TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/22 89/06/0201

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L81705 Baulärm Salzburg;
L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;

Norm

BauPolG Slbg 1973 §1 Abs1;
BauPolG Slbg 1973 §2 Abs1 lita;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder, den Vizepräsidenten Dr. Jabloner sowie die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Unterer, über die Beschwerde des N M in Salzburg, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen den Bescheid der Bauberufungskommission der Landeshauptstadt Salzburg vom 13. Oktober 1989, Zl. MD/A-BBK-24/12/89, betreffend die Entfernung eines Verkaufskioskes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Salzburg vom 21. März 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 16 Abs. 3 des Baupolizeigesetzes der Auftrag erteilt, binnen zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides den im nördlichen Bereich der GP. 689/1, KG. X, an der B-Straße, und zwar in einem Abstand von 1,20 m zum Gehsteig der B-Straße bzw. in einer Entfernung von rd. 29 m (Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder) zur nördlich gelegenen Einmündung der W-Straße in die B-Straße, befindlichen Verkaufskiosk zu beseitigen. Begründend heißt es, daß - an jener Stelle, an der bisher ein hölzerner Verkaufskiosk bestanden hatte (dessen Entfernung ebenfalls seitens der Baubehörde veranlaßt worden war) - nunmehr unter Verwendung eines früheren Fahrzeuges eine Anlage (Einrichtung) zur Aufstellung gebracht worden sei, welche im Lichte der besonderen Sachverhaltsfeststellungen nicht mehr als ein nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegendes Aufstellen eines Fahrzeuges angesehen werden könnte, sondern von der Errichtung einer einem Kiosk vergleichbaren baulichen Anlage ausgegangen werden müsse.

Dem Bescheid der Baubehörde erster Instanz lag ein von einem bautechnischen Amtssachverständigen der Baubehörde verfaßter Revisionsbericht vom 30. August 1988 zugrunde, in dem folgendes festgestellt wurde:

"An jener Stelle, an der bis vor kurzem ein hölzerner Verkaufskiosk stand (vergleiche Zahl: V/2-9689/87) wurde ein Fahrzeug aufgestellt. Die Nutzung erfolgt wiederum als Verkaufsobjekt für Getränke und Imbisse. Im Zuge der Revision wurden 18 Fotografien aufgenommen, das Objekt ausgemessen, seine Lage am Grundstück ermittelt, wonach beiliegende Skizze und ein Lageplan verfaßt wurden.

Beim Objekt handelt es sich um einen LKW mit einem Kastenaufbau aus lackierten Blechteilen. Das gesamte Fahrzeug ist 9,10 m lang. Der Kastenaufbau mißt 7,40 m in der Länge und 2,48 m in der Breite. Die Höhe im Bereich des Führerhauses beträgt 2,30 m, im Bereich des Kastenaufbaues 3,15 m, jeweils bezogen auf das vorhandene Niveau des vorbeiführenden Gehsteiges. Wie auch dem Lageplan im Maßstab 1 : 200 zu entnehmen ist, wurde das Fahrzeug an derselben Stelle aufgestellt, an der sich auch der hölzerne Kiosk befand, wobei die nördliche Flucht beibehalten wurde. Zwischen östlicher Längsflucht des Aufbaues und Gehsteigvorderkante verblieb ein Abstand von 4,73 m. In diesem Abstandsbereich wurden 2 Podestkonstruktionen an den Kastenaufbau gestellt. Sie weisen Grundrißflächen von 2,20/1,20 m und 2,20/0,92 m auf und sind mit dem Fahrzeug in konstruktiver Hinsicht nicht verbunden. Die Podestoberfläche liegt 66 cm über dem Gehsteigniveau.

Die vorhandenen Lasten werden über die vorderen Einzel- und rückwärtigen Zwillingsräder auf den Untergrund abgelastet. Andere oder zusätzliche Ablastungskonstruktionen sind nicht vorhanden. Der auf Foto 2.1. zu sehende Betonsockel hat keine Verbindung mit einem Fahrzeugteil. Es handelt sich hier lediglich um Reste des ehemaligen Verkaufskioskes.

Das Fahrzeug ist auf Grund seiner Konstruktion und Bauart sowie seines ursprünglichen Verwendungszweckes - als fahrbares Objekt mit allen dabei anfallenden und abzuleitenden dynamischen Kräften - sicherlich stand-, kipp- und sturmsicher ausgebildet. Da das Fahrzeug nun jedoch ortsgebunden aufgestellt ist und wegen der vorhandenen Plakatwände vor dem LKW sowie der erfolgten Einschüttung (im Zuge der Parkplatzbefestigung mit Schotter) im rückwärtigen Teil des Fahrgestelles nicht mehr bewegt werden kann, muß ausgesagt werden, daß die Frage der ausreichenden Ableitung der statischen Kräfte in den Untergrund nicht geklärt ist, zumal das Objekt auf den vorhandenen und nicht befestigten Boden zur Aufstellung kam. Aus Sicht des Unterzeichneten stellt im gegenständlichen Fall die punktförmige Ablastung über die luftgefüllten Reifen auf dem gewachsenen Boden keine ausreichende stand-, kipp- und sturmsichere Verankerung auf dem Boden dar, dies jedoch in technischer Hinsicht als ein unbedingtes Erfordernis anzusehen ist. Zur Klärung dieser Umstände weiters für die Bemessung und werksgerechte Ausführung einer Konstruktion, die eine stand-, kipp- und sturmsichere Verbindung ermöglicht, sind jedenfalls bautechnische Kenntnisse, insbesondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik erforderlich.

