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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der U in G, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Mai 1992, Zl. 512.028/07-IB/92, betreffend Schutzanordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959; Änderungen, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit Bescheid vom 30. November 1988 hatte der im Devolutionsweg zur Entscheidung über die Berufung der nunmehrigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) vom 5. März 1986 zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Spruchpunkt I. zugunsten des der Wasserversorgung der Beschwerdeführerin auf dem Grundstück 524, KG M, dienenden Brunnens ein engeres und ein erweitertes Schutzgebiet bestimmt und für jedes dieser Schutzgebiete eine Reihe von Schutzanordnungen getroffen.
Im einzelnen lauten diese Schutzanordnungen wie folgt:
"Zu A) Für das engere Schutzgebiet:
1.) Das engere Schutzgebiet ist mit einem standsicheren mindestens 1,50 m hohen Wildzaun zu umgeben und mit Tafeln mit der Aufschrift "Wasserschutzgebiet, Betreten verboten" zu kennzeichnen.
Ein Befahren der im engeren Schutzgebiet bestehenden unbefestigten Weganlage mit Zugmaschinen oder Zugtieren im Umfang einer fallweise stattfindenden land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist zulässig, soferne
a) im engeren Schutzgebiet keine Zugmaschine oder Zugtiere abgestellt werden;
b) Exkremente der Zugtiere vom Fahrtberechtigten unverzüglich beseitigt werden;
c) nur solche Zugmaschinen verwendet werden, von denen mit Sicherheit keine Mineralölprodukte austreten;
d) am Beginn und Ende der Weganlage das Schutzgebiet mit je einem offenbaren und verschlossen gehaltenen Tor gesichert wird.
2.) Im engeren Schutzgebiet ist jede Düngung und Viehhaltung, alle Grabungen, jede Verletzung des natürlichen Bodenbewuchses, die Lagerung von Stoffen jeder Art, sowie jede Verunreinigung verboten.
3.) Im bewaldeten Schutzgebiet sind Kahlschläge verboten. Die Nutzung darf nur mittels Einzelstammnutzung erfolgen. Die Geländeoberfläche ist in der derzeitigen Form zu belassen.
Zu B) Für das erweiterte Schutzgebiet:
1.) Innerhalb des erweiterten Schutzgebietes sind Sickergruben, Lagerungen wassergefährdender Stoffe, Sprengungen, Kahlschläge, animalische Düngung, Grabungen über eine Tiefe von 0,5 m und die Herstellung baulicher Anlagen aller Art verboten.
2.) Das Brunnenwasser ist auf seine Trinkqualität periodisch untersuchen zu lassen.
3.) Der Hohlweg ist mit inertem Material aufzufüllen und dieses allenfalls mit einer zusätzlichen Bepflanzung zu versehen. Meteorwässer sind aus dem bergseitigen Bereich des Hohlweges abzuleiten."
2. Unter dem Datum 23. Dezember 1988 hatte dieselbe Behörde einen Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
"Der hä. Berufungs- und Devolutionsbescheid vom 30. November 1988, Zl. 512.028/08-I5/88, wird gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 dahin berichtigt, daß in den Schutzanordnungen unter A 1 die Absätze "Ein Befahren der im engeren Schutzgebiet
bestehenden unbefestigten Weganlage ......... mit je einem
öffenbaren und verschlossen gehaltenen Tor gesichert wird."
entfallen."
3. Mit Bescheid vom 10. Juli 1991 traf die BH als Wasserrechtsbehörde erster Instanz unter "Spruch II."
-
"Spruch I." ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren ohne Belang - folgende Entscheidung:
"Gemäß den §§ 34 (1) und 98 leg. cit." (d.i. das WRG 1959 idF der Novelle BGBl. Nr. 252/1990) "werden die mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. November 1988, Zl. 512028/08-I 5/88, in der Fassung des Berichtigungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Dezember 1988, Zl. 512028/14-I 5/88, zum Schutze der Wasserversorgungsanlage von U auf Gst.Nr. 524, KG. M, erlassenen Schutzgebietsanordnungen hinsichtlich des weiteren Schutzgebietes wie folgt abgeändert:
Im weiteren Schutzgebiet wäre nach wasserrechtlichen
Vorschriften die Anlage des Weges, wie dieser im Projekt des
forsttechnischen Amtssachverständigen vom 10. August 1990,
bestehend aus
a) Lageplan M 1:1000
b) Längsprofil M 1:500
c) Querprofile M 1:100
d)
technischer Bericht
welche Unterlagen zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärt werden, planlich und beschreibungsmäßig dargestellt sind, unter Beachtung nachstehender Maßnahmen zulässig:
1.)
