TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/18 91/12/0216

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §2 Abs1;
RGV 1955 §4 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 3. Juli 1991, Zl. 250-Pr/91, betreffend Tagesgebühren gemäß § 13 ff RGV, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Amtsdirektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, gemäß §§ 16 und 17 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (RGV), werde festgestellt, daß dem Beschwerdeführer für die im Zusammenhang mit der Durchführung des Einschauauftrages vom 7. Juni 1989 am 19. Juni 1989 sowie in der Zeit zwischen 3. Juli und 13. Oktober 1989 durchgeführten Dienstreisen insgesamt 15 2/3 Tagesgebühren der Gebührenstufen 3 gebührten. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 1991, ihm für diese Dienstreisen weitere 14 Tagesgebühren (somit insgesamt 29 2/3 Tagesgebühren) auszuzahlen, werde abgewiesen. Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe mit Eingabe vom 18. April 1991 vorgebracht, er sei mit dem Einschauauftrag vom 7. Juni 1989 angewiesen worden, am 19. Juni 1989 die Gebarungsüberprüfung des Gemeindewasserleitungsverbandes WLV zu beginnen. Eine Weisung täglich oder wöchentlich in den Dienstort (Dienststelle) zurückzukehren, sei im Einschauauftrag nicht enthalten gewesen und auch sonst nicht angeordnet worden. Am 19. Juni 1989 habe die Vorstellung des Prüfungsteams beim WLV zusammen mit Einführungsgesprächen stattgefunden. Die eigentliche Gebarungsüberprüfung sei in zwei Abschnitten durchgeführt worden, und zwar vom 3. bis 7. Juli sowie vom 18. September bis 13. Oktober 1989. Während der Gebarungsüberprüfung sei eine Rückkehr in die Dienststelle aus dienstlichen Gründen nicht erfolgt. Der Ort der Dienstverrichtung, Bad Vöslau, sei vom Dienstort Wien mit öffentlichen Verkehrsmitteln innerhalb der Fahrzeit von einer Stunde zu erreichen gewesen. Die Erstellung der Reiserechnung sei unter Beachtung der Amtsverfügung Zl. 417-Pr/82 erfolgt. Am 16. November 1989 sei die Reiserechnung des Beschwerdeführers, datiert vom 30. Oktober 1989 in der Präsidialkanzlei der belangten Behörde eingelangt. Darin sei für den 19. Juni 1989 eine Dienstreise in der Zeit vom 07.30 bis 16.30 Uhr angegeben; in der Zeit vom

3. bis 6. Juli 1989 Dienstreisen in den Zeiten von jeweils 06.15 bis 18.00 Uhr und für den 7. Juli von 06.15 bis

13.30 Uhr. Die Zeiten für den 18. September 1989 bis 13. Oktober 1989 seien tageweise aber unvollständig verzeichnet worden. Am 22. Oktober 1990 und 3. Juni 1991 sei der Beschwerdeführer ersucht worden, die fehlenden Zeitangaben nachzutragen, zuletzt mit dem Hinweis, daß andernfalls die für die Tage vom 3. bis 7. Juli angegebenen Zeiten auch für die späteren Reisetage der Erledigung zugrunde gelegt würden. Der Beschwerdeführer habe aber darauf beharrt, die täglichen Ausbleibezeiten nicht angeben zu müssen. In seiner Eingabe vom 18. April 1991 habe sich der Beschwerdeführer gegen die Auffassung der belangte Behörde gewandt, daß die Reisezulage nach Maßgabe der täglichen Ausbleibezeiten zu berechnen gewesen wäre, und habe beantragt, mit einer gleichzeitig vorgelegten ergänzten Reiserechnung, die Tagesgebühren für die Zeit vom 3. Juli 06.15 Uhr bis 7. Juli 13.30 Uhr und vom 18. September 07.15 Uhr bis 13. Oktober 1989 13.30 Uhr, mit insgesamt 29 2/3 Tagesgebühren zu bemessen. Es seien einheitliche Dienstreisen zugrunde zu legen. Die Tagesgebühr stehe ihm auch für die in diese Zeit fallenden Sonn- und Feiertage zu. Die Angabe der täglichen Ausbleibezeiten sei entbehrlich gewesen.