Der LKW befindet sich augenscheinlich in keinem betriebsbereiten oder betriebfähigen Zustand mehr. Er enthält zwar noch den Motor und alle Antriebsteile, doch fehlen bereits die Beleuchtungseinrichtungen und etliche Glasteile des Führerhauses. Laut Angabe des anwesenden Verkäufers - Herrn MW (richtig: N) - läßt sich das Fahrzeug auch nicht mehr starten. Es sei zum Aufstellungsort auch mittels Zugfahrzeug gezogen worden. Festgestellt mußte jedoch werden, daß der unter der rechten Fahrzeugseite befindliche Dieseltank noch Treibstoffrest enthält und Spuren auslaufenden Dieselöles gefunden wurden.

Die Versorgung des Objektes mit elektrischem Strom erfolgt, wie beim früheren Kiosk, über eine Freileitung vom Objekt B-Straße 70 auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Die Leitung wurde fix montiert, d.h. mit keiner Steckkupplung oder ähnlichem versehen. Die Wasserversorgung erfolgt durch tägliches Anliefern in Trinkwasserbehältern und besteht keine geordnete Abwasserentsorgungsmöglichkeit. Die Brauchwässer, wie Kochwasser, werden laut Aussage des Verkäufers in den vorhandenen Regenwassereinlauf geleert.

Der Kastenaufbau ist unterteilt in den eigentlichen Verkaufsraum mit einem ca. 95 cm tiefen Abstellraum in nördlichen, dem Führerhaus zugewandten Bereich. Das Fußbodenniveau befindet sich ca. 95 cm über der Gehsteigoberkante und ca. 40 cm über der Oberkante des angeschütteten Parkplatzes. Beleuchtet wird der Verkaufsraum mit 2 Neon-Leuchtstoffbalken. Für die Beheizung ist ein Gasofen aufgestellt.

Für den Betrieb sind in Verwendung:

3 Kühlschränke, 1 Doppelgasplatte, 1 elektrischer Toaster

und 1 gekühlte Vitrine für Dosengetränke.

Verkauft werden warme und gekühlte Getränke in Flaschen und Dosen sowie heiße Würste.

Das für den Betrieb des Ofens und der Platte notwendige Gas wird aus 11 kg Gasflaschen bezogen, die lose im Abstellteil gelagert werden. Der Wagen ist auch mit Niroster-Warmwasserbehältern ausgestattet, die jedoch nicht in Verwendung stehen.

Vor dem Fahrzeug sind auf Höhe Führerhaus ein Tisch und 2 Bänke aufgestellt. Weiters wird zu den Geschäftszeiten ein A-Ständer für Warenanpreisungen im Gehsteigbereich abgestellt.

Laut Aussage des Verkäufers wurde der Wagen Mitte Juni (gemeint: 1988) aufgestellt. Pächter ist der Bruder des Verkäufers, Herr M N."

2. In seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung behauptete der Beschwerdeführer, daß es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um ein fahrbares Fahrzeug, und nicht um eine einer baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegende Maßnahme handelte. Im Berufungsverfahren wurde von der belangten Behörde ein ergänzendes bautechnisches Gutachten vom 15. Juni 1989 und ein kraftfahrtechnisches Gutachten vom 11. September 1989 eingeholt (vgl. unten). Dazu erstattete der Beschwerdeführer jeweils Stellungnahmen, in denen er den Gutachten entgegentrat. Auf diesen Stellungnahmen beruht im wesentlichen die vorliegende Beschwerde (vgl. unten).

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Begründend heißt es nach der Wiedergabe des oben zitierten Revisionsberichtes vom 30. August 1988, daß gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Baupolizeigesetzes die Errichtung von oberirdischen Bauten einer Baubewilligung bedürfe. Der Begriff "Bau" sei im § 1 Abs. 1 leg. cit. dahingehend definiert, daß darunter ein überdachtes oder überdecktes Bauwerk verstanden werde, das von Menschen betreten werden kann und wenigstens einen Raum zum Aufenthalt von Menschen oder zur Unterbringung von Sachen umfasse; als Bauwerk sei hiebei eine bauliche Anlage anzusehen, die bei ordnungsgemäßer Errichtung mit dem Boden verbunden sei und zu deren Herstellung bautechnische Kenntnisse erforderlich seien. Zum Begriff "Bau" (entspricht dem Begriff "Gebäude" in den Baurechtsordnungen anderer Länder) werde in der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht, daß es sich dabei um eine in fester Verbindung mit dem Boden herzustellende kunstgemäße Konstruktion behufs Herstellung allseits abgeschlossener Räume handelte. Unter dem Begriff "bauliche Anlage" sei jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechischer Kenntnisse erforderlich sei, die mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht sei und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet sei, die öffentlichen Interesse zu berühren.

