TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/11/0187

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

AVG §73 Abs2;
KFG 1967 §123 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des J in F, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juni 1992, Zl. 11-39 Sche 20-922, betreffend Zurückweisung eines Devolutionsantrages, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem Bescheid der Antrag des Beschwerdeführers auf Übergang der Entscheidungspflicht in Ansehung eines seiner Behauptung nach bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz gestellten Antrages auf "Verlängerung der Lenkerberechtigung" für Kraftfahrzeuge der Gruppe D gemäß § 73 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen wurde.

Gemäß § 123 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 ist dann, wenn der Landeshauptmann in erster Instanz entscheidet, in zweiter Instanz der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig. Der Instanzenzug endet beim Landeshauptmann nur dann, wenn er als Berufungsbehörde entschieden hat. Bei dem angefochtenen Bescheid handelt es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid der belangten Behörde, den sie nicht als Berufungsbehörde erlassen hat. Gegen diesen Bescheid stand daher die Möglichkeit der Berufung an den Bundesminister offen. Die im Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG normierte Voraussetzung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, daß der Instanzenzug erschöpft ist, liegt daher nicht vor (vgl. die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 1985, Zl. 85/11/0114, und vom 30. Juni 1992, Zl. 92/11/0157).

Die Beschwerde ist daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes infolge Nichterschöpfung des Instanzenzuges ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die dem angefochtenen Bescheid beigegebene negative Rechtsmittelbelehrung wird auf § 71 Abs. 1 Z. 2 AVG verwiesen.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110187.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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