Dazu wurde festgestellt, beim Einschauauftrag vom 7. Juni 1989 habe es sich um ein an den Obmann des WLV gerichtetes Schreiben gehandelt, mit dem unter anderem die Gebarungsüberprüfung und die Namen der mit der Durchführung beauftragten Beamten mitgeteilt worden seien. Die Gebarung des WLV werde an Ort und Stelle anhand der Rechnungsbücher, Belege zu überprüfen sein; die beauftragten Beamten würden ihre Tätigkeit am 19. Juni 1989 beginnen. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer in Ablichtung mit der Weisung "zur Kenntnis und Durchführung des Auftrages" zugestellt worden. Einen zusätzlichen Auftrag über die Art und Weise der durchzuführenden Dienstreisen, insbesondere ob der Auftrag im Rahmen einer einzigen Dienstreise oder durch eintägige Dienstreisen durchzuführen gewesen sei, habe der Beschwerdeführer nicht erhalten. Die Erledigung zu

RH Zl. 417-Pr/82 aus dem Jahre 1980 habe eine andere Prüfungsabteilung betroffen und keine Weisung über die Durchführung der Abrechnung von Dienstreisen dargestellt.

Da der Beschwerdeführer darauf beharrt habe, die täglichen Ausbleibezeiten nicht angeben zu müssen, sei davon ausgegangen worden, daß seine Reisezeiten im Sinne des § 16 RGV an insgesamt 21 Tagen mehr als acht, jedoch nicht mehr als zwölf Stunden und an insgesamt 5 Tagen mehr als fünf, aber nicht mehr als acht Stunden betragen hätten. Durch die tägliche Rückreise sei an keinem der Reisetage eine ununterbrochene elfstündige Ruhezeit im Sinn des § 18 Abs. 3 lit. b RGV verhindert worden. Auch sei der Dienstort (Wien) vom Ort der auswärtigen Dienstverrichtung (Bad Vöslau) aus unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels innerhalb einer Fahrzeit von einer Stunde erreichbar.

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den festgestellten Sachverhalt dahingehend, daß der Zeitraum, bzw. die Art und Weise der Durchführung der Dienstreise sich grundsätzlich nach dem Dienstauftrag (Dienstreiseauftrag) zu richten hätte. Soweit der Dienstauftrag keine näheren Bestimmungen enthalte, obliege es dem Beamten, für eine möglichst sparsame und zweckmäßige Durchführung des Auftrages zu sorgen.

Verletze der Beamte diese Obliegenheit, liefe er Gefahr, den Mehraufwand nicht zur Gänze ersetzt zu erhalten (§ 1 Abs. 2 RGV). Der Beschwerdeführer habe seinem dienstlichen Auftrag in zweckentsprechender Weise durch tägliche Rückkehr nach Wien am sparsamsten nachkommen können. Da die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 lit. b RGV vorgelegen seien, habe er mangels eines anders lautenden Dienstauftrages keinen Anspruch darauf, so behandelt zu werden, als ob er im Ort der auswärtigen Dienstverrichtung genächtigt hätte. Es sei dem Beschwerdeführer reisegebührenrechtlich zumutbar, daß er täglich von der Dienststelle bzw. vom Wohnort (§ 16 Abs. 5 RGV) anreise und dahin zurückkehre. Die Durchführung bzw. Verrechnung von lediglich einer einzigen, in zwei Blöcken durchgeführten mehrwöchigen Dienstreise, die auch die Nachtzeit sowie Sonn- und Feiertage einschließe, sei weder durch den Inhalt des Dienstauftrages noch aus sonstigen Gründen gerechtfertigt. Der gegenständliche Reisezulagenanspruch sei auf Grund der täglichen Ausbleibezeiten zu ermitteln gewesen, wonach sich an 21 Tagen ein Tagesgebührenanspruch von jeweils 2/3, an 5 Tagen ein solcher von jeweils 1/3, für alle Reisebewegungen insgesamt von 15 2/3 Tagesgebühren ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Tagesgebühren gemäß §§ 13 ff RGV verletzt.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. a der auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 auf der Stufe eines Bundesgesetzes stehenden Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV) haben die Bundesbeamten nach Maßgabe dieser Verordnung Anspruch auf den Ersatz des Mehraufwandes, der ihnen durch eine Dienstreise erwächst. Nach Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung besteht kein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwandes, soweit der Beamte durch Nichtbenützung eines zur Verfügung stehenden Massenbeförderungsmittel, durch eine dienstlich unbegründete Verlängerung der Dauer der Dienstreise, durch Unterlassung der zweckmäßigen Verbindung mehrerer Dienstverrichtungen oder auf eine sonstige Weise dem Bund einen ungerechtfertigten Aufwand verursachen würde.

Nach § 2 Abs. 1 leg. cit. liegt eine Dienstreise im Sinne dieser Verordnung vor, wenn sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund seiner Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes (außerhalb des Ortes der Dienstzuteilung) gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 ist zufolge § 2 Abs. 5 die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist.

