Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / sonstige Klagen B-VG Art137 / Zinsen B-VG Art131 Abs1 Z1 VwGG §30Leitsatz
Abweisung einer Klage auf Rückerstattung eines bereits bezahlten Strafbetrages sowie Zuerkennung von Zinsen; Abweisung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis durch den Verwaltungsgerichtshof; Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit eines Bescheides auch bei Erhebung einer VerwaltungsgerichtshofbeschwerdeSpruch
Das Klagebegehren wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Mit der auf Art137 B-VG gestützten, gegen das Land Tirol gerichteten Klage vom 10. November 1989 begehrt der Kläger von der beklagten Partei die Zahlung eines Betrages von S 60.000,-- samt 5 % Verzugszinsen ab dem 27. April 1989.
Zur Begründung seines Begehrens bringt er im wesentlichen vor, daß er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz wegen Übertretung der Tiroler Bauordnung zu einer Geldstrafe von S 50.000,-- verurteilt worden sei. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung sei mit Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1988 keine Folge gegeben worden. Unter Berücksichtigung des Verfahrenskostenbeitrages von S 5.000,-- je Instanz sei der nunmehrige Kläger sohin zur Zahlung eines Betrages von insgesamt S 60.000,-- verurteilt worden.
Der Kläger habe gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und anschließend beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Feber 1989, ZAW 89/06/0003, sei seinem Antrag auf Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben worden. Mit Schreiben vom 17. Feber 1989 an die Bezirkshauptmannschaft Lienz habe er sodann unter Hinweis auf diesen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die Rückzahlung des in diesem Zeitpunkte bereits im Exekutionswege eingetriebenen Betrages beantragt.
Mit Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 24. April 1989 sei die Rückzahlung verweigert worden.
Nach Ansicht des Klägers wirke eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde - nach Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof - wie ein ordentliches Rechtsmittel, sodaß kein Zweifel daran bestehe, "daß eine während des Verfahrens (vor Rechtskraft des Straferkenntnisses) einbezahlte Geldstrafe jederzeit bis zum Abschluß des Verwaltungsstrafverfahrens zurückgefordert werden kann". Die beklagte Partei sei daher säumig.
2. Das beklagte Land Tirol erstattete eine Gegenschrift, in der es der Klage entgegenhielt, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. September 1989, Z88/06/0225, zwischenzeitlich die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung abgewiesen habe, sodaß sich das Rückzahlungsbegehren nunmehr bereits deshalb als unbegründet erweise. Selbst wenn der Verwaltungsgerichtshof noch keine Entscheidung im Beschwerdefall getroffen hätte, wäre die Behörde nicht verpflichtet gewesen, dem Begehren des Klägers stattzugeben, da dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich eine ex-nunc-Wirkung zukomme und der eingeklagte Betrag bereits am 9. Jänner 1989, sohin vor dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Feber 1989, ZAW 89/06/0003, im Exekutionswege eingebracht worden sei. Aus diesen Gründen stelle die beklagte Partei den Antrag, die Klage als unbegründet abzuweisen.
3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8666/1979, 8812/1980, 8954/1980, 10654/1985) - Klage erwogen:
3.1. Aus der Aktenlage ergibt sich, daß die Geldstrafe samt Verfahrenskostenbeitrag bereits vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Feber 1989, ZAW 89/06/0003, exekutiv eingetrieben wurde. Weiters ergibt sich aus der Aktenlage, daß der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. September 1989, Z88/06/0225, die Beschwerde des Klägers gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1988, ZVe-551-458/4, als unbegründet abgewiesen hat.
3.2.1. Da der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. September 1989, Z88/06/0225, die Beschwerde des Antragstellers gegen das Straferkenntnis der Tiroler Landesregierung vom 22. März 1988, ZVe-551-458/4, als unbegründet abgewiesen hat, ist der Kapitalforderung der Boden entzogen; insoferne ist die Klage schon deshalb abzuweisen.
3.2.2. Auch die Zinsenforderung ist nicht begründet. Ausgehend von der Auffassung, daß eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen ein Straferkenntnis im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wie ein ordentliches Rechtsmittel wirke, vermeint die klagende Partei, die Bewilligung der aufschiebenden Wirkung durch den Verwaltungsgerichtshof habe eine Rückzahlungsverpflichtung der beklagten Partei ausgelöst. Da dieser nicht entsprochen worden sei, sei ein Zinsenbegehren gerechtfertigt. Der spätere Wegfall des Anspruches auf Kapitalrückzahlung lasse aufgrund des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 1989 eine solche Zinsenforderung nicht erlöschen.
All dies trifft jedoch nicht zu. Wie sich aus Art131 Abs1 Z1 B-VG iVm §30 Abs1 VwGG ergibt, hindert die Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde den Eintritt der formellen Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Bescheides nicht. Wird einem Bescheid durch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes die aufschiebende Wirkung zuerkannt, so verpflichtet §30 Abs3 VwGG die Behörde nur, "den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen"; dieser Bestimmung kann aber nicht entnommen werden, "daß bereits gesetzte Vollzugshandlungen rückgängig zu machen sind" (VwGH vom 29. Jänner 1982, Z81/08/0162). Mit Hilfe der aufschiebenden Wirkung können daher bereits gesetzte Vollzugshandlungen nicht rückgängig gemacht werden (vgl. VwGH vom 24. Juni 1975, Z978/75, und vom 21. September 1978, Z1646/78).
3.3. Bei dieser Sachlage war die Klage als unbegründet abzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung entschieden werden.
Schlagworte
VfGH / Klagen, Verwaltungsgerichtshof, Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1990:A147.1989Dokumentnummer
JFT_10099693_89A00147_00