TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/07/0113

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
54/02 Außenhandelsgesetz;

Norm

AußHG 1984 §13 Abs1;
AußHG 1984 §8 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Kratschmer und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde der X-KG in S, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 27. Mai 1992, Zl. 100201/23018, betreffend Einfuhrbewilligung nach dem Außenhandelsgesetz 1984, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Antrag vom 30. April 1992 begehrte die Beschwerdeführerin für den Liefertermin (Zeitpunkt der Einfuhr) Juni 1992 die Erteilung einer Einfuhrbewilligung für 500.000 kg Tafeläpfel der Ernte 1992 der Sorte Granny Smith, Qualitätsklasse Extra und I.

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde die Einfuhrbewilligung nur für eine Menge von 1.000 kg und wies hinsichtlich der darüber hinausgehenden Menge das Ansuchen gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Außenhandelsgesetz 1984, BGBl. Nr. 184, in der geltenden Fassung ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machende Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Erteilung der Einfuhrbewilligung gemäß § 8 Abs. 1 Außenhandelsgesetz 1984 verletzt erachtet.

Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die Beschwerde ist einer weiteren Behandlung nicht zugänglich.

Der vorliegende Einfuhrbewilligungsantrag ist antragsgemäß ausdrücklich auf den Liefertermin Juni 1992 beschränkt. Dieser Zeitraum liegt zur Gänze in der Vergangenheit, und zwar derart, daß er im Zuge des vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahrens abgelaufen ist. Schon aus diesem Grund besteht im vorliegenden Fall keine Rechtsverletzungsmöglichkeit im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG und kein Rechtsschutzbedürfnis mehr: Die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei würde sich durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht ändern, da selbst eine in dem einem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes folgenden fortgesetzten Verwaltungsverfahren für den beantragten (mit 30. Juni 1992 abgelaufenen) Zeitraum erteilte Einfuhrbewilligung zufolge zeitlichen Überholtseins von der Beschwerdeführerin nicht mehr realisiert und auch in keiner anderen denkbaren Hinsicht eine Verbesserung der Rechtsposition der Beschwerdeführerin herbeigeführt werden könnte (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Dezember 1991, Zl. 91/18/0214, und vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0009). Die auf eine Fortwirkung des Rechtsschutzbedürfnisses auch nach Zeitablauf zielenden Ausführungen in der Beschwerde bieten keinen Anlaß, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Auch sieht das Verwaltungsgerichtshofgesetz eine Feststellung dahin gehend, daß ein bestimmter, nicht mehr nachholbarer Bescheid rechtswidrig war, nicht vor.

Da sohin die Erreichung des Verfahrenszieles für die Beschwerdeführerin ohne objektiven Nutzen ist und damit die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind, der Verwaltungsgerichtshof aber zu einer rein abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist (vgl. auch dazu den vorzitierten hg. Beschluß vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0009), war infolge Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses der Beschwerdeführerin im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Beschwerde - ohne daß ein Fall der "Klaglosstellung" vorliegt - als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen (vgl. dazu etwa den hg. Beschluß vom 18. Februar 1992, Zl. 92/07/0008).

Die Abweisung des Aufwandersatzbegehrens beruht auf § 58 VwGG (vgl. dazu näher die hg. Beschlüsse vom 9. April 1980, Slg. Nr. 10.092/A, und vom 10. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.322/A).

Schlagworte

SäumnisbeschwerdeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992070113.X00

Im RIS seit

27.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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