TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/04/0194

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.09.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §71 Abs1 lita;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Weiss als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Paliege, über den Antrag des H in A, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 2. Juni 1992, Zl. IIa-60.034/I-92, betreffend Maßnahme gemäß § 360 Abs. 2 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag NICHT STATTGEGEBEN.

Begründung

Mit der am 31. August 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten - am 28. Juli 1992 zur Post gegebenen - Eingabe brachte der Antragsteller vor, ihm sei am 17. Juni 1992 der Bescheid des "Amtes der Tiroler Landesregierung" vom 2. Juni 1992, Zl. IIa-60.034/I-92, zugestellt worden, womit seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft L vom 4. März 1992 als unbegründet abgewiesen worden sei. An einem nicht mehr genau feststellbaren Tag - laut seinem Schreiben vom 31. Juli 1992 sei dies der 29. Juli 1992 gewesen, wobei es aber auch der 28. Juli 1992 gewesen sein könnte - habe er von der Sekretärin der Kanzlei Dr. X in L die telefonische Nachricht erhalten, daß Dr. X die Verfassung einer Beschwerde gegen den bezeichneten Bescheid nicht übernehmen könne. Dies sei für ihn völlig überraschend gewesen, weil Dr. X ansonst Aufträge problemlos von ihm entgegengenommen und auch ausgeführt habe. Aufgrund einer persönlichen Vorsprache im Büro des Genannten Anfang August 1992 sei er dahingehend aufgeklärt worden, daß dieser die Beschwerde nicht habe ausführen können, weil er einen dringenden Arzttermin wahrzunehmen gehabt habe sowie einige Tage Urlaub geplant gewesen seien. Bei diesem Arztbesuch habe sich nun "scheinbar" herausgestellt, daß sich der Genannte in stationäre Behandlung des Bezirkskrankenhauses L habe begeben müssen, um sich anschließend einem operativen Eingriff zu unterziehen. Ob für die Entscheidung des Genannten, seinen Auftrag nicht auszuführen, zusätzlich seine derzeitigen wirtschaftlichen Probleme mitentscheidend gewesen seien, könne er selbst nicht beurteilen. In seiner Bedrängnis habe er sodann am 31. Juli 1992 beim Verwaltungsgerichtshof angerufen, um eine Rechtsauskunft über diese für ihn unvorhersehbare Entwicklung in seiner Beschwerdesache gegen den vorgenannten Bescheid zu erhalten. Er sei vor allem interessiert gewesen, jede sich bietende Gelegenheit wahrnehmen zu können, "um aus diesem Dilemma herauszukommen". Diese Möglichkeit habe er nun darin gesehen, daß ihm seitens des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund der unvorhersehbaren Umstände und Ereignisse eine Erstreckung der Beschwerdefrist gegen den vorgenannten Bescheid eingeräumt werde. Bei einer telefonischen Kontaktaufnahme mit einem Beamten des Verwaltungsgerichtshofes sei ihm mitgeteilt worden, daß er unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof ein Schreiben richten solle, in dem er aufgrund der vorgetragenen Umstände um eine Fristerstreckung und zugleich wegen seiner Vermögenslage - er sei dem Konkurs verfallen - um Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verfahrenshelfers ansuchen solle. Diesen Brief habe er am 31. Juli 1992 unverzüglich an den Verwaltungsgerichtshof abgesandt. In diesem Schreiben hätten aber Informationen, die ihm erst später zur Verfügung gestanden seien, nicht vorgetragen werden können. Nun sei er mit Schreiben des Präsidiums des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. August 1992 belehrt worden, daß er das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erheben könne. Dieses Schreiben sei durch Eilboten seinem Masseverwalter Dr. Y, Rechtsanwalt in L, am 24. August 1992 zugestellt worden. Am 26. August 1992 habe ihn das Büro des Dr. Y vom Einlangen dieses Briefes verständigt, worauf er diesen in der Kanzlei des Genannten sofort abgeholt habe. Aus diesen Gründen habe er daher die Frist zur Stellung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2. Juni 1992 durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis versäumt sowie rechtzeitig einen Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers mit Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, wegen Unwissens unterlassen. Aus diesen Gründen stelle er daher den

" ANTRAG

mir die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Antragstellung auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 2.06.1992 - GZl. IIa-60.034/I-92, zu bewilligen.

Gleichzeitig hole ich die versäumte Rechtshandlung nach bzw. Rechtshandlung nach.

