TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/07/0132

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L63208 Bienenzucht Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82000 Bauordnung;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §50;
BauRallg;
BienenzuchtG Vlbg 1990 §1 Abs1;
BienenzuchtG Vlbg 1990 §2 Abs3;
BienenzuchtG Vlbg 1990 §2 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des H in L, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 19. Dezember 1991, Zl. II-8100/2, betreffend Ausnahmebewilligung nach dem Vorarlberger Bienenzuchtgesetz (mitbeteiligte Parteien: 1) Marktgemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister, 2) E in L), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die im angefochtenen Bescheid verfügte Aufhebung des Bescheides der Berufungskommission der Marktgemeinde L hinsichtlich der Versagung der Ausnahmebewilligung nach § 2 Abs. 3 des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1990, bekämpft, zurückgewiesen.

Begründung

Zu Vorgeschichte, Sachverhalt und Verfahrensgang des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, 92/06/0062, verwiesen. Der mit diesem Erkenntnis unerledigt gebliebene Teil der Beschwerde erstreckt sich auf die Bekämpfung des angefochtenen Bescheides in jenem Umfang, in dem die belangte Behörde auch die im Instanzenzug durch die erstmitbeteiligte Gemeinde entschiedene Abweisung des Antrags des Zweitmitbeteiligten auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 2 Abs. 3 des Vorarlberger Bienenzuchtgesetzes, LGBl. Nr. 20/1990, aufgehoben hatte. In diesem Umfang fehlt dem Beschwerdeführer aber die Berechtigung, Beschwerde zu erheben.

Nach der zitierten Gesetzesbestimmung kann auf Antrag des Eigentümers eines Bienenstandes der Bürgermeister, erforderlichenfalls unter Vorschreibung von Auflagen, geringere als die in den ersten beiden Absätzen dieses Paragraphen zum Nachbargrundstück vorgesehene Abstände der Flugöffnungen des Bienenstandes zulassen, wenn Belästigungen nicht zu erwarten sind und der Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte des Nachbargrundstückes zustimmen. Im vierten Absatz des nämlichen Paragraphen wird dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten eines Nachbargrundstückes, das innerhalb der Abstandsflächen liegt, der Rechtsanspruch auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes eingeräumt. Der in § 2 Abs. 1 des Bienenzuchtgesetzes genannte Mindestabstand beträgt zehn Meter, jener in § 2 Abs. 2 leg. cit. sieben Meter. Daß der Abstand des Nachbargrundstücks des Beschwerdeführers zu den Flugöffnungen des vom Zweitmitbeteiligten projektierten Bienenstandes die gesetzlichen Mindestabstände nicht unterschreitet, sondern zehn Meter übersteigt, ist aktenkundig und unbestritten.

Damit mangelt es dem Beschwerdeführer aber an einem aus der anzuwendenden Norm ableitbaren subjektiv-öffentlichen Anspruch darauf, daß dem Zweitmitbeteiligten die beantragte Ausnahmebewilligung nicht erteilt werde. Fehl schlägt die vom Beschwerdeführer unternommene Berufung auf § 1 Abs. 1 des Bienenzuchtgesetzes, wonach Bienen so zu halten und so zu züchten sind, daß unter anderem auch keine unzumutbaren Belästigungen entstehen. Diese Bestimmung erfährt ihren Anwendungsbereich in der dem Bürgermeister obliegenden Prüfung der Frage, ob eine Ausnahmebewilligung nach § 2 Abs. 3 des Bienenzuchtgesetzes bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu erteilen ist; nicht kann aus ihr ein Anspruch auf größere als die im Gesetz vorgesehenen Abstände abgeleitet werden. Sind die gesetzlichen Mindestabstände nach dem Bienenzuchtgesetz nach allen Seiten hin gewahrt, steht eine der Gemeinde

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jenseits der ihr zukommenden baubehördlichen Kompetenzen - obliegende Entscheidung nach dem Bienenzuchtgesetz nicht an. Sind diese Mindestabstände nicht gewahrt, räumt das Gesetz den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten derjenigen

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nach dem Gesetzeswortlaut aber auch nur derjenigen - Nachbargrundstücke, denen gegenüber die Abstände nicht gewahrt sind, einen verfolgbaren Rechtsanspruch darauf ein, daß die beantragte Ausnahmebewilligung versagt wird. Da die gesetzlichen Mindestabstände zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers von der beantragten Ausnahmebewilligung unbestritten gar nicht betroffen sind, werden in dem darüber geführten Verfahren seine Rechte nicht berührt; fremde Nachbarrechte wahrzunehmen, ist er aber nicht berufen.

Zutreffend ist daher die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer im bienenzuchtgesetzlichen Verfahren Parteistellung gar nicht zukommt. Durch die aufsichtsbehördliche Aufhebung des in diesem Verfahren ergangenen Berufungsbescheides kann er, wie dargestellt, in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung wurde im hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1992, 92/06/0062, getroffen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070132.X00

Im RIS seit

02.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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