Im weiteren Begründungszusammenhang verweist die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1987, Zl. 2131/76 (VwSlg 9772/A), wonach auch fahrbare Objekte baubehördlich als Bau, bauliche Anlage oder dgl. angesehen werden können, wobei es in diesem Zusammenhang immer auf die konkreten Umstände des Einzelfalles ankomme. So habe der Verwaltungsgerichtshof auch ein "Mobilheim" als der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterliegend beurteilt, obwohl die Räder nicht abmontiert waren. Der Verwaltungsgerichtshof hätte es als entscheidend angesehen, daß es nicht auf die rasche Demontagemöglichkeit ankomme, sondern darauf, ob die Anlage bei werkgerechter Herstellung im Boden sturm- und kippsicher verankert sei. Nach der Zitierung weiterer einschlägiger Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes meint die belangte Behörde der Judikatur entnehmen zu können, daß sogar (echt) "fahrbare" Objekte im Lichte der konkreten Umstände des Einzelfalles der Baubewilligungspflicht unterfallend einzustufen seien, selbst wenn z.B. infolge des Vorhandenseins von Rädern eine solche als Anlage ansieht bzw. ohne besondere Schwierigkeiten um einige Meter händisch verrückt werden könnte bzw. wenn ein gefahrenfreier Transport auf öffentlichen Straßen nicht in Betracht zu ziehen sei.

Die belangte Behörde meint weiters, im Erkenntnis vom 18. März 1980, Zl. 193/79, habe der Verwaltungsgerichtshof einen dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Anlaßfall behandelt und dort auch seine Judikatur überblicksweise zusammengefaßt.

Um die Rechtsfrage des Vorliegens einer baubewilligungspflichtigen Maßnahme beurteilen zu können, wurden von der belangten Behörde ergänzende Gutachten eingeholt, und zwar durch einen bautechnischen und durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung.

Das ergänzende bautechnische Amtsgutachten vom 15. Juni 1989 lautet:

"Unter Bezugnahme auf den der Mag.Abt. V/2 bzw. dem unterfertigten Amtssachverständigen im kurzen Weg erteilten Auftrag werden folgende ergänzende Sachverständigenfeststellungen getroffen, und zwar unter Bedachtnahme auf die seitens der Magistratsdirektion zwischenzeitig angefertigten Lichtbilder vom 7.6.1989 und den in Gegenwart der beiden Beisitzer der Bauberufungskommission SR Dr. F und SR Dipl.-Ing. M mit dem Unterfertigten durchgeführten Augenschein an Ort und Stelle sowie auf die weiteren in diesem Zusammenhang am 13.6.1989 angefertigten Lichtbilder:

Der Auftrag der Magistratsdirektion geht dahin, daß in bezug auf die gegenständliche Anlage an der Bachstraße zusammenfassend dargestellt werden soll, ob bzw. in welcher Hinsicht diese Anlage sich von einem (echt) fahrbahren Objekt, das nicht der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterfallen würde, unterscheidet bzw. ob die bestehende Anlage im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes so beschaffen ist, daß die Anlage ohne Gefahr fortbewegt werden kann:

Ergänzend zu den sachverhaltsmäßigen Feststellungen im Revisionsbericht vom 30.8.1988 ist festzuhalten:

Die Aufschüttung, die nach wie vor besteht, reicht bis unmittelbar an die Anlage (ehemaliges Fahrzeug) heran, wodurch alleine dadurch die Möglichkeit der Fortbewegung nicht nur gehindert, sondern ohne die Aufschüttung zu beseitigen oder das Fahrzeug mittels Kran herauszuheben, eine Fortbewegung überhaupt ausgeschlossen erscheint.

Weiters ist festzustellen, daß nach wie vor kein betriebsfertiges Fahrzeug besteht (demoliertes Führerhaus;

Fehlen sämtlicher erforderlicher Beleuchtungseinrichtungen;

siehe Lichtbilder).

Darüber hinaus ist zur Frage der Möglichkeit einer Fortbewegung auch noch festzuhalten, daß die bestehende Anlage in verschiedener Hinsicht feste Verbindungen mit der Umgebung aufweist:

a) wie bereits im Revisionsbericht festgehalten, besteht eine E-Zuleitung über die Bachstraße herüber (vgl. Mast auf der Anlage, vgl. Lichtbilder);

b) darüber hinaus besitzt diese Anlage nunmehr ein Vordach, das aus den aufgeklappten Seitenteilen gebildet wird und mit einer Plane verspannt ist (erst nach dem Revisionsbericht angebracht); diese Plane weist einerseits in Richtung B-Straße Befestigungsvorrichtungen zu der davor gelegenen Plakatwand auf, weiters sind Befestigungseinrichtungen in bezug auf die Plane (schnurmäßige Verbindungen und gewichtsmäßige Beschwerungen im Bereich der Räder) quer über dem gesamten Körper des Aufbaues vorhanden (siehe Lichtbilder);

c) darüber hinaus steht einer Beweglichkeit dieser Anlage auch das straßenseitig vorgelagerte Podest an sich entgegen (wenn dieses auch selbst nicht eine feste bauliche Verbindung mit dem Körper der Anlage besitzt). In diesem Zusammenhang ist auch auf das unterhalb dieses Podestes im südlichen Bereich offensichtlich zur Erzielung einer ausreichenden Stabilität hergestellte Trockenmauerwerk (aus 6 Betonsteinen) hinzuweisen (siehe Fotos Nr. 3 und 10).

