TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/18 91/12/0223

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift;

Norm

RGV 1955 §13 Abs7;
RGV 1955 §13;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des Dr. AB in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Rechnungshofes vom 12. Juli 1991, Zl. 211-Pr/91, betreffend Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Abs. 7 RGV, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Ministerialrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist der Rechnungshof.

Mit Reiserechnung vom 15. Mai 1990 beanspruchte der Beschwerdeführer unter anderem für die Nächtigung (Nacht vom 10. auf den 11. Mai 1990) laut Beleg des Hotels "XY", Salzburg den Betrag von S 470,--

Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, gemäß § 13 Abs. 7 RGV werde dem Beschwerdeführer für die Nachtunterkunft gemäß Rechnung des Hotels "XY" vom 11. Mai 1990 ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr im Ausmaß von S 151,25 gewährt. Das Mehrbegehren im Betrag von S 69,75 werde abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im wesentlichen ausgeführt, fernmündliche Erhebungen der Dienstbehörde hätten ergeben, daß von dem Rechnungsbetrag auch die Kosten des Frühstücks umfaßt gewesen seien. Da der Beschwerdeführer keinen Nachweis über die Höhe des auf den Rechnungsbetrag entfallenden Anteils der Frühstückkosten erbracht habe, seien die Kosten des Frühstücks im Sinne des Erlasses des Bundesministeriums für Finanzen vom 5. Februar 1976, AÖF 1976/72, bzw. der Dienstanweisung für den Rechnungshof 1988, TZ 8.4 mit 15 v.H. der Tagesgebühr des Beschwerdeführers (S 69,75) angenommen und der um diesen Frühstücksanteil verminderte Rechnungsbetrag samt den sonst zustehenden Reisegebührenbestandteilen zur Anweisung gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 15. April 1991 vorgebracht, der Abzug der Frühstückskosten von der Nächtigungsgebühr sei durch die Reisegebührenvorschrift nicht gedeckt. Er habe sich dagegen gewandt, einen Frühstücksanteil vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen, ohne sich gegen die Angemessenheit der Höhe des Abzuges zu wenden. Gemäß § 13 Abs. 1 RGV habe die Nächtigungsgebühr für den Beschwerdeführer (Gebührenstufe 5) S 249,-- betragen. Strittig sei nur, ob der gesamte Rechnungsbetrag von S 470,-- oder nur ein um anteilige Frühstückskosten gekürzter Rechnungsbetrag im Sinne des § 13 Abs. 7 RGV als tatsächliche und unvermeidbare Auslagen für die Nachtunterkunft zu werten gewesen seien. Hiebei sei davon auszugehen, daß grundsätzlich mit der Nächtigungsgebühr nur die Kosten einer Schlafstelle ersetzt werden, nicht auch eines allenfalls zusammen mit der Nachtunterkunft angebotenen Frühstücks (Verweis auf § 18 Abs. 3 lit. a RGV und Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. März 1970, Zl. 573/79). Der Beschwerdeführer sei am 4. Juni 1991 unter anderem ersucht worden, bis spätestens 14. Juni dieses Jahres bekanntzugeben, ob er auf das Frühstück verzichtet oder ob er es konsumiert habe. In seiner Stellungnahme vom 17. Juni habe er auf seine jahrelange Erfahrung verwiesen, wonach Nächtigungen nur mit Frühstück erhältlich seien, habe aber weder behauptet auf das Frühstück verzichtet zu haben, noch daß er es nicht konsumiert hätte. Es sei daher davon ausgegangen worden, daß er sowohl Nächtigung als auch Frühstück um den Rechnungsbetrag von S 470,-- in Anspruch genommen habe. Damit habe er aber den Nachweis nicht erbracht, daß er den Rechnungsbetrag ausschließlich für die Nachtunterkunft bezahlt hätte, weshalb der "Frühstücksanteil" in Abzug zu bringen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Ersatz von Auslagen für Nachtunterkunft gemäß § 13 Abs. 7 RGV und in Verfahrensvorschriften für verletzt.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 13 Abs. 7 der Reisegebührenvorschrift 1955, die auf Grund des § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 für die Beamten auf der Stufe eines Bundesgesetzes steht, kann dem Beamten ein Zuschuß zur Nächtigungsgebühr bis zur Höhe der tatsächlich nachgewiesenen Auslagen, höchstens aber bis zu 200 v.H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden, wenn er nachweist, daß die tatsächlichen unvermeidbaren Auslagen für die in Anspruch genommene Nachtunterkunft die ihm zustehende Nächtigungsgebühr übersteigen. Jahreszeitlich bedingte Beheizungszuschläge dürfen hiebei, soweit sie in dem Zuschuß nicht Deckung finden, gesondert in Rechnung gestellt werden.

