TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/07/0136

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/07/0137

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat 1. über den Antrag des AW und der HW, beide in R, beide vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gegen den Bescheid des BMLF vom 24.3.1992, Zl. 411.201/01-IB4/92, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes, und 2. über die Beschwerde derselben Parteien gegen den ebengenannten Bescheid, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird nicht stattgegeben.

2.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß vom 23. Juni 1992, Zl. 92/07/0103, wies der Verwaltungsgerichtshof die gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1992, Zl. 411.201/01-IB4/92, betreffend Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes gerichtete Beschwerde der nunmehrigen Antragsteller als verspätet zurück. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, die am 20. Mai 1992 zur Post gegebene Beschwerde habe sich - ausgehend von der Angabe der Beschwerde, der angefochtene Bescheid sei am 7. April 1992 zugestellt worden - deshalb als verspätet erwiesen, weil die sechswöchige Beschwerdefrist am 19. Mai 1992 geendet habe.

In dem vorliegenden Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bringen die Antragsteller vor, die bei den Beschwerdevertretern seit Februar 1992 in der Rechtsanwaltskanzlei tätige, seit etwa 14 Jahren bei verschiedenen Rechtsanwälten beschäftigte und mit dem Fristvormerk betraute Kanzleiangestellte habe die Beschwerdefrist statt richtig 19. Mai 1992 versehentlich mit 20. Mai 1992 eingetragen. Die Kanzleiangestellte habe bisher den Fristvormerk ohne Beanstandung erledigt und bisher sei ihr ein derartiges Versehen in der Eintragung der Fristen nicht unterlaufen. Die Beschwerdevertreter kontrollierten einmal pro Woche stichprobenartig die Richtigkeit der in das Fristenbuch eingetragenen Fristen. Es könne daher den Rechtsvertretern der Beschwerdeführer kein Überwachungsverschulden hinsichtlich des Fristvermerkes angelastet werden. Das Vorbringen der Wiedereinsetzungswerber wurde durch eine eidesstattliche Erklärung der Kanzleiangestellten glaubhaft gemacht.

Gemaß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im vorliegenden Fall enthielt die von den Beschwerdevertretern für die nunmehrigen Antragsteller eingebrachte (vom Verwaltungsgerichtshof wegen Verspätung zurückgewiesene) Beschwerde nicht nur die Angabe über die Zustellung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde (7. April 1992), sondern auch die der Beschwerde beiliegende Ausfertigung des angefochtenen Bescheides auf dessen erster Seite nachstehenden Stempelaufdruck: "Eingelangt am:

7. April 1992, T: 20. Mai 1992, F: 6 Wo".

Der Beschwerdeschriftsatz selbst war mit dem Datum 19. Mai 1992 versehen.

Es trifft einen Rechtsanwalt jedoch die Verpflichtung, eine bereits fertiggestellte Beschwerde nicht ungelesen und damit ohne Kontrolle zu unterschreiben (vgl. den hg. Beschluß vom 18. Oktober 1990, Zl. 90/09/0108). Da im vorliegenden Fall die Beschwerde unbestritten das richtige Zustelldatum enthalten hat, hätte es den Beschwerdevertretern bei Ausfertigung der Beschwerde angesichts des auf dem angefochtenen Bescheid angebrachten Fristvormerks bei gehöriger und zumutbarer Kontrolle - und zwar unabhängig vom Irrtum der Kanzleiangestellten - auffallen müssen, daß die mit 19. Mai 1992 datierte Beschwerde am letzten Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist gemäß § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG fertiggestellt wurde und daher die Einbringung am 20. Mai 1992 verspätet war. Die hierin gelegene Fehlleistung kann nicht auf einen bloß minderen Grad des Versehens zurückgeführt werden.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG keine Folge zu geben.

Da die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 24. März 1992 unbestritten nach Ablauf der hiefür nach § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG maßgebenden Frist erhoben und dem mit dieser Beschwerde verbundenen Wiedereinsetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, erweist sich die Beschwerde als verspätet und war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Beschwerdefrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Im Hinblick auf die in der Hauptsache erfolgte Entscheidung erübrigt sich eine gesonderte Entscheidung über die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070136.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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