Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. NN in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 4. Juni 1991, Zl. 184.644/47-110 C/91, betreffend Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 3 des Hochschullehrer-Dienstrechtsgesetzes 1988, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer stand vom 1. Juni 1977 bis 31. Mai 1991 als Universitätsassistent an der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität in einem befristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Antrag vom 28. November 1990 begehrte er gemäß Art. VI Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148 (DRH) die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis.
Der zuständige Klinikvorstand Univ. Prof. Dr. A befürwortete das Ansuchen des Beschwerdeführers. Die bisher erbrachten Leistungen in Forschung, Lehre und Verwaltung sowie in praktisch-medizinischer Tätigkeit wurden positiv gewertet.
Von der Personalkommission wurden als Sachverständige Univ. Prof. Dr. B und Univ. Doz. Dr. C beigezogen.
Die Personalkommission hat sich in ihrer Sitzung vom 13. März 1991 mit den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Gutachten der Sachverständigen befaßt und das Ansuchen des Beschwerdeführers mehrheitlich befürwortet. Sie stellte fest, daß der Beschwerdeführer seit 1980 die Funktion des Leiters der Kieferorthopädie verantwortlich ausübe, eine überdurchschnittlich umfangreiche Lehrtätigkeit mit Vorlesungen und Praktiken sowie Lehraufträgen aus dem Bereich der Kieferorthopädie erfülle. Die praktisch-medizinische Tätigkeit umfasse vor allem die Behandlung der kieferorthopädischen Patienten der Klinik. Im wissenschaftlichen Bereich habe der Beschwerdeführer seine Tätigkeit mit einer 22 Publikationen umfassenden Liste belegt. Die Arbeiten seien von der Originalität und vom Ansatz her positiv beurteilt worden. Sie seien für das Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gut verteilt. Der eindeutige Schwerpunkt liege bei kieferorthopädischen Belangen. Das Gesamtausmaß der wissenschaftlichen Leistung könne als etwas gering bezeichnet werden, wofür allerdings die überwiegende Ausbildungstätigkeit zu beachten sei. Die große administrative Tätigkeit des Beschwerdeführers bestehe in der Leitung der Abteilung für Kieferorthopädie.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis gemäß Art. VI Abs. 3 DRH ab. In der Bescheidbegründung werden die Stellungnahme des Univ. Prof. Dr. A und der Gutachter gekürzt wie folgt wiedergegeben:
"Universitätsprofessor Dr. W. A führt in seiner Stellungnahme vom 13. Februar 1991 aus, daß Sie im Bereich der Lehre beim Praktikum für Mediziner (ca. 450 Stunden pro Semester) mitgewirkt hätten. Weiters hätten Sie fünf Lehraufträge innegehabt; Sie seien zuletzt Leiter der klinischen Abteilung für Kieferorthopädie gewesen. Im Bereich der Verwaltung seien Sie in der Abteilung für Kieferorthopädie führend tätig gewesen. Sie seien Mitglied zahlreicher Habilitations- und Prüfungskommissionen gewesen, wobei Sie öfters die Schriftführung übernommen hätten; auch hätten Sie sich gute Verdienste bei der Organisation von zwei österreichischen Zahnärztekongressen und des 1982 in Wien abgehaltenen Kongresses der Federation Dentain International erworben. Im Bereich der Wissenschaft hätten Sie trotz der relativ langen Zeit, in der Sie praktisch der Abteilung für Kieferorthopädie als Leiter vorstanden, keine Habilitation erreicht; die Anzahl Ihrer wissenschaftlichen Publikationen hätte größer sein können. Universitätsprofessor Dr. A stellt zusammenfassend fest, daß Ihre besonderen Vorzüge eindeutig auf administrativen Gebiet lägen, gefolgt von Ihren Leistungen im Bereich der Lehre; Ihre Leistungen auf dem Gebiet der Forschung rangierten an dritter Stelle.
Universitätsprofessor Dr. M. B stellt in seinem Gutachten vom 22. Februar 1991 fest, daß von Ihren zehn Publikationen, für die Sie als Allein- bzw. als Erstautor zeichnen, nur zwei in einer Zeitschrift veröffentlicht worden seien, die eine kritische Prüfung der eingereichten Manuskripte der Gutachter vorsieht, und daß keine der im engeren Sinn als wissenschaftliche Arbeiten zu beurteilenden Publikationen den allgemeinen Kriterien für wissenschaftliches Arbeiten genüge. Ferner stellte er fest, daß jene zwölf Arbeiten, bei denen Sie als Koautor zeichnen, tatsächlich nur zehn Arbeiten darstellten, da zwei Publikationen bereits einer dieser zehn Arbeiten - nur mit anders gereihten bzw. etwas anders zusammengesetzten Autorenkollektiv - entsprächen.