Grabungen im Zuge der Herstellung des Weges dürfen eine Tiefe von 0,5 m nicht überschreiten. Wenn notwendig, sind Planien durch Aufschüttung inerten Materials herzustellen.
2.)
Die Fahrbahnentwässerung ist so auszuführen, daß die ablaufenden Meteorwässer nicht in das engere Quellschutzgebiet abfließen können.
3.)
Innerhalb des weiteren Quellschutzgebietes ist das Parken von Fahrzeugen verboten.
4.)
Dort wo der Weg die Grenze des Quellschutzgebietes quert, ist eine Tafel mit der Aufschrift "Achtung Quellschutzgebiet" aufzustellen.
5.)
Vor Beginn und nach Beendigung der Arbeiten für die Herstellung des Weges im weiteren Quellschutzgebiet ist das Wasser des Brunnens U chemisch und
bakteriologisch durch eine anerkannte Untersuchungsanstalt untersuchen zu lassen. Die Befunde sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.
6.)
Düngemittel und andere Chemikalien dürfen nicht auf dem Boden aufgebracht werden."
Begründend führte die BH dazu unter Bezugnahme auf § 34 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. aus, aufgrund der Gutachten der hydrogeologischen und sanitären Amtssachverständigen sei eine Änderung der Schutzgebietsanordnungen hinsichtlich des erweiterten Schutzgebietes in der Form möglich, daß auf diesem die Errichtung eines Traktorweges im Sinne des Projekts des Amtssachverständigen (für Forstwirtschaft) unter Beobachtung der dort aufgezeigten Kriterien zulässig sei, ohne daß dadurch mit einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit oder der Wasserbeschaffenheit der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin zu rechnen sei. Diese Änderungen seien bei Zutreffen der Voraussetzungen von Amts wegen zu verfügen. Die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Amtssachverständigen seien klar und deutlich und seien auch dem Grunde nach durch das Gegengutachten von Dr. Z nicht widerlegt worden.
4. Die dagegen (Spruch II.) erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wies der im Devolutionsweg zur Entscheidung zuständig gewordene Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 27. Mai 1992 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab.
Die belangte Behörde führte in der Begründung - nachdem sie ihre Zuständigkeit im Sinne des § 73 AVG als "zweifellos gegeben" erachtete - im wesentlichen folgendes aus: Es sei aktenkundig, daß die Schutzanordnungen ihres Bescheides vom 30. November 1988 hinsichtlich des Fahrweges überschießend und vom Ermittlungsergebnis, insbesondere den einschlägigen Gutachten, nicht getragen seien. Dieser Fehler der Behörde sei von den hievon Belasteten, den Eheleuten X, mangels Parteistellung nicht bekämpfbar. Daraus ein Recht für die über Gebühr Begünstigten ableiten zu wollen, grenze wohl an Schikane. Vor der Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990 sei eine Änderung von Schutzanordnungen nur bei geändertem Sachverhalt möglich gewesen. Die Novelle ex 1990 habe im Hinblick auf bekannt gewordene Probleme - wie den vorliegenden Fall - eine jederzeitige Änderung von Schutzanordnungen für zulässig erklärt, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestatte oder erfordere. Schon die seinerzeitigen Ermittlungsergebnisse hätten ein Verbot des Fahrweges im erweiterten Schutzgebiet zum Schutz der Wasserversorgung U nicht gefordert bzw. habe der ausreichende Schutz dieser Wasserversorgung den Bestand des Fahrweges - gegebenenfalls unter entsprechenden Auflagen - gestattet. Dieses seinerzeitige Ermittlungsergebnis werde durch die nun ergänzend vorliegenden Beweise nicht in Frage gestellt. Soweit das Gutachten von Univ.-Prof. Dr. Z nicht ohnehin die Aussagen der hydrogeologischen und ärztlichen Sachverständigen bestätige, sei ihm im angefochtenen Bescheid durch Auflagen entsprochen worden. Die von Z angenommene mengenmäßige Beeinträchtigung der Quellschüttung sei nach Aussage des wasserbautechnischen Amtssachverständigen praktisch nicht spürbar; sie sei überdies nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar, da über die Quellschüttung keine exakten Angaben vorlägen und der angegebene Wasserbedarf weder in der Bedarfsmenge noch in der Bedarfsdeckung belegt sei. Im übrigen stelle der Fahrweg allenfalls ein qualitatives Problem für das Quellwasser dar, dem durch die nun getroffenen Vorkehrungen zum Schutz des Quellwassers hinreichend Rechnung getragen sei. Im übrigen sei die Beschwerdeführerin dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet und habe es auch sonst nicht zu entkräften vermocht. Es sei daher erwiesen, daß der Schutz der Wasserversorgungsanlage die Anlegung des gegenständlichen Fahrweges unter den bescheidmäßigen Auflagen zulasse. Allgemeine Hinweise auf andere Zufahrtsmöglichkeiten vermöchten dies nicht zu entkräften.
5. Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht "auf Festsetzung eines Wasserschutzgebietes mit entsprechenden Anordnungen gemäß § 34 WRG" verletzt. Sie macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
6. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach Ansicht der Beschwerde bietet § 34 WRG 1959 idF der Novelle ex 1990 keine Handhabe für die Projektierung von Wegen, da schwer vorstellbar sei, daß dies dem Schutz einer Wasserversorgungsanlage dienen könne. Die Trassierung eines Weges (das Wegprojekt sei zum integrierenden Bescheidbestandteil erklärt worden) könne nicht Inhalt eines Bescheides nach § 34 leg. cit. sein. Der belangten Behörde hätte überdies nach Ergehen des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses im Entschädigungsverfahren (gemeint das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1991, Zl. 90/07/0116) klar sein müssen, daß keine Sachentschädigung in Form eines Ersatzweges zu leisten sei. Selbst wenn sich aber ein derartiges mit Auflagen versehenes Wegprojekt auf § 34 leg. cit. stützen ließe, wäre der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig, da für die Eheleute X "ein rundes Dutzend alternativer Zufahrtsmöglichkeiten" bestünde, die zum Teil besser ausgebaut und wirtschaftlicher seien als der ehemals auf dem seit 1988 bestehenden Schutzgebiet befindliche Weg. Die belangte Behörde meine, § 34 leg. cit. gestatte die "jederzeitige Änderung" von Schutzgebietsanordnungen, wenn dies der Schutz der Wasserversorgungsanlage nur gestatte; weitere Kriterien seien offenbar nicht erforderlich. Damit unterstelle sie dem § 34 Abs. 1 letzter Satz leg. cit. einen Sinn, der, hätte er ihn, diese Bestimmung verfassungswidrig erscheinen ließe. Ein am Ziel und an der Systematik der Norm orientierte Interpretation müßte zu dem Ergebnis führen, daß die Lockerung von Schutzgebietsmaßnahmen jedenfalls dann unzulässig sei, wenn überhaupt kein öffentliches Interesse für eine Änderung gegeben sei; dies umso mehr, wenn die Lockerung eine Beeinträchtigung des Wasseraufkommens zur Folge habe. Die belangte Behörde scheine aber anzunehmen, daß ihr diesbezüglich ein nicht näher determiniertes Ermessen eingeräumt sei.
2.1. § 34 Abs.1 WRG 1959 in der im Beschwerdefall maßgebenden Fassung der Wasserrechtsgesetz-Novelle BGBl. Nr. 252/1990 lautet:
"Zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit kann die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen - auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert."
2.2. Die von der belangten Behörde bestätigte Entscheidung der Behörde erster Instanz (Spruch II.) stützt sich ausdrücklich auf den durch die Novelle BGBl. Nr. 252/1990 (Art. I Z. 28) dem § 34 Abs. 1 WRG 1959 angefügten letzten Satz. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Verwaltungsgerichtshof der Ansicht, daß dieser Ausspruch in der zitierten Bestimmung Deckung findet.