§ 2 Abs. 1 RGV setzt sohin bei einer Dienstreise tatbestandsmäßig unter anderem voraus, daß sich ein Beamter zur Ausführung eines ihm erteilten Dienstauftrages an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt. Im Beschwerdefall wurde jedoch dieser Reisezweck von einem anderen Reisezweck, nämlich dem der Heimreise, überlagert, die der Beschwerdeführer täglich während der Dauer seines Dienstauftrages vorgenommen hat. Es läßt sich der Ausführung des Dienstauftrages nur jene Zeit als vom Dienstauftrag erfaßt zurechnen, die zur Erreichung der Dienstverrichtungsstelle und zur Heimreise diente. Das Gesetz läßt erkennen, daß nur ein Mehraufwand ersetzt werden soll, der typischerweise mit einer Dienstreise anfällt (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1977, Zl. 485/77, Slg. N.F. Nr. 9380/A).

Bei Dienstreisen gebührt dem Beamten gemäß § 4 Z. 2 RGV die Reisezulage. Sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die in den folgenden Bestimmungen keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfaßt die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr.

Durch die Fahrten zwischen dem Ort der Dienstverrichtungsstelle und dem Wohnort in der Form, wie sie im Beschwerdefall vorgenommen wurden, ist aber für den Beamten typischerweise kein Mehraufwand verbunden, der die Reisezulage in Form einer über die Zeit der tatsächlichen Abwesenheit vom Wohnort hinausgehenden Bemessung der Tagesgebühr rechtfertigen würde, sodaß die grundlegende Zielsetzung der Reisegebührenvorschrift 1955 gegen die Zuerkennung der begehrten Reisezulage spricht.

Der Beschwerdeführer ist lediglich angewiesen worden, zu einem bestimmten Zeitpunkt (19. Juni 1989) die Gebarungsprüfung zu beginnen. Die Gestaltung der Dienstreise, insbesondere deren zeitlicher Ablauf, war - wie sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers und den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt - weder durch den Dienstauftrag noch sonst durch die Dienstbehörde festgelegt worden. Dies ergibt sich auch aus dem Einschauauftrag selbst, worin nur der Beginn der Gebarungsprüfung mit 19. Juni 1989 festgesetzt war, während die tatsächliche Überprüfungstätigkeit erst in der Zeit vom 3. Juli bis 13. Oktober 1989 - unterbrochen durch die Zeit vom 8. Juli bis 17. September - erfolgte. Schon deshalb kann das Begehren des Beschwerdeführers die von ihm genannten Zeiträume jeweils als eine einheitliche durchgehende Dienstreise zu werten, nicht auf den Einschauauftrag gestützt werden.

Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers über das Verhältnis zwischen der Regelung betreffend die Tagesgebühr im § 17 RGV und jener der Nächtigungsgebühr im § 18 RGV, wonach der im Abs. 3 lit. b der zuletzt genannten Bestimmung vorgesehene Entfall der Nächtigungsgebühr keine Auswirkung auf den Anspruch auf Tagesgebühren haben könne, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu teilen. Vielmehr geht der Beamte gemäß § 1 Abs. 2 lit. a RGV des Anspruches auf Ersatz eines Mehraufwandes verlustig, wenn er durch eine unbegründete Verlängerung der Dienstreise einen ungerechtfertigten Aufwand verursacht. Unbestritten ist im Beschwerdefall, daß sich der Beschwerdeführer täglich vom Dienst- (= Wohnort) Wien zur Dienstverrichtungsstelle (Bad Vöslau) begeben hat und hiefür die Kosten der Reisebewegung verrechnet und erhalten hat. Dem Beschwerdeführer ist demnach weder ein über das vergütete Ausmaß hinausgehender tatsächlicher Mehraufwand entstanden (insbesondere auch nicht während der Wochenenden), noch kann bei diesr Art der Durchführung der Dienstreise davon gesprochen werden, daß ein solcher Reiseaufwand typischerweise anfallen hätte können (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1977, Zl. 485/77, Slg. N.F. Nr. 9380/A).

Was den Hinweis des Beschwerdeführers auf den Erlaß des Bundesministers für Finanzen Zl. 107.953-24/1957 (abgedruckt in Ostermann-Galee-Traumüller RGV, 6. Auflage, S. 65 FN. 7) anlangt, so kommt diesem mangels entsprechender Publizierung Normqualität nicht zu. Im übrigen ist Gegenstand der dort ersichtlichen Regelung, ob ein Beamter, der während einer mehrtägigen Dienstreise täglich an den Dienst- (= Wohnort) zurückkehrt, ohne daß die Bestimmungen des § 18 Abs. 3 lit. b RGV zutreffen, Anspruch auf Nächtigungsgebühr hat. Diese Frage ist aber im Beschwerdefall nicht von erheblicher Bedeutung, weil einerseits Gegenstand des Verfahrens nur das Begehren auf Tagesgebühren ist, andererseits aber die Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 lit. b RGV unbestrittenermaßen vorlagen.

Die Beschwerde mußte daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120216.X00

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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