Universitätsprofessor Dr. B vermag jedoch Ihren Anteil am Entstehen dieser Arbeiten nicht zu beurteilen.
Univ.-Doz. Dr. R. C stellt in seinen Gutachten fest, daß die Abteilung für Kieferorthopädie, deren Leiter Sie seit Jänner 1980 sind, als wohl organisiert zu bezeichnen sei; auch hätten Sie sich als gewählter Vertreter des Mittelbaues oftmals bewährt. Im Bereich der Lehre seien Ihre Leistungen durch die Tatsache, daß Sie über eine Periode von elf Jahren Vorlesungen und Praktika im Ausmaß von elf Semesterwochenstunden abgehalten haben, positiv zu beurteilen. Im Bereich der Forschung hätten Sie 22 Publikationen vorzuweisen, von denen zwei als wissenschaftliche Leistungen auszuscheiden seien, da diese lediglich als Fortbildungspublikationen zu werten seien. Vier Publikationen seien offensichtlich Übersetzungen des gleichen Inhaltes. Insgesamt seien sechs wissenschaftliche Arbeiten, die Sie als Erstautor, sieben Arbeiten, die als Zweitautor und drei Arbeiten die Sie als Drittautor aufweisen, beurteilbar. Da der anzulegende Maßstab nicht im Vergleich zu Habilitationskriterien festgelegt werden darf, sondern im Durchschnitt der wissenschaftlichen Leistungen der Klinik der letzten zehn Jahre zu sehen sei, seien Ihre wissenschaftlichen Leistungen für eine Überleitung ins definitive Dienstverhältnis als ausreichend zu bezeichnen, wobei die Vorbereitung und Durchführung einer, für Ihr Fach verantwortlichen Lehrtätigkeit der am positivsten zu bewertende Bereich der Gesamtbeurteilung sei.
Die belangte Behörde, so wird in der Bescheidbegründung weiter ausgeführt, habe mit Erledigung vom 17. Mai 1991 den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt. Dieser habe mit Schreiben vom 27. Mai 1991 Stellung genommen.
Die Dienstpflichten des Beschwerdeführers lauteten nach einem allgemeinen Beschluß der Personalkommission vom 30. November 1984 wie folgt:
"Praktische Medizin: 50 bis 60 Prozent
Lehre: 5 bis 15 Prozent
Forschung: 25 bis 35 Prozent
Administration: 0 bis 10 Prozent"
Auf Grund der vorliegenden Gutachten bzw. Stellungnahmen sei die belangte Behörde zu der Ansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer in der Lehre, in der Verwaltung sowie durch ärztliche Tätigkeit die erforderlichen Qualifikationen und auch die zeitlichen Voraussetzungen für die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis aufweise. Die wissenschaftlichen Leistungen in der Forschung schienen jedoch im Hinblick auf eine 14-jährige Assistentendienstzeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als zu gering. Die für eine Definitivstellung erforderliche Weiterentwicklung der Leistungen des Beschwerdeführers in der Forschung verbunden mit Originalität und Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeiten lasse sich insgesamt gesehen aus den Gutachten und Stellungnahmen nicht ableiten. Der Beschwerdeführer sei im Widerspruch zu seinen Dienstpflichten verstärkt im Lehrbetrieb tätig gewesen, von einer überwiegenden oder gar einseitigen Verwendung im Lehrbetrieb, die gewisse Abstriche bei der wissenschaftlichen Qualifikation (Forschung) zuließe, könne aber - vor allem in Hinblick auf die weit über die für eine Überleitung ins definitive Dienstverhältnis hinausgehende maßgebliche Verwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers während der letzten zehn Jahre - nicht gesprochen werden. Die belangte Behörde sei daher zu der Ansicht gelangt, daß der Beschwerdeführer die für die Überleitung ins definitive Dienstverhältnis erforderliche Qualifikation in der Forschung nicht aufweise, weil der Umfang seiner wissenschaftlichen Tätigkeit im Hinblick auf seine bisherige Bestellungsdauer als nicht ausreichend anzusehen sei und die erforderliche Weiterentwicklung in der Forschung nicht vorliege. Die Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis sei daher sachlich nicht gerechtfertigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach Art. VI DRH in Verbindung mit § 178 BDG sowie in Verfahrensrechten verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift erwogen:
Der Abs. 3 des Art. VI des Bundesgesetzes vom 25. Februar 1988, BGBl. Nr. 148 (DRH) unter der Überschrift "Überleitung der Universitäts-(Hochschul)assistenten" lautet wie folgt:
"(3) Ein Universitäts(Hochschul)assistent, der am 1. Oktober 1988 oder danach am Tage des Ablaufes seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses eine tatsächliche Dienstzeit von mindestens zehn Jahren aufweist, ist
1.
