TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/18 91/12/0265

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

L22006 Landesbedienstete Steiermark;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GehG 1956 §30a Abs1 Z1;
GehG 1956 §30a Abs1 Z2;
GehG 1956 §30a Abs1 Z3;
GehG 1956 §30a Abs2;
GehG/Stmk 1974 impl;
LBG Stmk 1974 §2 Abs1 idF 1984/033;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Germ, Dr. Höß und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Steiner, über die Beschwerde des H in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen die Steiermärkische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag des Beschwerdeführers auf "Höherreihung, Zulage, ab 1. Jänner 1988" vom 12. Dezember 1990 wird abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Agraroberbaurat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Am 13. Dezember 1990 brachte er eine mit 12. Dezember 1990 datierte Eingabe an die Dienstbehörde (Rechtsabteilung 8 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung) ein, die wie folgt lautet:

"Betr.: Antrag auf Höherreihung,

Zulage, ab 1.1.1988

Ich, AOBR H, bin seit 1.2.1980 Leiter des Referates Landwirtschaftl. Regionalförderung nunmehr der Rechtsabteilung 8, seit 1.1.1985 zusätzlich Landesalminspektor und nach dem Normalstellenplan A III-VII* mit einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs 1 Z 3 (2 Vorrückungsbeträge) Gehaltsgesetz eingestuft. Als Referatsleiter sind mir 6 Bedienstete VerwG B, 1 Bediensteter VerwG C und 2 Bedienstete VerwG D unterstellt.

Als Landesalminspektor bin ich Fachvorgesetzter der 3 Alminspektoren (Agrarbezirksbehörde Stainach DK1 VIII, Agrarbezirksbehörde Leoben und Graz jeweils DK1 VII). Seit 1.1.1985 bekleide ich demnach 2 Dienstposten A III-VII* mit Verwendungszulage, die Tätigkeit und der Aufgabenbereich wurde seit damals qualitativ und quantitativ erweitert.

Ich ersuche um bescheidmäßige Erledigung dieses Antrages auf Höherreihung/Zulage mit Wirkung vom 1.1.1988."

Da die belangte Behörde über diesen Antrag innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 73 Abs. 1 AVG nicht entschieden hat, erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG (§ 27 VwGG) an den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verwaltungsgerichtshof trug der belangten Behörde mit Beschluß vom 22. November 1991 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege. Die belangte Behörde ist diesem Auftrag nicht nachgekommen und hat erst mit Erledigung vom 4. Mai 1992 dem Gerichtshof mitgeteilt, daß der gesamte Personalakt des Beschwerdeführers im Laufe der ihr gesetzten Frist in Verstoß geraten und unauffindbar sei, nachdem ihr bereits mit Erledigung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. April 1992 unter Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen aufgetragen worden war, den Bescheid oder die Akten des Verwaltungsverfahrens zu übersenden und auf die Bestimmung des § 38 Abs. 2 VwGG ausdrücklich hingewiesen worden war.

Der Verwaltungsgerichtshof kann daher auf Grund der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Sache selbst erkennen.

In der Beschwerde wird folgender Sachverhalt vorgebracht:

"Ich stehe als Agraroberbaurat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark.

Laut Arbeitsplatzbeschreibung (Organisationshandbuch) bekleide ich den Posten des Leiters des Referates II - landwirtschaftliche Regionalförderung. Dieses Referat ist nunmehr der Rechtsabteilung VIII eingegliedert. Der Dienstposten hat den Stellenwert A VII*. Seit 1.2.1980 erhalte ich diesbezüglich eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG. 1956 im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen.

Mit Wirkung vom 1.8.1984 wurde mir des weiteren der Dienstposten des Landesalminspektors mit der Wertigkeit A VII* übertragen.

Seit 1.1.1985 werde ich nur für einen Dienstposten (Referatsleiter für landwirtschafltiche Regionalförderung) entlohnt.

Mit Eingabe vom 12.12.1990 beantragte ich mit Eingabe eine "Höherreihung/Zulage" mit Wirkung vom 1.1.1988. Diesen Antrag ergänzte ich mit Eingabe vom 7.12.1990 dahingehend, daß der Dienstposten des Referatsleiters für landwirtschaftliche Regionalförderung mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.12.1978 mit einem Zulagenanspruch gemäß § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG. 1956 auf die Wertigkeit A VII* und der Dienstposten des Landesalminspektors mit Beschluß der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.7.1978 mit einem Zulagenanspruch gemäß § 30a Abs. 3 leg. cit. ebenfalls auf A VII* aufgewertet worden sei. Die Wertigkeit dieser beiden Dienstposten sei in einem Schreiben der Rechtsabteilung VII ausdrücklich festgestellt und bestätigt worden.