Nach § 13 Abs. 1 ist die Reisezulage in den einzelnen Gebührenstufen und Tarifen gesondert nach Tagesgebühr und Nächtigungsgebühr zu berechnen.

Nach Abs. 6 der zitierten Bestimmung gebührt bei Schiffs- und Flugreisen, wenn die Verpflegung im Fahrpreis enthalten ist, ein Drittel der Tagesgebühr.

Im Beschwerdefall ist vom Sachverhalt her unbestritten, daß in dem vom Beschwerdeführer beanspruchten Betrag von S 470,-- auch die Kosten für das Frühstück enthalten sind. Auch wenn im § 13 Abs. 7 RGV durch die Verwendung der Begriffe "kann ... gewährt werden" der Eindruck einer Ermessensregel erweckt wird, handelt sich dabei nicht um eine solche, weil das Behördenverhalten durch den Gesetzgeber sehr eingehend geregelt ist (vgl. etwa VwSlg. 8528/A oder 9497/A).Es ist daher ein mit 200 v.H. der Nächtigungsgebühr in der Höhe begrenzter Anspruch des Beamten auf Zuschuß zur Nächtigungsgebühr dann gegeben, wenn die nachgewiesenen tatsächlich unvermeidbaren Auslagen für die Nachtunterkunft die Nächtigungsgebühr übersteigen. Die Nächtigungsgebühr und auch der Zuschuß zur Nächtigungsgebühr haben daher nur die Kosten der Unterkunft abzudecken (vgl. in diesem Sinne auch §§ 18 Abs. 3 lit. b, 23 Abs. 5 und 73 RGV). Sämtliche Kosten der Verpflegung, also auch der Aufwand für das Frühstück werden durch die Tagesgebühr abgegolten.

Ausgehend davon ist der Behörde beizupflichten, daß sie bei der gegebenen Sachlage den Zuschuß zur Nächtigungsgebühr nicht in der vom Beschwerdeführer begehrten Höhe festgesetzt hat. Das bedeutet aber nicht, daß die belangte Behörde bei dem Stand des Ermittlungsverfahrens berechtigt war, den vom Beschwerdeführer begehrten Zuschuß zur Nächtigungsgebühr um einen Frühstückskostenanteil in der Höhe von 15 Prozent der Tagesgebühr kürzen zu dürfen. Der als Grundlage für diese Vorgangsweise genannte Erlaß des Bundesministers für Finanzen stellt genauso wie die Dienstanweisung des Rechnungshofes hiefür keine taugliche Rechtsgrundlage dar. Eine den §§ 13 Abs. 6 oder 73 RGV entsprechende Regelung ist in diesem Zusammenhang nicht getroffen worden. Die Zuschußregelung des § 13 Abs. 7 RGV geht vielmehr in dem von der RGV vorgegebenen Rahmen diesfalls nicht pauschalierend, sondern von einem konkreten Aufwand aus. Ohne entsprechende rechtliche Deckung darf dem im Ergebnis nicht mit einer auf eine 15 prozentige Kürzung der Tagesgebühr hinauslaufenden, also von den vom Gesetzgeber angesprochenen konkreten Umständen unabhängigen Vorgangsweise, entgegengewirkt werden.

Der angefochtene Bescheid mußte daher, weil die belangte Behörde ohne entsprechende Rechtsgrundlage den Zuschuß zur Nächtigungsgebühr gemäß § 13 Abs. 7 RGV um 15 Prozent der Tagesgebühr gekürzt hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben werden.

Für das fortgesetzte Verfahren wird bemerkt, daß der Beschwerdeführer aufzufordern sein wird, von sich aus den Nachweis der tatsächlichen Kosten für die Nächtigung, und zwar ohne der Kosten für das Frühstück, zu führen (dies unabhängig davon, ob er tatsächlich ein im Nächtigungspreis der Unterkunft inbegriffenes Frühstück konsumiert hat oder nicht). Sollte der Beschwerdeführer dazu nicht in der Lage sein, dann wäre der für das Frühstück vorzusehende "Abschlag" nach entsprechenden Erhebungen zu ermitteln.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120223.X00

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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