TE Vwgh Beschluss 1992/9/18 92/17/0216

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Veröffentlicht am 18.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde der DJ in W, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom 21. Oktober 1991, Zl. MA 4/7 - S 11/91, betreffend Haftung für Getränkesteuer, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Beschwerde heißt es:

"Betrifft: BESCHWERDE GEGEN DIE STADT WIEN

Wie aus der Beilage ersichtlich, hat die Stadt Wien entschieden, daß ich mangels Aufsicht, Steuern in der Höhe von ca. S 75.000,-- nicht bezahlt hätte.

Aus den Unterlagen geht hervor, daß ich zu dem angegebenen Zeitpunkt gegenüber der Stadt Wien nicht steuerpflichtig war. Die Stadt Wien ließ trotz aller Einwände von der Forderung nicht ab.

Ich sehe mich daher gezwungen, zur Klärung den Verwaltungsgerichtshof anzurufen..."

Der Beschwerde ist unter anderem die Teilablichtung eines Bescheides des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 4/7, vom 21. Oktober 1991, Zl. MA 4/7 - S 11/91, angeschlossen. Nach dem Spruch dieses Bescheides wird damit die Beschwerdeführerin auf Grund der §§ 7 Abs. 1 und 54 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung (WAO) als Geschäftsführerin der DD-Ges.m.b.H. für die für den Zeitraum von Jänner 1987 bis Feber 1988 noch ausständige Getränkesteuerschuld inklusive Nebengebühren im Betrag von S 73.512,-- haftbar gemacht.

Weiters findet sich bei den mit der Beschwerde vorgelegten Ablichtungen ein Haftungsbescheid derselben Behörde vom 16. Jänner 1980 über einen Betrag von S 73.312,--, der gegen die "DD-Ges.m.b.H." ergangen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund des Zusammenhanges dieser Schriftstücke davon aus, daß sich die vorliegende Beschwerde - auch wenn die Vorschriften über die Form und den Inhalt der Beschwerde nicht eingehalten wurden - gegen den zuerst genannten Bescheid richtet.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Unter "Erschöpfung des Instanzenzuges" ist die restlose Ausschöpfung aller Anfechtungsmöglichkeiten des Administrativverfahrens zu verstehen. Dies hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangener Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann (vgl. hiezu unter anderem die hg. Beschlüsse vom 23. Mai 1990, Zlen. 90/17/0104 und 0178 bis 0180 und vom 27. Mai 1992, Zl. 92/17/0153, sowie die dort jeweils angeführte weitere Rechtsprechung).

Im vorliegenden Fall richtet sich die Beschwerde gegen einen Bescheid einer Abgabenbehörde erster Rechtsstufe. Gemäß § 189 WAO ist gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz erlassen, als Rechtsmittel die Berufung gegeben, soweit nicht - was im Beschwerdefall nicht vorliegt - in Abgabenvorschriften ein Rechtsmittel für unzulässig erklärt wird. Die vorliegende Beschwerde war daher im Sinne der zitierten Rechtsprechung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - unter Abstandnahme von einem Verfahren zur Behebung von Mängeln betreffend Form und Inhalt der Beschwerde - zurückzuweisen.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtsbarkeit Erschöpfung des Instanzenzuges im Sinne des B-VG Art131 Abs1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992170216.X00

Im RIS seit

18.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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