d) letztlich hat nunmehr eine eingehende Besichtigung des "Unterbaues" ergeben, daß an der westlichen Wagenseite (auf der von der Straße abgewandten Seite) etwa im mittleren Teil des Kastenaufbaues sogar eine feste Verbindung zwischen dem tragenden Teil des Kastenaufbaues und dem Untergrund (Betonsockel) besteht.

Hier ist festzuhalten, daß diese Verbindung in der Weise hergestellt ist, daß ein in diesem Betonsockel vorhandener Rippentorstahl (18 mm Durchmesser einbetoniert) eine körperliche Verbindung mit dem darüber befindlichen Kastenaufbau herstellt (vgl. die vorliegende Skizze und die Lichtbilder Nr. 12, 13 und 15 vom 13.6.1989).

Darüber hinaus wird jegliche Beweglichkeit der Anlage, und zwar auch in Längsrichtung verhindert, wobei festzustellen ist, daß hinsichtlich der auf dem vorgelagerten Podest befindlichen Personen jede allenfalls mögliche Beweglichkeit zwangsläufig eine Gefährdung der Personen (Gäste) bedingen würde.

Abgesehen von der bereits vorangeführten Niveauanschüttung an der Nord-, West- und Südseite der Anlage ist hinsichtlich der am ursprünglichen Gelände ruhenden ehemaligen Räder des Fahrzeuges festzustellen, daß diese nicht unbeträchtlich (bis zu rund 20 cm) eingegraben erscheinen, wobei dies gegebenenfalls auch zum Teil durch ein Einsinken in der unbefestigten ursprünglichen Oberfläche zustandegekommen sein mag, zum anderen Teil aber diese Einschüttung ohne jeden Zweifel auch durch Abrutschen losen Materials eingetreten ist (vgl. auch den derzeit vorhandenen Bewuchs, siehe Lichtbilder).

Ergänzend zu der vorangeführten niveaumäßigen Einschüttung ist noch festzustellen, daß die untere Begrenzung des früheren Fahrzeuges (Wagenschürzen am Aufbauende) mit dem nunmehr vorliegenden (eingeschütteten) Gelände geradezu eine Verbindung aufweist, wodurch eine Fortbewegung der Anlage eben ausgeschlossen ist. Zusammenfassend ist in technischer Hinsicht festzuhalten, daß im gegenständlichen Fall ein Sachverhalt vorliegt, der durchaus mit einem Fall vergleichbar ist, wo eine vorgefertigte technische Anlage (z.B. Container) auf einem Untergrund abgestellt wird, wobei in bezug auf eine solche Anlage die baubehördliche Bewilligungspflicht zweifelsfrei erscheint.

Der Umstand, daß im Anlaßfall noch die Räder des früheren Fahrzeuges vorhanden sind, kann in technischer Hinsicht nicht dazu führen, hier keinen "Bau" zu erblicken, da insgesamt betrachtet von der für ein Fahrzeug erforderlichen Wesensart (Fortbewegungsmöglichkeit) nicht mehr gesprochen werden kann.

Zum besseren Verständnis wird abschließend zusammenfassend dargestellt, welche Maßnahmen und Veranlassungen getroffen werden müssen, um überhaupt die gegenständliche Anlage abtransportieren bzw. wegfahren zu können:

1) Ein selbständiges Wegfahren scheidet im Hinblick auf die mangelnden technischen Einrichtungen für ein Fahrzeug derzeit überhaupt aus;

2) Beseitigung der festen Verbindung zwischen Wagenaufbau und Betonsockel (Stahldorn);

3)

Beseitigung der E-Leitungsverbindung;

4)

Beseitigung der Podestanlage;

5)

Beseitigung der Standsäule und der übrigen Verbindungen des Vordaches bzw. der Plache;

              6)              Beseitigung der umgebenden Geländeaufschüttung (außer die Anlage würde mittels Kran aus der derzeit bestehenden und einer Fortbewegung im Wege stehenden Senke herausgehoben) sowie darüber hinaus Freilegen der Räder."

(Festzuhalten ist, daß die unter Z. 2 und 5 angeführten Teile eines Betonsockels bzw. eines Vordaches im Zuge des weiteren Berufungsverfahrens noch entfernt worden sind.)