Damit ergibt sich, daß ich mit meinem Antrag vom 12.12.1990, der bis heute nicht erledigt ist, eine Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG. 1956 im gesetzmäßigen Ausmaß begehrte.

Der Antrag vom 12.12.1990 ist am 13.12.1990 bei der belangten Behörde eingelangt. Seither ist fast ein Jahr verstrichen, ohne daß diese ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen wäre. Die gegenständliche Säumnisbeschwerde ist somit zulässig (§ 27 VwGG 1965).

Gemäß § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG. 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

Als Leiter des Referates II - landwirtschaftliche Regionalförderung bin ich für die Durchführung der Förderungsaktionen im Rahmen der landwirtschaftlichen Regionalförderung (Investitionszuschüsse für Besitzfestigung, Almwirtschaft, Grenzlandförderung, Hochbaumaßnahmen, landwirtschafltiches Siedlungswesen, Baumaßnahmen, Bundestelefonförderung sowie Agrarinvestitionskredite für Hochbaumaßnahmen des Bundeslandes Steiermark) zuständig. Des weiteren obliegt mit unter anderem die Erstellung, Abwicklung und Überprüfung der Förderungsprogramme für Land und Bund, sowie Erhebungen und Begutachtungen in land- und betriebswirtschaftlichen Belangen samt Finanzierungsberatung. Ich habe die Zeichnungsbefugnis für alle Angelegenheiten des Referates, soweit sie nicht dem Abteilungsvorstand vorbehalten sind und bin diesem auch unmittelbar unterstellt. Mir sind als Referatsleiter 6 Bedienstete der Verwendungsgruppe B, 1 Bediensteter der Verwendungsgruppe C und 2 Bedienstete der Verwendungsgruppe D unterstellt.

Als Landesalminspektor obliegt mir die Wahrnehmung der Beratung und Mitwirkung in ALLEN almwirtschaftlichen Förderungsangelegenheiten, die Überprüfung der von den Agrarbezirksbehörden vorgelegten Projekte (Baupläne, Kostenvoranschläge etc.), die Erstellung des Arbeitsprogrammes für Alm- und Weidewirtschaft zur Einreichung an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft sowie an die Landesregierung. Von Bedeutung ist weiters meine Tätigkeit der Überprüfung der vorgeglegten Abrechnungen, Auszahlungen sowie Durchführung SÄMTLICHER finanzieller Angelegenheiten und gutachtliche Tätigkeit in land- und almwirtschaftlichen Angelegenheiten.

An besonderen Befugnissen habe ich wahrzunehmen:

1.

Vertreter des Landes Steiermark für alle Fragen der Alm- und Weidewirtschaft

2.

Zeichnungsbefugnis für alle almwirtschaftlichen Angelegenheiten und für die Angelegenheiten der Koordinierungsstelle für die Regionalförderung

3.

Weisungsbefugnis gegenüber den Bezirksalminspektoren bei den Agrarbezirksbehörden.

Ich bin dem Abteilungsvorstand unmittelbar unterstellt. Mir sind als Landesalminspektor die drei Alminspektoren (Agrarbezirksbehörde Stainach, Dienstklasse VIII, Agrarbezirksbehörden Leoben und Graz, jeweils Dienstklasse VII) unterstellt.

Ich erbringe seit 1.1.1985 regelmäßig Überstunden, die im Durchschnitt für das Jahr 1990 (243,5) bzw. 1991 (260,2) betrugen. Hierauf entfallen auf meine Tätigkeit als Landesalminspektor für das Jahr 1990 198,5 Überstunden, für das Jahr 1991 205,2 Überstunden.

Insbesondere im Hinblick auf meine Tätigkeit als Landesalminspektor habe ich ein besonderes Maß an Verantwortung im Sinne des § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG. 1956 zu tragen. Bereits die Durchführung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten ist von besonderer Bedeutung. Mir obliegt die Verantwortung über hohe Geldbeträge, wobei im Zuge der Verwaltung von Bundes- und Landesmitteln ein besonderes Maß an Verantwortung gegenüber der Öffentlichkeit gegeben ist. Von besonderer Bedeutung ist weiters die Erstellung des Jahresarbeitsprogrammes für die Alm- und Weidewirtschaft, da hier für ein ganzes Jahr die entsprechenden Tätigkeiten und Arbeiten zu koordinieren und vorzuplanen sind. Bei dem bedeutenden Bereich der Landwirtschaft in Österreich, vor allem auch auf wirtschaftlichem Sektor, trifft mich daher auch in diesem Bereich eine besondere Verantwortung.

