den §§ 48 und 52 des ZollG 1988 erfließenden Stellungs- und Anmeldepflicht dem Zollverfahren zu entziehen und

b) in Tateinheit diese 600 Stück Zigaretten mit einer Bemessungsgrundlage von S 990,--, die als Gegenstand des Tabakmonopols dem monopolbehördlichen Einfuhrverbot unterlägen, vorsätzlich diesem Einfuhrverbot zuwider in das österreichische Zollgebiet einzuführen versucht

und hiemit das Finanzvergehen

zu a) des versuchten Schmuggels

zu b) des versuchten vorsätzlichen Eingriffes in Rechte des Tabakmonopols

nach den §§ 13, 35 Abs. 1 iVm § 44 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen habe.

Als Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

Der Beschwerde komme nur insoweit Berechtigung zu, als laut Aktenlage das Herrenarmband aus Gold bereits vor ca. drei Jahren in das österreichische Zollgebiet ohne Stellung über das Zollamt Spielfeld eingebracht worden sei, die Finanzstrafbehörde erster Instanz diesbezüglich somit einen neuen Einleitungsbescheid zu erlassen haben werde.

Weiters führte die belangte Behörde unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 13 Abs. 2, 35 Abs. 1, 44 Abs. 1 lit. c und 82 FinStrG aus, der Beschwerdeführer, bei dem am 26. Oktober 1990 anläßlich seiner Einreise nach Österreich über das genannte Zollamt im Rahmen einer Intensivkontrolle die angeführten Waren vorgefunden worden seien, habe bei seiner Einvernahme an demselben Tag zu Protokoll gegeben, er habe den Goldring als Geschenk für seine Lebensgefährtin von deren Bruder mitgenommen, den Herrenanzug während seines Aufenthaltes in St. Gallen (zu ergänzen: gekauft) und die Zigaretten von seinem Bruder als Geschenk für seinen Sohn erhalten. Als Begründung für die Nichterklärung dieser Waren habe der Beschwerdeführer angeführt, der Meinung gewesen zu sein, Geschenke seien nicht zu verzollen. Einen Grund für die Nichtstellung des Herrenanzuges könne er nicht angeben, die Reisefreigrenze für Tabakwaren sei ihm bekannt gewesen.

Das Vorbringen in der Beschwerde weiche von den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Einvernahme am 26. Oktober 1990, durch die er erheblich belastet werde, kraß ab. Die vom Beschwerdeführer nicht begründete Erklärung, er habe gemeint, Geschenke seien nicht zu verzollen und er habe die Waren daher nicht erklärt, erscheine der belangten Behörde zumindest im derzeitigen Verfahrensstadium unglaubwürdig, da er seinen Angaben zufolge Geschäftsreisen in verschiedene Länder Europas unternehme, denen zufolge er auch mit Zollformalitäten in den verschiedenen Ländern laufend konfrontiert werde. Er gebe sogar zu, die Reisefreigrenzen bei Zigaretten zu kennen. Dies indiziere nach Ansicht der belangten Behörde auch, daß bei einem internationalen Geschäftsreisenden die Kenntnis, Geschenke im Wert von sfr 2.295,-- (Goldring) bzw. S 3.000,-- (Panzergoldkette) und S 990,-- (Zigaretten) nicht ohne Stellung bzw. Anmeldung vom Ausland in das Zollgebiet eingeführt werden dürften.

Insofern halte die belangte Behörde den für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens wegen versuchten Schmuggels bzw. versuchten vorsätzlichen Eingriffs in Rechte des Tabakmonopols ausreichenden Verdacht als gegeben.

Zu betonen sei, daß damit die Schuld des Beschwerdeführers noch in keiner Weise erwiesen sei. Für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens genüge das Vorliegen eines Verdachtes. Der Nachweis für das vorsätzliche Verhalten des Beschwerdeführers könne nicht Aufgabe dieses Beschwerdeverfahrens sein; er werde von der Finanzstrafbehörde im weiteren Verfahren zu führen sein.

Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.

Der Bundesminister für Finanzen legte die betreffenden Verwaltungsstrafakten und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der vorliegenden Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird - dem Auftrag des § 28 Abs. 1 Z. 4

VwGG entsprechend - der Beschwerdepunkt wie folgt bezeichnet:

"Durch den angefochtenen Beschwerdebescheid der belangten Behörde vom 04.06.1991 wird der Bf in seinem Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes verletzt, wenn die zur Last gelegten Straftatbestände vom Bf objektiv und subjektiv nicht verwirklicht wurden."

Dabei scheint der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde in der von ihr erstatteten Gegenschrift zutreffend bemerkt - vor allem zu übersehen, daß mit dem angefochtenen Bescheid keineswegs eine Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte, sondern erst die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verfügt wurde, sodaß er durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem Recht auf Nichtbestrafung nach den Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes verletzt wurde.

Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ist unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Relevanz, daß es dem Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet (siehe z. B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführte Erkenntnisse vom 27. November 1978, Zl. 1342/78, Slg. Nr. 9.701/A, vom 16. Jänner 1984, Zl. 81/10/0127, Slg. Nr. 11.283/A, und vom 8. November 1989, Zl. 88/13/0012, ÖStZB 15/16/1990, S. 270).

Im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes wurde der Beschwerdeführer sohin durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht verletzt. Deshalb und im Hinbick darauf, daß der bezeichnete Rahmen, wie oben dargetan, vom Verwaltungsgerichtshof bei seiner Prüfung des angefochtenen Bescheides auf dessen Rechtmäßigkeit nicht überschritten werden darf (§ 41 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) ist die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof kann ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG von einer Verhandlung absehen.

Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lediglich zur Vermeidung von Mißverständnissen wird noch folgendes bemerkt:

Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, daß er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung - besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinne des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem u.a. auch die Beweiswürdigung, ob dem Beschwerdeführer oder den Zollwachebeamten, die die erwähnte Einvernahme durchführten, zu glauben ist, vorbehalten bleibt) gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 114 ff FinStrG vorbehalten (siehe z.B. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dessen Erkenntnis vom 5. März 1991, Zl. 90/14/0207, ÖStZB 19/1991, S. 444).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991160099.X00

Im RIS seit

17.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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