Anders als die Beschwerde meint, ist Gegenstand des angefochtenen Bescheides nicht die Projektierung (Trassierung) eines Weges im erweiterten Schutzgebiet bzw. die Bewilligung dieses Projektes. Mit der hier bekämpften Entscheidung wurde vielmehr eine - als solche ausdrücklich deklarierte - Abänderung seinerzeit (mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1988) für das erweiterte Schutzgebiet getroffener Anordnungen vorgenommen. Von dieser Abänderung in Form der Zulässigerklärung eines spruchmäßig näher umschriebenen Weges im erweiterten Schutzgebiet wurde jedenfalls die im zitierten Bescheid enthaltene Anordnung "Zu B) 1.)" insoweit erfaßt, als dieser zufolge "die Herstellung baulicher Anlagen aller Art verboten" ist. Dieses Verbot erfuhr durch den angefochtenen Bescheid eine Einschränkung dahin, daß ein bestimmter (und nicht irgendein) Weg auf dem erweiterten Schutzgebiet angelegt werden dürfe. Dazu, in welcher Form (Ausgestaltung) dieser Weg zulässig sei, hat die Behörde auf zum integrierenden Bestandteil des Bescheides erklärte Unterlagen (Lageplan, Längsprofil, Querprofile, technischer Bericht) verwiesen. Im Hinblick auf die solcherart hergestellte hinreichende Bestimmtheit begegnet diese Verweisung keinen rechtlichen Bedenken - und zwar weder im Grunde des § 59 Abs. 1 AVG noch im Grunde des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990. Letzteres deshalb nicht, weil die vorbezeichnete Einschränkung der seinerzeit verfügten Schutzgebietsanordnung ihren rechtlichen Charakter als (aus dem Blickwinkel des § 59 Abs. 1 AVG gebotenerweise näher umschriebene) Änderung einer wasserpolizeilichen Anordnung durch die von der Behörde gewählte Gestaltung des Bescheidspruches mit Hilfe der Technik der Verweisung auf ein Projekt nicht verloren hat, insbesondere dadurch keinem Wandel in der Richtung unterworfen wurde, daß sie als wasserrechtliche Bewilligung eines Weges zu werten wäre. Über die eben dargestellte Änderung hinaus erfuhr auch die im Bescheid der belangten Behörde vom 30. November 1988 unter "Zu B) 3.)" getroffene Anordnung eine Änderung, und zwar derart, daß die dort im Ergebnis verfügte gänzliche Beseitigung des Hohlweges in dem Ausmaß nicht mehr aufrecht ist, als sich die Trasse des nunmehr für zulässig erklärten Weges mit dem Verlauf des besagten Hohlweges deckt.
Handelt es sich bei der von der belangten Behörde bestätigten Zulässigerklärung um eine Maßnahme im Sinne des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990, so steht damit außer Zweifel, daß jene keine - wie die Beschwerdeführerin meint - "Sachentschädigung in Form eines Ersatzweges" (an die Eheleute X) darstellt.
Auch der Beschwerdeeinwand, den Vorgenannten stünde eine Reihe "alternativer Zufahrtsmöglichkeiten" zur Verfügung, sodaß sie nicht auf den nunmehr für zulässig erklärten Weg angewiesen seien, versagt. Dem § 34 Abs. 1 leg. cit. ist - was durch dessen letzten Satz unterstrichen wird - der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent (vgl. dazu die Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde): Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind. Stellt sich nach Verfügung solcher Anordnungen heraus, daß diese dem durch das bezeichnete öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind, so ist die Behörde durch den letzten Satz des § 34 Abs. 1 leg. cit. in die Lage versetzt, entsprechend zu reagieren, d.h. - in Durchbrechung der Rechtskraft - die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg.: "erfordert") oder zu lockern (arg.: "gestattet"). Erlaubt es der Schutz der Wasserversorgung, die diesem Zweck dienenden Anordnungen einzuschränken, so ist die Behörde gehalten, diese, dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit folgend, auf ein weniger beeinträchtigendes Maß zurückzunehmen. Bei dieser Entscheidung ist der Behörde kein Ermessen eingeräumt, sie ist vielmehr dahingehend gebunden, daß sie bei Vorliegen der im letzten Satz des § 34 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzung (zwingend) eine Lockerung der Anordnung ausspricht. Dies im Hinblick darauf, daß dem Gesetz nicht entnommen werden kann, in welchem Sinn die Behörde von dem freien Ermessen - wäre ihr ein solches eingeräumt - Gebrauch zu machen hätte.
Von daher gesehen war die belangte Behörde - bei Vorliegen der erwähnten gesetzlichen Voraussetzung, daß der Schutz der Wasserversorgung (der Beschwerdeführerin) dies gestattet - verpflichtet, die seinerzeit verfügten besonderen Anordnungen des Verbotes der Herstellung baulicher Anlagen aller Art im erweiterten Schutzgebiet und der Beseitigung (Verfüllen mit inertem Material und Bepflanzung) des Hohlweges entsprechend einzuschränken. Gestattete es der Schutz der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin oder, anders gewendet, war es zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer einwandfreien Wasserversorgung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich, diese in ihrer beeinträchtigenden Wirkung scharfen Anordnungen aufrechtzuerhalten, dann waren sie angemessen (im Verhältnis zum Maß des bestehenden Schutzinteresses) zu ändern. Aus diesem Verständnis des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 idF BGBl. Nr. 252/1990 folgt, daß die Behörde die ihr obliegende Verpflichtung zur Änderung im dargelegten Sinn ohne Rücksicht auf das - von der Beschwerdeführerin behauptete - Bestehen anderer (außerhalb des erweiterten Schutzgebietes liegender) Zufahrtsmöglichkeiten der Eheleute X wahrzunehmen hatte.