in das definitive Dienstverhältnis (§ 178 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 und 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt, oder
2.
in das provisorische Dienstverhältnis (§ 177 BDG 1979) überzuleiten, wenn er spätestens mit Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses die in Z. 21.2 der Anlage 1 zum BDG 1979 angeführten Erfordernisse erfüllt,
und diese Überleitung spätestens sechs Monate vor dem Ablauf seines zeitlich befristeten Dienstverhältnisses beantragt."
Nach Abs. 11 der zitierten Bestimmung obliegt dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, soweit die Absätze 2 bis 10 nicht anderes bestimmen, die Entscheidung. Vor der Entscheidung auf Überleitung in das definitive Dienstverhältnis ist das im § 178 Abs. 2 BDG 1979 vorgesehene Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Definitivstellungserfordernis nach Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979 ist die bescheidmäßige Feststellung durch die belangte Behörde, daß der Universitäts(Hochschul)assistent die für eine dauernde Verwendung in der betreffenden Universitätseinrichtung erforderliche
a)
Leistung in der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Tätigkeit (Forschung bzw. Erschließung der Künste),
b)
Bewährung im Lehrbetrieb unter Bedachtnahme auf die pädagogische und didaktische Befähigung sowie
c)
Bewährung in der mit der Erfüllung der wissenschaftlichen, künstlerischen oder künstlerisch-wissenschaftlichen Aufgaben der betreffenden Universität (Hochschule) verbundenen Verwaltungstätigkeit aufweist.
Bei Ärzten (§ 1899 BDG 1979) ist bei der Feststellung nach Z. 21.4 auch auf die Bewährung in den Tätigkeiten gemäß § 155 Abs. 6 - Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben, die den Universitätseinrichtungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenbehandlung obliegen und im § 54 UOG genannt sind - Bedacht zu nehmen (Z. 21.5 der Anlage 1).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit den Erkenntnissen vom 17. Dezember 1990, Zl. 89/12/0134, vom 22. Februar 1991, Zl. 89/12/0049 und vom 18. November 1991, Zl. 90/12/0132, zur Frage der Überleitung in ein definitives Dienstverhältnis auf Grundlage des Art. VI Abs. 3 DRH, eingehend auseinandergesetzt.
Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG vorweg verwiesen.
Auch im Beschwerdefall sind neben der positiven Stellungnahme des Vorgesetzten des Beschwerdeführers zwei weitere Gutachten von der Personalkommission eingeholt worden, die nach einer Auseinandersetzung mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers im wissenschaftlichen Bereich sowie in der Lehre und im Verwaltungsbetrieb folgende Schlußfolgerungen enthalten:
Univ. Prof. Dr. B: "Zwei der zehn Publikationen wurden in einer Zeitschrift veröffentlicht, die eine kritische Prüfung der eingereichten Manuskripte durch Gutachter vorsieht. Positiv läßt sich anmerken, daß die vom Autor verfaßten Darstellungen aktueller Methoden in der zahnärztlichen Arbeit übersichtlich und anregend gestaltet sind. Negativ fällt auf, daß keine der im engeren Sinn wissenschaftlichen Arbeiten den allgemein anerkannten Kriterien für wissenschaftliches Arbeiten genügt."
Zu den zehn Veröffentlichungen, in welchen der Beschwerdeführer als Koautor aufscheint erklärte der Gutachter, er vermöge dessen Anteil am Entstehen der Arbeit nicht zu beurteilen. Positiv müsse hervorgehoben werden, daß die Koautorschaft die Fähigkeit und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit und zur Kontaktaufnahme mit anderen Autoren beweise.
Univ. Doz. Dr. C faßt in seinem Gutachten zu den wissenschaftlichen Leistungen zusammen: "Der anzulegende Maßstab darf nicht im Vergleich zu Habilitationskriterien festgelegt werden, sondern am Durchschnitt der wissenschaftlichen Leistung der Klinik der letzten zehn Jahre. Aus dieser Sicht ist die wissenschaftliche Leistung als ausreichend zu beurteilen, um eine Übernahme ins definitive Dienstverhältnis zu rechtfertigen."