Aus dem kraftfahrtechnischen Gutachten vom 11. September 1989 ist hervorzuheben, daß das gegenständliche Fahrzeug zum Begutachtungszeitpunkt nicht funktionstüchtig und auch als "Anhänger" nicht geeignet gewesen sei, gezogen zu werden. Wegen des schweren Gewichtes von mindestens 8 t sei eine Fortbewegung nur mit Hilfe eines schweren Bergegerätes, unter Einhaltung der Bestimmungen des § 105 KFG 1967 (Abschleppen und Schieben von Kraftfahrzeugen) möglich. Die Notwendigkeit eines schweren Bergegerätes für ein Fortbewegen des Objektes in der vorgefundenen Situation ergebe sich aus der Tatsache, daß alle Räder des Fahrzeuges bis zu den Felgenhörnern im Boden (Schotterboden) versunken seien und dieses Aufstellungsniveau ca. 1 m unter der dreiseitig unmittelbar umgebenden Aufschüttung liege. Das Fahrzeug stehe somit praktisch in einer Nische, die zur Straßenseite hin offen sei. Somit sei ein Ausparken durch geringfügiges Reversieren nicht möglich und auch nicht ein Abschleppen durch Seil oder Stange in axialer Richtung. Ein Fortbewegen des Objektes sei also nur möglich, wenn entweder vorher entsprechende Geländeverhältnisse geschaffen würden und das Fahrzeug axial gezogen werden könnte oder durch Kranhilfe aus der Nische gehoben werde.

Auf der Basis dieser beiden Gutachten hält die belangte Behörde zunächst fest, daß das Vorhandensein von Rädern die Qualifikation als baubewilligungspflichtige Maßnahme noch nicht ausschließe. Der Verkaufskiosk befinde sich in einem Zustand, der die Qualifikation als funktionstüchtiges Kraftfahrzeug bzw. als Anhänger ausschließe. Wenn nun aber im Anlaßfall die (restlichen) Teile eines (ehemaligen) "Fahrzeuges" in der Art eines dauernd zu Verkaufszwecken genutzten Kiosks zur Aufstellung gebracht würden, gebiete es nach Auffassung der Bauberufungskommission einerseits eine dem Ordnungszweck des Baurechtes entsprechende Gesetzesauslegung und andererseits auch das Erfordernis einer gleichheitskonformen Auslegung, daß auch eine derartige Anlage im Lichte der im Berufungsfall vorliegenden Gegebenheiten des Einzelfalles als baubehördlich bewilligungspflichtig anzusehen sei. Nach Auffassung der Bauberufungskommission sei im vorliegenden Fall ein etwa gleichgelagerter Sachverhalt gegeben, wie er sich bei Aufstellung eines vorfabrizierten Raumes (eines Containers z.B. zu Aufenthaltszwecken) darböte bzw. es eben dem Sinne der aufgezeigten erforderlichen gleichheitskonformen Auslegung geboten erschiene, hinsichtlich der baubehördlichen Bewilligungspflicht keinen Unterschied zu machen. Was in diesem Zusammenhang das Vorhandensein der vier Räder anbelange, sei festzustellen, daß die Anlage infolge der an drei Seiten vorhandenen Geländeaufschüttung bzw. im Hinblick auf das Abrutschen diesbezüglichen Materials bzw. auch wegen des Einsinkens der Räder in baurechtlicher Hinsicht nicht mit einem (echten und funktionsgerechten) Fahrzeug gleichgehalten werden könne (den Rädern komme nicht mehr die Aufgabe zur Fortbewegung, sondern die einer Lastabstützung zu), sondern hier gerade auch im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in baurechtlicher Hinsicht letztlich eine sturm- und kippsichere Verbindung mit dem Boden bewirkt werde. Dazu komme noch, daß infolge einer an drei Seiten gegebenen Einschüttung (im unmittelbaren Naheverhältnis) eine "Beweglichkeit" dieser Anlage ausgeschlossen sei (abgesehen von der auch dem kraftfahrtechnischen Amtsgutachten entnehmbare Möglichkeit der Lageveränderung dieser rd. 8 t schweren Anlage nur unter Einsatz eines schweren Bergegerätes bzw. Kranwagens). In diesem Zusammenhang sei noch weiters festzustellen, daß die verfahrensgegenständliche Anlage auch einen "festen Elektroanschluß" besitze (wobei im Hinblick auf die anderen Sachverhaltsfeststellungen im Lichte der gegenständlichen Bescheidbegründung dahingestellt bleiben könne, ob ein solcher "fester Elektronanschluß" allein in baubehördlicher Hinsicht ausreichen würde, die Voraussetzungen für eine Bewilligungspflicht zu schaffen). Letztlich sei aus baurechtlicher Hinsicht auch festzustellen, daß die dauernde Nutzung als Verkaufskiosk (in der Art eines Büfettbetriebes) gerade auch im Hinblick auf die Belange der Abwasserbeseitigung ein öffentliches Interesse aufzeige, das das Erfordernis einer baubehördlichen Einflußnahme belege.