All dies wird noch durch meine oben dargestellten besonderen Befugnisse unterstrichen. Allein der Umstand, daß ich als Vertreter des Landes Steiermark für alle Fragen der Alm- und Weidewirtschaft zu agieren habe, begründet meiner Ansicht nach das in § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG. 1956 geforderte besondere Maß an Verantwortung. Dies gilt auch für die Weisungsbefugnis gegenüber den Bezirksalminspektoren, die der Dienstklasse VII bzw. sogar der Dienstklasse VIII angehören.

Zu Recht hat das Land Steiermark dieses besondere Maß an Verantwortung erkannt und auch für den Arbeitsplatz des Landesalminspektors den Stellenwert wie folgt festgelegt:

"A/VII* mit Zulagenanspruch gemäß § 30a Abs. 1

Ziff. 3 Gehaltsgesetz (Beschluß vom 10.7.1987, GZ. 1-VstNo 1/105-1978)."

Es gebührt mir daher neben der mir bereits gewährten Verwendungszulage für den Dienstposten des Leiters des Referates II im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen eine weitere Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Ziff. 3 GG. 1956 für den Dienstposten des Landesalminspektors bzw. eine dementsprechende Erhöhung der mir bereits gewährten Verwendungszulage."

Auf Grund dieses Vorbringens, das mit den von den Parteien vorgelegten Urkunden übereinstimmt, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 des Stmk. Landesbeamtengesetzes, LGBl. Nr. 124/1974, i.d.F. LGBl. Nr. 33/1984, sind, soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist, auf die Landesbeamten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungs-, Disziplinar- und Pensionsrechtes der Bundesbeamten die am Tag der Beschlußfassung des Gesetzes maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Bestimmung des § 30a Abs. 1 Z. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 wurde eine Änderung nicht vorgesehen. Diese Bestimmung kommt daher in der Fassung der 24. Gehaltsgesetz-Novelle unverändert auch auf das Dienstverhältnis von steiermärkischen Landesbeamten zur Anwendung. Gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 Gehaltsgesetz 1956 gebührt dem Beamten eine ruhegenußfähige Verwendungszulage (Leiterzulage), wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß von Verantwortung liegt, das Beamte in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Die gleichfalls unverändert anzuwendenden Bestimmungen des § 30 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 sehen u.a. vor, daß die Leiterzulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Beamten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen ist. Nach den zitierten Bestimmungen gebührt die Leiterzulage primär wegen des Ausmaßes der vom Beamten zu tragenden Verantwortung, bei der Bemessung des Ausmaßes ist auf die vom Beamten zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen (vgl. Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1973, Zl. B 187/73, und vom 11. Oktober 1973, Zl. B 202/73, sowie Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1974, und vom 10. März 1977, Zl. 2158/76, u.a.). Da sich aus der zitierten Bestimmung des § 30a Abs. 2 dritter Satz Gehaltsgesetz 1956 ergibt, daß Beamte mit geringerer Verantwortung oder geringerer Belastung in zeitmäßiger und mengenmäßiger Hinsicht nur eine entsprechend abgestufte Verwendungszulage erhalten dürfen, ist zunächst die höchste tatsächlich vorkommende Belastung eines Beamten der betreffenden Dienstklasse in beiden erwähnten Richtungen, dies unter Außerachtlassung von Fällen ganz außergewöhnlichen Charakters, sowie die konkrete Belastung des Beschwerdeführers festzustellen und sind beide Werte einander gegenüberzustellen (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1974, Zl. 1875/73, vom 28. März 1974, Zl. 1943/73 und Zl. 113/74, vom 3. Oktober 1974, Zl. 838/74, vom 24. Juni 1976, Zl. 678/76, und vom 10. März 1977, Zl. 2158/76, sowie Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Oktober 1982, Zl. 82/12/0068). Die tatsächlich vorkommende Höchstbelastung unter den der Verwendungsgruppe A und Dienstklasse VIII angehörigen Beamten tragen in den zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes jene, die neben vorliegendem Höchstausmaß quantitativer Mehrleistung eine Gruppe von besonderer Bedeutung, besonderer Größe und besonderer Wichtigkeit leiten, wobei ihnen eine Mehrzahl von Abteilungen unterstellt ist. Ihnen gebührt das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstausmaß der Leiterzulage von vier Vorrückungsbeträgen. Den geringer belasteten Gruppenleitern innerhalb von Ministerialsektionen gebührt unter ähnlichen Mehrleistungsvoraussetzungen quantitativer Art eine Verwendungszulage im Ausmaß von dreieinhalb, selbständigen Leitern von Abteilungen besonderer Bedeutung oder besonderer Größe eine solche von drei, Leitern von Abteilungen üblichen Ausmaßes und üblicher Bedeutung eine solche von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen. Erreicht die quantitative Belastung nicht das übliche Höchstausmaß (35 Stunden pro Monat), so ist das Ausmaß der Zulage um einen halben Vorrückungsbetrag zu vermindern (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. September 1976, Zl. 1179/76, vom 26. September 1979, Zl. 3024/78, vom 7. März 1983, Zl. 82/12/0131, und vom 9. April 1984, Zl. 83/12/0010).