2.3. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß die in der Beschwerde behauptete inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliegt.
3.1. Die Beschwerde vertritt die Ansicht, die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, es sei aktenkundig, daß die Schutzanordnungen des Bescheides vom 30. November 1988 hinsichtlich des Fahrweges überschießend und vom Ermittlungsergebnis nicht getragen seien, stehe mit der Aktenlage nicht in Einklang.
3.2. Dieser Vorwurf ist nicht gerechtfertigt. Aus der Verhandlungsschrift vom 4. November 1988 ist ersichtlich, daß der wasserbautechnische, der hygienische (ärztliche), der hydrogeologische und der chemische Amtssachverständige in einem gemeinsamen Gutachten zu dem begründeten Ergebnis gelangten, daß "in dem vorgeschlagenen engeren Schutzgebiet mit dem Ausmaß von rund 120 m2 der Bestand eines Fahrweges nicht tragbar ist". Dieses Fachurteil zugrunde gelegt, ist die Feststellung der belangten Behörde, es seien die Schutzgebietsanordnungen, soweit sie die gänzliche Beseitigung des Hohlweges im ERWEITERTEN Schutzgebiet und das Verbot der Herstellung baulicher Anlagen aller Art in diesem Gebiet zum Gegenstand hätten, durch die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt gewesen, zutreffend.
4. Soweit die Beschwerde das Fehlen einer Auseinandersetzung der belangten Behörde mit dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren geltend gemachten Bestehen mehrerer Wegalternativen moniert, vermag sie einen der Behörde anzulastenden Verfahrensmangel nicht aufzuzeigen. Hiezu wird auf das oben II.2.2. Gesagte verwiesen.
5. Die Beschwerde macht schließlich geltend, die belangte Behörde sei bei ihrer Entscheidung ohne nähere Begründung den Stellungnahmen ihrer Fachabteilung gefolgt, sie habe nicht dargelegt, warum sie diesen mangelhaften Gutachten gegenüber dem schlüssigen Gutachten des Privatsachverständigen Univ.-Prof. Dr. Z den Vorzug gegeben habe, und sie habe der Beschwerdeführerin zu Unrecht vorgeworfen, diesem Amtssachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten zu sein.
6.1. Es wurde bereits dargetan (oben II.3.2.), daß die belangte Behörde zu Recht davon ausgehen konnte, daß die die Beseitigung des Hohlweges im erweiterten Schutzgebiet betreffende und die das Verbot der Herstellung von baulichen Anlagen aller Art (also auch von Wegen) in diesem Gebiet aussprechende Anordnung zum Zeitpunkt der Erlassung ihres diese Anordnungen enthaltenden Bescheides vom 30. November 1988 nicht erforderlich gewesen seien. Dies allein reichte freilich für die Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde mit dem hier angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Lockerung dieser Anordnungen nicht aus. Vielmehr bedurfte es dazu der weiteren Voraussetzung, daß auch im Zeitpunkt der Erlassung des die Abänderung verfügenden Bescheides die seinerzeit getroffenen Anordnungen nach wie vor nicht erforderlich sind. Aus diesem Blickwinkel sind die unter II.5. wiedergegebenen Verfahrensrügen rechtlich relevant. Sie sind überdies berechtigt.