Abschließend verweist die belangte Behörde noch auf § 2 Abs. 1 lit. i Salzburger Baupolizeigesetz, daß nämlich - außerhalb eines Campingplatzes - (selbst) die Aufstellung von (echt fahrbaren) Wohnwagen u.dgl., sofern sie nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt würden, die der Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspreche, der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterfielen. Daraus ergebe sich, daß der Gesetzgeber selbst echte Wohnwagen der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterworfen hätte, wenn diese an einer bestimmten Stelle (diesfalls als Wohnung oder Ferienwohnung) dauernd benützt werden oder unter der Voraussetzung, daß solche Wohnwagen "nicht ortsbeweglich" ausgestaltet seien. Nach Auffassung der belangten Behörde müsse somit eine Auslegung dahingehend Platz greifen, daß ein Sachverhalt der vorliegenden Art der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterfiele.

              4.              Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes behauptet wird. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde ging bei ihrer Entscheidung davon aus, daß es sich bei dem vom Beschwerdeführer aufgestellten Objekt um einen "Bau" im Sinne des § 1 Abs. 1 des Salzburger Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 48/1983, handelt, dessen Errichtung gemäß § 2 Abs. 1 lit. a dieses Gesetzes einer Baubewilligung bedarf.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist unter einem Bau (Bauwerk, Bauanlage, Baulichkeit) jede Anlage zu verstehen, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, wenn sie mit dem Boden in eine gewisse Verbindung gebracht und wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren; bei der Beurteilung, ob diese Kriterien vorliegen, kommt es nicht allein auf die tatsächliche Ausführung, sondern vielmehr auch darauf an, ob die Kriterien bei einer ordnungsgemäßen Ausführung der Anlage gegeben wären. Im Fall einer Verbindung des Objektes mit dem Erdboden nur durch (vier) Räder ist zu prüfen, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, daß es ohne Gefahr fortbewegt werden kann. Weist das Objekt nicht solche Eigenschaften auf, die eine gefahrfreie Fortbewegung ermöglichen - dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die der Fortbewegung dienenden Anlageteile, d.s. das Fahrgestell und die Räder, den an ein fahrbares Objekt (ein Fahrzeug im weiteren Sinn) zu stellenden technischen Anforderungen nicht genügen -, dann ist die Bewilligungspflicht gegeben, weil diesfalls dem Erfordernis der Festigkeit nur dadurch entsprochen wird, daß - ungeachtet des Vorhandenseins von Rädern - das Objekt selbst mit dem Boden in Verbindung gebracht wird (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Jänner 1975, Zl. 841/74, und die dort zitierte Vorjudikatur). In seinem Erkenntnis zum Salzburger Baupolizeigesetz vom 21. Februar 1979, Zl. 2131/76, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß es bei der Qualifikation eines Objektes als Fahrzeug oder als bauliche Anlage nicht entscheidend darauf ankomme, ob eine - relativ kurze - bestimmte Wegstrecke auf eigenen Rädern zurückgelegt werden konnte, sondern auf die objektive Eignung zur leichten und gefahrlosen Fortbewegung von Ort zu Ort auf öffentlichen Verkehrsflächen überhaupt. Für die mangelnde Möglichkeit der gefahrlosen Fortbewegung auf eigenen Rädern und die notwendige Art einer gefahrlosen Aufstellung konnte die Behörde von konstruktiven Merkmalen des Objektes ausgehen (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis). Nach dem Erkenntnis vom 21. Mai 1981, Zl. 06/3121/80, 06/3122/80, ist zwar davon auszugehen, daß ein fahrbares Objekt grundsätzlich nicht als ein Gebäude im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, doch komme es auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an. Daß die Räder geeignet sind, den Verkaufskiosk um einige Meter händisch zu verrücken, während er für einen Transport auf der Straße ungeeignet ist, steht einer Beurteilung als Bauwerk keinesfalls entgegen. In seinem Erkenntnis vom 6. Juli 1982, Zl. 82/05/0097, hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf das schon zitierte Erkenntnis vom 21. Februar 1979 erneut zum Ausdruck gebracht, daß das entscheidende Kriterium darin liegt, ob das Objekt nach seinen wesentlichen konstruktiven Merkmalen so beschaffen ist, daß es ohne Gefahr fortbewegt werden kann. In seinem Erkenntnis vom 25. Jänner 1983, Zl. 82/05/0132, hat der Verwaltungsgerichtshof erkannt, daß zwischen einem Mobilheim - das als bauliche Anlage anzusehen ist - und dem in diesem Verfahren gegenständlich gewesenen Büfettwagen relevante Unterschiede bestehen. Die Anhängevorrichtung und die gefederten Doppelachsen des Büfettwagens wiesen auf seine Eignung hin, über längere Strecken - und nicht nur im unmittelbaren Aufstellungsbereich - gezogen zu werden.