Vergleicht man diese für den Bereich der zentralen Verwaltungsdienststellen des Bundes entwickelten Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mit der Bedeutung und Stellung der zentralen Verwaltungsdienststellen eines Landes, so ergibt die Gegenüberstellung der Leitungsfunktionen, daß einem Referatsleiter im Amt der Landesregierung keine Bedeutung zukommen kann, die über jener eines selbständigen Leiters einer Ministerialabteilung einzustufen wäre. Ist doch ein Referatsleiter des Amtes der Landesregierung jedenfalls dem Leiter der zuständigen Abteilung (im Beschwerdefall Leiter der Rechtsabteilung 8) und dieser dem Landesamtsdirektor untergeordnet. Nach dem auf Grund des Beschwerdevorbringens feststehenden Sachverhalt unterstehen dem Beschwerdeführer als Leiter des Referates "landwirtschaftliche Regionalförderung" 6 Bedienstete der Verwendungsgruppe B, 1 Bediensteter der Verwendungsgruppe C und 2 Bedienstete der Verwendungsgruppe D und in seiner Funktion als Landesalminspektor seit 1. Jänner 1985 auch 3 Alminspektoren in den Dienstklassen VIII und VII. Dieser Stand an dem Beschwerdeführer unterstellten Personal indiziert insgesamt einen Leitungsbereich, der einer Abteilung üblichen Ausmaßes mit üblicher Bedeutung zukommt. Auch aus der Darstellung der vom Beschwerdeführer zu bearbeitenden Sachgebiete in der Beschwerde und der von ihm vorgelegten Arbeitsplatzbeschreibungen vom 1. Juni 1984 ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß es sich insgesamt um solche Aufgaben handle, denen besondere Bedeutung zugemessen werden könnte. Ausgehend von den vom Beschwerdeführer für das Jahr 1990 angegebenen 243,5 und für 1991 260,2 Überstunden, zeigt sich, daß die mengenmäßige Mehrleistung des Beschwerdeführers bei weitem nicht das Höchstausmaß erreicht, sodaß jedenfalls ein Abzug von einem halben Vorrückungsbetrag vorzunehmen ist.

Auf Grund dieses Sachverhaltes steht dem Beschwerdeführer für seine Gesamttätigkeit keinesfalls eine höhere Leiterzulage als im Ausmaß von zwei Vorrückungsbeträgen zu.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte Bemessung von zwei Leiterzulagen ist schon deshalb ausgeschlossen, weil das Gehaltsgesetz im § 30a Abs. 1 in den Z. 1 bis 3 das Gebühren je einer ruhegenußfähigen Verwendungszulage unter den jeweils angeführten besonderen Voraussetzungen vorsieht. Dagegen ist das Bestehen zweier oder mehrerer Zulagenansprüche aus demselben Rechtsgrund dem Gesetz nicht zu entnehmen. Vielmehr ist die Frage des Bestehens und des Ausmaßes der jeweiligen Zulage auf Grund der gesamten dem Beamten obliegenden dienstlichen Tätigkeiten, unabhängig von ihrer Zuordnung (im Beschwerdefall zu einzelnen Referaten), gegeben. Auch wenn der Beschwerdeführer seit 1. Jänner 1985 durch Übertragung eines weiteren Referates, das als Arbeitsplatz (§ 36 Abs. 1 BDG 1979) bezeichnet wird, stärker belastet worden ist, kann dies nicht dazu führen, daß ihm damit auch eine weitere Zulage auf Grund des § 30a des Gehaltsgesetzes 1956 zusteht, weil diese Bestimmung nicht auf den Arbeitsplatz im Sinn des § 36 Abs. 1, sondern auf die gesamte Tätigkeit des Beamten abstellt.

Der Antrag des Beschwerdeführers war aus diesen Gründen abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991120265.X00

Im RIS seit

18.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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