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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 10. Juli 1991, Zl. 185.477/23-110 C/91, betreffend Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 DRH, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre der Universität Wien (Beginn der Assistentenzeit: 1. Oktober 1977) und beantragte am 25. Februar 1987 seine Weiterbestellung für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 in dieser dienstrechtlichen Stellung. Mit Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987 als Berufungsbehörde wurde dem Antrag stattgegeben, "da die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt sind". Gleichzeitig wurde die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Oberassistent am Institut für Betriebswirtschaftslehre für die Zeit vom 1. Oktober 1987 bis 30. September 1991 ausgesprochen.
Am 24. Jänner 1991 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 148/1988 (DRH).
Mit Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien vom 8. April 1991 wurde die Rechtsgrundlagenbezeichnung im Berufungsbescheid dieser Behörde vom 7. Juli 1987 dahingehend berichtigt, daß anstelle des § 6 Abs. 6 lit. a die Bestimmung des § 6 Abs. 6 lit. b des Hochschulassistentengesetzes 1962 genannt wurde.
Dieser Bescheid des Akademischen Senates der Universität Wien wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0109, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 24. Jänner 1991 auf Überleitung ins definitive Dienstverhältnis gestützt auf Art. VI Abs. 2 DRH abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Antrag des Beschwerdeführers vom 25. Februar 1987 auf Weiterbestellung gemäß § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 sei mit Bescheid des Fakultätskollegiums vom 30. April 1987 mit der Begründung abgewiesen worden, daß der Beschwerdeführer die gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 der erforderlichen Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung nicht erbracht hätte. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid sei mit Bescheid des Akademischen Senates vom 7. Juli 1987 stattgegeben worden, weil der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 erfüllt hätte. In der Begründung sei angeführt, daß eine Habilitation in den nächsten vier Jahren auf Grund der vorgelegten Unterlagen zu erwarten sei; diese Begründung habe sich nicht auf die im Spruch des Bescheides angeführte lit. a, sondern auf die lit. b des § 6 Abs. 6 des Hochschulassistentengesetzes 1962 bezogen. Mit Bescheid vom 8. April 1991 habe der Akademische Senat den Bescheid vom 7. Juli 1987 gemäß § 62 Abs. 4 AVG dahin berichtigt, daß die im Spruch angeführte "lit. a" des § 6 Abs. 6 Hochschulassistentengesetz 1962 in "lit. b" geändert worden sei. Dieser Bescheid sei dem Beschwerdeführer am 19. April 1991 zugestellt worden. Art. VI Abs. 2 DRH normiere, daß ein Universitätsassistent, der eine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitätsdozent oder eine gleichzuhaltende praktische Eignung nach § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitze, in das Dienstverhältnis als definitiver Universitätsassistent überzuleiten sei, wenn er dies spätestens drei Monate vor Ablauf seines am 1. Oktober 1988 bestehenden zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantrage. Da der Beschwerdeführer bisher keine seiner Verwendung entsprechende Lehrbefugnis als Universitätsdozent erworben habe bzw. laut Bescheid des Akademischen Senates vom 7. Juli 1987 - berichtigt durch Bescheid vom 8. April 1991 - keine einer Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 besitze, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 2 DRH verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift unter Abstandnahme von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG erwogen:
Durch die mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0109, erfolgte Aufhebung des Bescheides des Akademischen Senates der Universität Wien vom 8. April 1991, betreffend die Bescheidberichtigung wurde dem hier angefochtenen Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen. Die mit rückwirkender Kraft ausgestattete Gestaltungswirkung des aufhebenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet, daß allen Rechtsakten und faktischen Vollzugsakten, die während der Geltung des in der Folge vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobenen Bescheides auf dessen Basis gesetzt wurden, im nachhinein die Rechtsgrundlage entzogen wird; ein Folgebescheid dieser Art ist daher aufzuheben (siehe Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1985, Zl. 85/17/0030).
Der angefochtene Bescheid mußte schon aus diesem Grunde gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.
Dazu kommt noch, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes eine bindende Wirkung des Bescheides des Akademischen Senates der Universität Wien vom 7. Juli 1987 über die Weiterbestellung des Beschwerdeführers als Hochschulassistenten gemäß § 6 Abs. 6 lit. a des Hochschulassistentengesetzes 1962 für die belangte Behörde nicht besteht, weil materiell zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen der Weiterbestellung nach dieser Gesetzesstelle bestanden haben. Es wird daher im fortgesetzten Verfahren zu prüfen sein, ob der Beschwerdeführer tatsächlich die vom Gesetz geforderte, der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuhaltende praktische Eignung im Sinne des Gesetzes besessen hat oder nicht. Dies folgt daraus, daß Art. VI Abs. 2 DRH die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis vom tatsächlichen Vorliegen der im § 6 Abs. 6 lit. a Hochschulassistentengesetz normierten Voraussetzungen abhängig macht. (In diesem Sinne auch Univ.-Prof.DDr. Heinz Mayer in dem im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 91/12/0109 wiedergegebenen Rechtsgutachten in dieser Sache).
Der Kostenzuspruch stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei das Mehrbegehren an Stempelgebühren abzuweisen war, soweit eine überzählige Ausfertigung der Beschwerdeschrift vergebührt und darüber hinaus eine Gebührenpflicht für weitere Beilagen verzeichnet worden ist, die nicht vorliegen.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120191.X00Im RIS seit
12.06.2001