Geht man von den in diesen Erkenntnissen vom Verwaltungsgerichtshof herausgebildeten Grundsätzen für die Abgrenzung von baulichen Anlagen einerseits und "Fahrzeugen" oder fahrzeugähnlichen Objekten andererseits aus, so erweist sich aus der Sicht des Beschwerdefalles die Frage als entscheidend, ob die belangte Behörde auf der Grundlage der in beiden Instanzen eingeholten Sachverständigengutachten zu Recht davon ausgehen konnte, daß eine Fortbewegung des Objektes des Beschwerdeführers über eine nennenswerte Strecke nicht gefahrlos und/oder bloß mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand (Zuhilfenahme eines Kranes) möglich ist.

Zur Begründung der Untauglichkeit zur Fortbewegung (im oben angegebenen Sinn) bzw. zur Verdeutlichung der Ortsfestigkeit hat der baubehördliche Sachverständige, der im Berufungsverfahren zugezogen wurde, seine Schlußfolgerungen in sechs Punkten zusammengefaßt (vgl. die Wiedergabe dieses Gutachtens unter I.).

Es ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer unstrittig noch während des Berufungsverfahrens sowohl die feste Verbindung zwischen Wagenaufbau und Betonsockel als auch die Standsäule und die übrigen Verbindungen des Vordaches bzw. der Plache entfernt hat. Damit sind die Punkte 2) und 5) dieser Zusammenfassung gegenstandslos. Soweit es Punkt 3 (Beseitigung der E-Leitungsverbindung) betrifft, so kommt diesem Verbindungselement, das nach der in diesem Punkt unbestrittenen Darstellung des Beschwerdeführers leicht entfernbar ist, keine durchschlagende Bedeutung zu. Die Punkte 1) und 6) der Zusammenfassung (Unmöglichkeit des selbständigen Wegfahrens im Hinblick auf die mangelnden technischen Einrichtungen für ein Fahrzeug und Notwendigkeit einer Veränderung der umgehenden Geländeaufschüttung) sind im Zusammenhang mit dem Gutachten des kraftfahrtechnischen Sachverständigen zu sehen, der es zunächst verneint hat, daß das gegenständliche - nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindliche Kraftfahrzeug - auch nicht als Anhänger verwendet werden kann, da es wegen seines schweren Gewichtes von mindestens 8 t nur mit Hilfe eines schweren Bergegerätes abgeschleppt werden kann und daß - unter dem Gesichtspunkt des umgebenden Geländes - ein Fortbewegen des Objektes nur möglich sei, wenn entweder vorher entsprechende Geländeverhältnisse geschaffen werden und das Fahrzeug axial gezogen werden kann, oder es durch Kranhilfe aus der Nische gezogen wird.

Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im wesentlichen mit jenen Argumenten, die er bereits in seinen Stellungnahmen zu den Gutachten im Zuge des Berufungsverfahrens vorgebracht hat. Nach der Beschwerdebehauptung sei es entgegen der Ansicht des Sachverständigen durchaus möglich, unter Zuhilfenahme eines weiteren Lastkraftwagens und einer Schleppstange oder eines Schleppseiles den Lastkraftwagen durch Einschlagen der Vorderräder nach rechts aus der gegenwärtigen Position herauszuziehen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei aus den im Akt vorliegenden umfangreichen Photographien klar zu entnehmen, daß die der Vorderseite des Lastkraftwagens vorgelagerte Plakatwand ohne weiteres entfernt werden könne und dadurch ein Freiraum nach vorne entstünde, der wesentlich größer sei als der Raum, den der LKW bei vollständig nach rechts eingeschlagenen Vorderrädern zum Ausfahren benötige. Durch ein zwei- bis dreimaliges Reversieren, sei es mit eigener Motorkraft oder gezogen bzw. geschoben, sei ein Ausfahren aus der gegenwärtigen Position in jedem Fall möglich.