Ich lege in der Anlage ein Vermögensbekenntnis vor und

stelle den ANTRAG

mir zu Erhebung einer Beschwerde einen Verfahrenshelfer, wenn

möglich Herrn....,zu bestellen".

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten, wobei ein Verschulden an der Versäumung, welches der Partei zur Last liegt, die Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht hindert, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Nach Abs. 3 ist in den Fällen des Abs. 1 der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

"Unvorhergesehen" ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. März 1976, Slg. N. F. Nr. 9.024/A). Unter einem im Sinne des vorangeführten Tatbestandsmerkmales des § 46 Abs. 1 VwGG die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht hindernden minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen, wogegen auffallende Sorglosigkeit die Wiedereinsetzung hindert (vgl. hiezu u.a. den hg. Beschluß vom 15. September 1987, Zlen. 87/04/0151, 87/04/0152).

Ausgehend von dieser Rechtslage läßt aber das Vorbringen das Vorliegen eines für den Antragsteller "unvorhergesehenen Ereignisses" bzw. eines in diesem Zusammenhang allenfalls nur gegebenen "minderen Grades des Versehens" nicht erkennen. Der Antragsteller, dem nach seinem Vorbringen der in Rede stehende Bescheid am 17. Juni 1992 zugestellt wurde, führt nämlich in Ansehung des weiteren Ablaufes lediglich aus, er habe am 28. bzw. 29. Juli 1992 von der Sekretärin der Kanzlei Dr. X die telefonische Nachricht erhalten, daß der Genannte die Verfassung einer Beschwerde gegen den Bescheid nicht übernehmen könne, wobei dies für ihn völlig überraschend gewesen sei, weil Dr. X ansonst Aufträge problemlos von ihm angenommen und auch ausgeführt habe, ohne aber ein konkretes in Ansehung einer behauptungsmäßigen Schlüssigkeit überprüfbares Vorbringen über die Vorgänge einer allfälligen Auftragserteilung zu erstatten, zumal der Antragsteller in weiterer Folge ausführt, er habe es versäumt, rechtzeitig einen Antrag auf Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Beschwerdeerhebung gegen den eingangs bezeichneten Bescheid zu stellen. Eine derartige, vom Antragsteller bekanntgegebene Absicht ergibt aber - abgesehen von den vordargestellten Erwägungen - keinen schlüssigen Anhaltspunkt für die Annahme einer etwa unabhängig davon an den genannten Rechtsanwalt unmittelbar erfolgten Auftragserteilung zur Beschwerdeerhebung. Im Zusammenhang damit bieten die Angaben im Wiedereinsetzungsantrag weiters aber auch keinen ausreichenden Hinweis auf die Einhaltung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages gemäß § 46 Abs. 3 VwGG. Der Antragsteller bringt nämlich lediglich in allgemeiner Form vor, in seinem von ihm im Antrag bezeichneten Brief an den Verwaltungsgerichtshof vom 31. Juli 1992 hätten Informationen, die ihm erst später zur Verfügung gestanden seien, nicht vorgetragen werden können, dies ungeachtet des Umstandes, daß ihm bereits nach seinem vorher dargestellten Antragsvorbringen am 28. bzw. 29. Juli 1992 bekanntgegeben wurde, daß Dr. X eine Beschwerdeverfassung nicht übernehmen werde und ihm überdies vor Absendung des Schreibens vom 31. Juli 1992 an den Verwaltungsgerichtshof bereits von einem zur Auskunftserteilung bestellten Beamten des Verwaltungsgerichtshofes anläßlich telefonischer Kontaktaufnahmen am 30. bzw. 31. Juli 1992 u.a. mitgeteilt wurde, er solle unverzüglich ein Ansuchen an den Verwaltungsgerichtshof u.a. um die Gewährung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verfahrenshelfers richten.

Da somit das Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag für sich allein nicht geeignet ist, diesen zum Erfolg zu führen, war ihm ohne weiteres Verfahren - und ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages in Ansehung des eingebrachten Schriftsatzes (vgl. insbesondere auch den hg. Beschluß vom 28. Juni 1982, Slg. N.F. Nr. 10.771/A) - nicht stattzugeben. Im Hinblick darauf hatte daher auch eine Entscheidung über das mit dem Wiedereinsetzungsantrag verbundene Ansuchen um Bewilligung der Verfahrenshilfe und Bestellung eines Verfahrenshelfers zur Beschwerdeerhebung zu entfallen.

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992040194.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten