TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/07/0141

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §63 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen das Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 27. April 1992, Zl. Agrar 11-390/5/92, betreffend Anfechtung eines Beschlusses der außerordentlichen Vollversammlung der Agrargemeinschaft "NX" (Mitbeteiligte Partei Agrargemeinschaft "NX", vertreten durch den Obmann A in S), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1992, 88/07/0071, verwiesen. In diesem Erkenntnis hatte der Verwaltungsgerichtshof das bekämpfte Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung deswegen für inhaltlich rechtswidrig erachtet, weil die in der außerordentlichen Vollversammlung der mitbeteiligten Agrargemeinschaft beschlossene Antragstellung auf Einleitung des Einzelteilungsverfahrens ihrem Inhalt nach der Bestimmung des § 52 Abs. 5 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 - FLG 1979 -, LGBl. Nr. 64, widerstritt und daher die rechtlichen Voraussetzungen nach § 67 Abs. 1 leg. cit. nicht erfüllen konnte. Dies wahrzunehmen, wäre der Agrarbehörde im Rahmen ihrer nach § 51 Abs. 2 FLG 1979 gefällten Streitentscheidung über die Minderheitsbeschwerde oblegen. Der Vollständigkeit halber wies der Verwaltungsgerichtshof noch darauf hin, daß keine Rechtsnorm ersichtlich sei, welche die Agrarbehörde dazu berechtigt hätte, anstelle des Obmanns der mitbeteiligten Agrargemeinschaft oder im Verhinderungsfalle seines Vertreters selbst die Vollversammlung einzuberufen.

Im fortgesetzten Verfahren gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis der Berufung des Beschwerdeführers gegen den seine Minderheitsbeschwerde abweisenden Bescheid der Agrarbezirksbehörde Folge und hob in Stattgebung seiner Minderheitsbeschwerde den von ihm bekämpften Vollversammlungsbeschluß als rechtswidrig auf. In der Begründung ihres Erkenntnisses verwies die belangte Behörde auf die dargestellte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes über die Gesetzwidrigkeit der beschlossenen Antragstellung auf Einleitung des Einzelteilungsverfahrens.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung des Erkenntnisses aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt. Er sieht sich in seinem Recht auf gesetz- und satzungsmäßige Verwaltung der Agrargemeinschaft und in seinem aus § 63 Abs. 1 VwGG erfließenden Anspruch auf Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Zustandes deswegen verletzt, weil die belangte Behörde nur den zu Tagesordnungspunkt 2) der Vollversammlung vom 24. November 1986 gefaßten Beschluß, nicht aber die gesetzlos durch die Agrarbezirksbehörde einberufene Vollversammlung selbst als nichtig aufgehoben habe.

Diesem Vorbringen gelingt es nicht, die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung darzustellen. Sache des vor der belangten Behörde anhängigen Berufungsverfahrens war allein das Anbringen des Beschwerdeführers vor der Agrarbezirksbehörde, mit welchem er gegen den zu Tagesordnungspunkt 2) jener Vollversammlung gefaßten Beschluß Minderheitsbeschwerde erhoben hatte. Schon der Umstand, daß die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den seine Minderheitsbeschwerde abweisenden Bescheid der Agrarbezirksbehörde im nunmehr angefochtenen Erkenntnis Folge gegeben, seiner Minderheitsbeschwerde stattgegeben und den bekämpften Vollversammlungsbeschluß behoben hat, stellt den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand her und schließt die Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers durch das angefochtene Erkenntnis aus.

Es war die Beschwerde daher aus dem Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070141.X00

Im RIS seit

22.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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