6.2. Die Beschwerdeführerin hatte der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Eingabe vom 29. Mai 1991 das mit 28. Mai 1991 datierte hydrogeologische Gutachten des Privatsachverständigen Univ.-Prof. Dr. Z vorgelegt. Dieser war darin zu folgenden wesentlichen Ergebnissen gelangt: Durch die Anlegung des für zulässig erklärten Weges (vgl. oben I.3.) würden, da die ablaufenden Meteorwässer nicht in das engere Quellschutzgebiet ablaufen dürften, mindestens 200.000 l Wasser pro Jahr für die Anreicherung des Brunnenwassers verlorengehen. Zweifellos sei diese der Versickerung verlorengehende Menge auf das gesamte Einzugsgebiet bezogen nicht gravierend. Der geplante Weg quere jedoch die Mulde westlich und tangiere jene nördlich des Brunnens, die durch die mächtige Lockergesteinsauflage den Hauptspeicher des Wasservorkommens darstellten. Die Anlage eines Fahrweges in diesem Bereich bringe eine Zerstörung des natürlichen Bodenaufbaues und seiner Filterwirkung im unmittelbaren Anstrombereich mit sich, sodaß "mit einem nennenswerten Schüttungsrückgang gerechnet werden muß". Weniger bedeutend dürfte hingegen die qualitative Beeinträchtigung sein, wenngleich die angesprochene Beeinträchtigung der Filterwirkung nicht unerwähnt bleiben dürfe. Aus diesen Gründen könne die beabsichtigte Neuanlegung des Fahrweges durch das erweiterte Schutzgebiet aus hydrogeologischer Sicht nicht vertreten werden, "zumal auch die im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. November 1988 unter Punkt B 1) verfügten Schutzanordnungen ihre Bedeutung einbüßen würden".
6.3. Mit diesen fachlichen, nicht als unschlüssig zu erkennenden Aussagen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur unzureichend auseinandergesetzt.
Wenn die belangte Behörde argumentiert, daß die mengenmäßige Beeinträchtigung nach Aussage ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen "praktisch nicht spürbar" sei, so übersieht sie, daß sich letzterer in seiner Stellungnahme vom 22. April 1992 mit seiner Ansicht, die quantitative Beeinträchtigung überschreite ein "geringfügiges Ausmaß" nicht, lediglich auf den von Univ.-Prof. Dr. Z angegebenen Verlust von 200.000 l Wasser pro Jahr "für die Anreicherung des Brunnenwassers" bezogen hat, jedoch auf den durch andere Ursachen bewirkten "nennenswerten Schüttungsrückgang" nur in der Form eingegangen ist, daß eine Verringerung der Filterwirkung des Bodens "aus fachlicher Sicht dadurch gerechtfertigt werden (kann), als der neuzuschaffende Weg ausschließlich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke in nur geringer Frequenz benutzt werden wird". Die zuletzt getroffene Feststellung erweist sich indes als eine durch die Aktenlage nicht gedeckte und daher keineswegs tragfähige Grundlage für eine fachliche Aussage. Solcherart hat sich die belangte Behörde bei ihrer Beurteilung auf ein mangelhaftes Amtssachverständigengutachten gestützt. Der Hinweis im angefochtenen Bescheid, daß die im Privatgutachten angenommene mengenmäßige Beeinträchtigung nach der Aktenlage nicht nachvollziehbar sei, da über die Quellschüttung keine exakten Angaben vorlägen, ändert daran nichts. Wenn der belangten Behörde der vom Privatsachverständigen begründet angenommene "nennenswerte Schüttungsrückgang" zu wenig präzise war, um beurteilen zu können, ob eine Beeinträchtigung der Ergiebigkeit der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführerin (vgl. § 34 Abs. 1 erster Satz WRG 1959) vorliegt oder nicht, wäre es ihr oblegen, durch entsprechende Ermittlungsschritte (auch unter Einbindung der Beschwerdeführerin und des Privatgutachters) den insoweit maßgebenden Sachverhalt festzustellen.
In diesem Zusammenhang haben der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde und in der Folge diese selbst das abschließende Urteil im Privatgutachten zur Gänze unbeachtet gelassen, wonach durch die Anlegung des für zulässig erklärten Weges die Anordnungen "Zu B) 1)" des Bescheides vom 30. November 1988 "ihre Bedeutung einbüßen würden".
6.4. Die dargelegte Mangelhaftigkeit des von der belangten Behörde als wesentliche Grundlage für ihre Sachverhaltsfeststellungen herangezogenen Amtssachverständigengutachtens hat zur Folge, daß der behördliche Vorwurf an die Beschwerdeführerin, sie sei diesem Gutachten nicht "auf gleicher fachlicher Ebene begegnet", verfehlt ist, da dieses Postulat nur einem mängelfreien Gutachten gegenüber zum Tragen kommen kann.
7. Da sich nach dem Gesagten der Sachverhalt in entscheidungswesentlichen Punkten als ergänzungsbedürftig erweist, war der in Beschwerde gezogene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
8. Von der in der Beschwerde beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, daß der - in der Beschwerde allein begehrte - Schriftsatzaufwand mit S 11.120,-- pauschaliert ist.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992070116.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
31.07.2013