Zu dem damit zusammenhängenden Aspekt des umgebenden Geländes meint der Beschwerdeführer, daß auch im Sachverständigengutachten zum Ausdruck komme, daß die Geländeaufschüttung eben nur auf drei Seiten vorliege und die Ausfahrbewegung daher auf der nicht aufgeschütteten Seite, also der Straßenseite, erfolgen müßte, sodaß im Zuge dieser Ausfahrbewegung lediglich der Widerstand durch das geringe Einsinken der Räder in den Boden überwunden werden müßte. Beim Untergrunde handle es sich bloß um stark zusammengedrücktes Erdreich und seien die Reifen des LKW einige Zentimeter eingesunken, was die Ausfahrbewegung jedoch nicht wirklich hindere, sondern eben nur eine etwas größere Schub- bzw. Zugkraft für ein Ausfahrmanöver voraussetze.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist davon auszugehen, daß das straßenseitig vorgelagerte Podest zwar der Beweglichkeit des gegenständlichen Objektes zunächst entgegensteht, aber keine feste bauliche Verbindung mit dem Körper der Anlage besitzt, sodaß die Behauptung des Beschwerdeführers, straßenseitig - d.h. auf eine Seite hin, auf der keine Geländeaufschüttung besteht - sei ein Ausfahren möglich, insoweit zutreffen könnte, als das Ausfahren ohne gesteigerten Aufwand, nämlich durch das Entfernen dieses Podestes, möglich erscheint. Unter dieser Voraussetzung erschiene aber die unter 6) der Zusammenfassung des bautechnischen Sachverständigengutachtens angegebene Schlußfolgerung, es müsse entweder die umgebende Geländeaufschüttung beseitigt werden oder die Anlage mittels Kran aus der Senke herausgehoben werden, als nicht zwingend. Auch das notwendige "Freilegen der Räder" erscheint nicht zwingend als eine Maßnahme, die so gravierend wäre, daß sie der Ortsbeweglichkeit des Lastkraftwagens entgegenstünde. Es bleibt daher die - unabhängig von der Frage der Gestaltung des umgebenden Geländes - ins Treffen geführte Erwägung des kraftfahrtechnischen Sachverständigen, daß das Fahrzeug bereits wegen seines Gewichtes bloß durch ein schweres Bergegerät unter Einhaltung der Bestimmungen des § 105 KFG 1967 abgeschleppt werden könnte. Abgesehen von der Frage, ob sich der Zustand des Lastkraftwagens derart weit von der Fahrtüchtigkeit entfernt befindet, daß eine mit nicht unverhältnismäßigen Mitteln hergestellte Fahrtauglichkeit des Objektes selbst nicht ausgeschlossen werden kann, erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof näherliegend, daß auch ein Abschleppen unter Anwendung der zitierten Vorschrift des Kraftfahrgesetzes die grundsätzliche Fortbeweglichkeit nicht hindert. Geht man davon aus, daß sich der Lastkraftwagen seiner Konstruktion nach zur Fortbewegung auf größeren Strecken und unter verschiedenen Straßenzuständen eignet, dann ist nicht ersichtlich, worin die behauptete Unmöglichkeit der Fortbewegung gelegen sein sollte. Die Anwendbarkeit des § 105 KFG scheint eher nahezulegen, daß unter der Voraussetzung der Einhaltung der in dieser Bestimmung angegebenen Voraussetzungen eine prinzipiell gefahrlose Fortbewegung des Objektes möglich ist.

Insgesamt vermag der Verwaltungsgerichtshof auf Grund der vorliegenden Sachverständigengutachten nicht zweifelsfrei zu erkennen, daß die Einwendungen und Behauptungen des Beschwerdeführers insbesondere in seiner Stellungnahme vom 4. Juli 1989 (zum ergänzenden bautechnischen Gutachten vom 15. Juni 1989) von vornherein Befund und Schlußfolgerungen des Gutachters nicht zu erschüttern vermögen. Vielmehr wäre es Sache eines fortgesetzten Verfahrens, die Behauptung des Beschwerdeführers, der umgebaute LKW könne gefahrfrei fortbewegt werden (im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. besonders das Erkenntnis vom 18. März 1980, Zl. 193/79, zur O.ö. Bauordnung) zu widerlegen.

Abgesehen von diesem Kernbereich der Begründung versucht die belangte Behörde, die Gesetzmäßigkeit des Bescheides noch durch Hinweise auf die Notwendigkeit einer dem Ordnungszweck des Baurechtes entsprechenden Gesetzesauslegung und aus dem Erfordernis einer gleichheitskonformen Auslegung nachzuweisen. Diese Überlegungen vermögen die Rechtmäßigkeit deshalb nicht nachzuweisen, da einerseits der "Ordnungszweck" des Gesetzes eine normative Bedeutung nur insoweit erhalten kann, als er in den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zum Ausdruck kommt und andererseits das für die Notwendigkeit einer gleichheitskonformen Auslegung angegebene Beispiel des Vergleiches mit einem "Container", z.B. zu Aufenthaltszwecken, einen deutlich anders gelagerten Fall betrifft. Auch dem abschließenden Argument der belangten Behörde, die Bewilligungspflicht ergebe sich auch daraus, daß nach § 2 Abs. 1 lit. i des Gesetzes außerhalb eines Campingplatzes die Aufstellung von "echt fahrbaren" Wohnwagen u.dgl., sofern sie nicht ortsbeweglich ausgestaltet sind oder in einer Art und Weise ständig oder regelmäßig im selben örtlichen Bereich benützt werden, die der Nutzung als Wohnung oder Ferienwohnung entspreche, der behördlichen Bewilligungspflicht unterliegen und diesfalls auch im gegebenen Fall eine Auslegung dahingehend Platz greifen müsse, daß ein Sachverhalt der vorliegenden Art der baubehördlichen Bewilligungspflicht unterfiele, vermag den Verwaltungsgerichtshof deshalb nicht von der Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überzeugen, da es - worauf der Beschwerdeführer zu Recht hinweist - es sich jedenfalls nicht um ein Objekt handelt, das zu Wohnzwecken benützt wird.

Durch den angefochtenen Bescheid ist der Beschwerdeführer daher in seinen Rechten verletzt worden, weil die belangte Behörde ohne ausreichende Klärung des Sachverhaltes davon ausgegangen ist, daß die Aufstellung des in Rede stehenden Objektes des Beschwerdeführers einer baubehördlichen Bewilligung bedarf. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Bewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989060201.X00

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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