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L82301 Abwasser Kanalisation Burgenland;Norm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in der Beschwerdesache der H in N, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in O, gegen den "Bescheid" der Bezirkshauptmannschaft Oberwart vom 20. Mai 1992, Zl. X-W-26/2-1992, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Befreiung von der Kanalanschlußpflicht (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 18 Abs. 4 AVG müssen alle schriftlichen Ausfertigungen die Bezeichnung der Behörde enthalten sowie mit Datum und mit der unter leserlicher Beifügung des Namens abgegebenen Unterschrift dessen versehen sein, der die Erledigung genehmigt hat. An die Stelle der Unterschrift des Genehmigenden kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, daß die Ausfertigung mit der Erledigung des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die eigenhändig beigesetzte Genehmigung aufweist. Das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Bei Mitteilungen gemäß Abs. 3 zweiter und dritter Satz und bei Ausfertigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich. Bei vervielfältigen Ausfertigungen oder in Fällen, in denen der Inhalt einer Erledigung in einer solchen technischen Weise mitgeteilt wird, die eine genaue Wiedergabe des Originals ermöglicht, ist die Unterschrift oder deren Beglaubigung auf der zu vervielfältigenden Ausfertigung oder auf dem Original anzubringen.
Die von der Beschwerdeführerin im Original vorgelegte Erledigung, gegen die sich die vorliegende Beschwerde richtet, ist mit einer unleserlichen Unterschrift unter Beisetzung der Funktionsbezeichnung "Der Bezirkshauptmann" versehen und enthält keine Beifügung mit dem Namen desjenigen, der diese Erledigung genehmigt hat. Damit entspricht diese schriftliche Ausfertigung nicht den wiedergegebenen Formvorschriften, woran auch der Umstand nichts zu ändern vermag, daß diese Erledigung außer der Unterschrift die erwähnte Funktionsbezeichnung aufweist, weil diese die obligatorisch vorgesehene leserliche Beifügung des Namens des die Erledigung Genehmigenden nicht zu ersetzen vermag. Es kann daher nicht entscheidend sein, daß für die Beschwerdeführerin allenfalls die Möglichkeit bestanden hätte, mit Hilfe dieser Funktionsbezeichnung den Namen des die Erledigung Genehmigenden zu ermitteln (vgl. die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, auf Seite 197 unter Pkt. 22 wiedergegebene hg. Entscheidung vom 18. Dezember 1987, Zl. 87/18/0095).
Die Beschwerdeführerin hat diesen Mangel des von ihr bekämpften Verwaltungsaktes demnach mit Recht geltend gemacht, was aber zur Folge hat, daß dieser nicht als Bescheid qualifiziert werden kann (vgl. die a.a.O. auf Seite 196 f. unter Pkt. 21 wiedergegebene hg. Judikatur).
Die Beschwerde richtet sich daher nicht gegen einen Bescheid im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen war.
Damit ist auch der in der Beschwerde gestellte Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Gemeinderecht Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Unterschrift des GenehmigendenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050149.X00Im RIS seit
25.01.2001