TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/18 91/12/0192

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §49;
GehG 1956 §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des NN in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. Juni 1991, Zl. 8111/35-II/4/91, betreffend Überstundenvergütung gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor der Gendarmerie in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Gendarmerieposten B.

Mit Eingabe vom 11. November 1990 an das Landesgendarmeriekommando für Tirol brachte der Beschwerdeführer unter ausführlicher Darstellung des Sachverhaltes vor, bei Einsicht in die Unterlagen der Überstunden-Monatsabrechnung habe er feststellen müssen, daß die für den 20. Oktober 1990 von ihm begehrten Überstunden für Fahrzeiten von 09.00 bis 09.30 Uhr und 15.30 bis 16.00 Uhr nicht verrechnet worden seien und auch im Monat danach keine Berücksichtigung gefunden hätten. Er ersuchte die Dienstbehörde um Überprüfung des Sachverhaltes und beantragte die bescheidmäßige Feststellung, "ob diese Maßnahme des Postenkommandanten" rechtens gewesen sei.

Mit Bescheid vom 28. Dezember 1990 sprach das Gendarmeriekommando für Tirol folgendes aus:

"Auf Grund Ihres Antrages vom 11. November 1990 wird festgestellt, daß Ihnen für die Zeit der Dienstreise am 20. Oktober 1990 von 09.00 Uhr bis 09.30 Uhr sowie von 15.30 Uhr bis 16.00 Uhr gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung, kein Anspruch auf Überstundenvergütung zusteht."

Begründend wird im wesentlichen ausgeführt, es handle sich bei den genannten Zeiten um solche, die nicht als Dienstleistung und damit auch nicht als Überstunden im Sinne des § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 zu werten seien.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 keine Folge und bestätigte ihn gemäß § 66 Abs. 4 AVG vollinhaltlich. Begründend wird nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens folgender Sachverhalt festgestellt:

"Sie sind dienstführender Beamter des Gendarmeriepostens B und daneben Flugsicherungshilfsorgan. In letzterer Funktion werden Sie als sogenannter "Springer" monatlich mehrmals tageweise dem Gendarmerieposten S, Außenstelle Flugfeld (Flugeinsatzstelle) zugeteilt.

Im Monat Oktober 1990 erfolgte eine solche Zuteilung mit Befehl des Abteilungskommandos K vom 17.9.1990, GZ 6222/17/90, über Antrag des Gendarmeriepostens S für den 20. und 21.10.1990 jeweils für die Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr zuzüglich der erforderlichen Reisezeit.

Sie traten den angeordneten Dienst jedoch nicht um 09.00 Uhr auf der Zuteilungsdienststelle an, sondern erschienen um 08.58 Uhr bei Ihrem Postenkommandanten und ersuchten um Durchführung der Reisebewegung mit einem Dienstkraftfahrzeug.

Bewaffnet und adjustiert wurden Sie mit einem Dienstkraftfahrzeug zur Zuteilungsdienststelle befördert, nachdem Sie zuvor noch in die Fahndungsunterlagen Einsicht genommen haben wollen. Sie waren nicht der Lenker dieses Kraftfahrzeuges und hatten während der Reisebewegung keinerlei dienstliche Tätigkeiten zu entfalten.

Infolge Schlechtwettereinbruches beendeten Sie den Dienst am Flugfeld um 15.30 Uhr des 20.10.1990 und wurden danach mit einem Dienstkraftfahrzeug zur Stammdienststelle zurückgebracht, wobei Sie ebenfalls nur Beifahrer waren und keinerlei dienstliche Tätigkeiten zu entfalten hatten.

Der Dienst am 21.10.1990 bei der Zuteilungsdienststelle entfiel.

Sie werden schon einige Jahre lang als Flugsicherungshilfsorgan verwendet. Mit Ausnahme der beiden letzten Monate (gerechnet ab dem Einbringungsdatum Ihres gegenständlichen Antrages) haben Sie den Dienst bzw. die Dienstreise nie auf Ihrer Stammdienststelle angetreten oder sind nachher dort eingerückt.

Für die Zeiten der Reisebewegung erhielten Sie keine Überstundenvergütung.

Die Außenstelle Flugfeld des Gendarmeriepostens S wird von ihr mit den notwendigen Fahndungsunterlagen beteilt. Der Gendarmerieposten S hat auch einen Fernschreibanschluß und die entsprechenden Nachrichtenmittel. Notwendige Informationen sind telefonisch oder per Funk leicht über den Gendarmerieposten S möglich."

Dazu wird rechtlich nach Wiedergabe der anzuwendenden Bestimmungen und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgeführt, es habe sich bei den gegenständlichen Reisebewegungen am 20. Oktober 1990 um Dienstreisen zur Zuteilungsstelle gehandelt, während welcher der Beschwerdeführer keine dienstlichen Tätigkeiten zu entfalten gehabt habe und dies auch nicht getan habe. Der Dienstantritt bei der Stammdienststelle vor Durchführung der Reisebewegung sei nicht angeordnet gewesen, sodaß die Reisebewegung nicht als Dienstleistung anzuerkennen sei. Der "eigenmächtige" Dienstantritt an der Stammdienststelle und die von ihm vorgenommenen Verrichtungen (Uniformierung und Bewaffnung sowie Einsichtnahme in die Fahndungsunterlagen) seien nicht angeordnet und auch nicht erforderlich gewesen. Es bestehe daher kein Anspruch auf Überstundenvergütung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überstundenvergütung nach § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 in Verbindung mit § 49 BDG 1979 und durch unrichtige Anwendung von Verfahrensbestimmungen verletzt und beantragt Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gegenstand der Anfechtung ist ein Feststellungsbecheid der belangten Behörde, mit dem über den Antrag des Beschwerdeführers auf Abgeltung von Überstunden gemäß § 49 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 im Zusammenhalt mit § 16 des Gehaltsgesetzes 1956 abgesprochen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. April 1983, Zl. 82/12/0085, 82/12/0062, sowie vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0119 und 85/12/0120, sowie die dort angeführte Rechtsprechung) sind Verwaltungsbehörden berechtigt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen, wenn diese entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse der Partei liegen und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Unzulässig ist es hingegen, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen. Es muß mithin für die Feststellung ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlaß gegeben sein. Ein solcher Anlaß liegt aber nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, zu dem auch das Verfahren hinsichtlich einer in einem bestimmten Zeitraum konkret gebührenden Überstundenvergütung gehört, zu entscheiden ist.

Daraus ergibt sich, daß im Streitfall ein Feststellungsanspruch des Beschwerdeführers hinsichtlich der Frage, ob es sich bei den in Streit stehenden Fahrtzeiten um Überstunden handelt oder nicht, nicht erkennbar ist. Der Feststellungsbescheid wurde daher zu Unrecht erlassen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095).

Da die belangte Behörde dies verkannt hat, mußte der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120192.X00

Im RIS seit

16.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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