Ausgehend von diesen Gutachten und der Stellungnahme des Klinikvorstandes gelangte die Personalkommission im Ergebnis zu folgender Stellungnahme vom 13. März 1991: "Im wissenschaftlichen Bereich hat der Antragsteller seine Tätigkeit mit einer 22 Publikationen umfassenden Liste belegt. Die Arbeiten wurden von der Originalität und vom Ansatz positiv beurteilt. Sie sind für das Fach Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde gut verteilt, der eindeutige Schwerpunkt weist kieferorthopädische Belange auf. Das Gesamtausmaß der wissenschaftlichen Leistung kann als etwas gering bezeichnet werden, wofür allerdings die überwiegende Ausbildungstätigkeit beachtet werden mußte."
Die Personalkommission ersuchte, den Beschwerdeführer in das definitive Dienstverhältnis überzuleiten bzw. seinem Antrag stattzugeben.
Bei dieser Sachlage, die in der Begründung des angefochtenen Bescheides aber nicht vollständig dargestellt ist, beschränkt sich die belangte Behörde in ihren Darlegungen lediglich auf die Feststellung, die wissenschaftlichen Leistungen des Beschwerdeführers in der Forschung erschienen im Hinblick auf eine vierzehnjährige Assistentendienstzeit sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht zu gering. Die für eine Definitivstellung erforderliche Weiterentwicklung der Leistungen in der Forschung, verbunden mit Originalität und Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Arbeiten, lasse sich insgesamt gesehen aus den Gutachten und Stellungnahmen nicht ableiten.
Nach §§ 58 Abs. 2 und 60 des gemäß § 1 DVG 1984 im Beschwerdefall anzuwendenden AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird bzw. sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Erfordernissen entspricht der angefochtene Bescheid nicht.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer darauf hin, daß sich der angefochtene Bescheid mit der Stellungnahme der Personalkommission an der Universität Wien nicht auseinandergesetzt hat und nicht nachvollziehbar dargelegt hat, warum von dieser Stellungnahme abgegangen worden ist. Da im Beschwerdefall mehrere miteinander nicht vollständig übereinstimmende Gutachten vorliegen, wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die Gutachten gegeneinander abzuwägen und festzustellen, welcher Sachverhalt als erwiesen erachtet wird. Es wurden nur Auszüge aus den Beurteilungen der Gutachter in der Bescheidbegründung wiedergegeben, doch bleibt es offen, welcher Meinung der Gutachter sich die Behörde angeschlossen hat und warum sie die sachverständige Äußerung des einen Gutachters offenbar höher bewertet hat als die des anderen. Die von der Behörde vorgenommene Betrachtung aus einer "Gesamtsicht der Gutachten" stellt keine nachvollziehbare Begründung des Ergebnisses dar. Es kann nämlich der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht entnommen werden, aus welchen Überlegungen dem für den Beschwerdeführer positivem Gutachten nicht gefolgt bzw. auf Grund welcher Sachverhaltsannahme und auf Grund welcher Überlegungen der Auffassung des für den Beschwerdeführer weniger günstigen Gutachtens, vor allem aber nicht der Stellungnahme der Personalkommission gefolgt wird (vgl. diesbezüglich die bereits genannten Vorerkenntnisse).
Da vom Beschwerdeführer jedenfalls aber wissenschaftliche Arbeiten erbracht worden sind, wäre es Aufgabe der belangten Behörde gewesen, darzulegen, aus welchen, allenfalls in der Qualität dieser Arbeiten gelegenen Gründen das erforderliche "Ausmaß" an wissenschaftlicher Leistung nicht erreicht worden sei. Der Maßstab hiefür ist ausgehend vom § 4 des Hochschulassistentengesetzes 1962 und unter Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in den genannten Vorerkenntnissen darin zu sehen, daß der in ein definitives Dienstverhältnis Überzuleitende die Fähigkeit zu einer selbständigen wissenschaftlichen Tätigkeit erkennen lassen muß, die es dem zuständigen Organ in Hinkunft ermöglichen wird, ihm auf Dauer entsprechende Aufgaben in der Forschung zuzuteilen.
Zu Recht weist der Beschwerdeführer auch darauf hin, daß die Begründung des angefochtenen Bescheides in sich widersprüchlich ist, soweit sie das Ausmaß seiner Tätigkeiten und seiner Dienstpflichten betrifft, die diesbezüglichen Feststellungen sind ebensowenig konkret wie aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens begründet. Insbesondere werden keine Feststellungen über das Ausmaß der Lehrtätigkeit und der Verwaltungstätigkeit des Beschwerdeführers getroffen.
Der angefochtene Bescheid enthält solcherart keine für die nachprüfende Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hinreichende Begründung und Feststellungen; er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behördefreie BeweiswürdigungSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisBegründungspflicht Manuduktionspflicht MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991120166.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011