TE Vwgh Beschluss 1992/9/22 92/11/0177

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Veröffentlicht am 22.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/11/0178

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des H in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, gegen die Bundespolizeidirektion Linz wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch vorläufige Abnahme eines Führerscheines sowie über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat gegen die am 19. Februar 1992 erfolgte vorläufige Abnahme seines Führerscheines durch Organe der Bundespolizeidirektion Linz gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Der betreffende Schriftsatz enthielt im Rubrum den Zusatz "in eventu Verwaltungsgerichtshofbeschwerde". Er beantragte die "Aufhebung" der angefochtenen Maßnahme durch den Verfassungsgerichtshof, in eventu durch den Verwaltungsgerichtshof.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 17. Juni 1992, B 307/92, die an ihn gerichtete Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und den Abtretungsantrag abgewiesen (letzteres mit der Begründung, daß eine Abtretung nach Art. 144 Abs. 3 B-VG nur in den Fällen der Abweisung und der Ablehnung, nicht aber im Falle der Zurückweisung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt).

Der Beschwerdeführer begehrt in seinem an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde und führt diese Verwaltungsgerichtshofbeschwerde aus.

So wie dem Verfassungsgerichtshof fehlt auch dem Verwaltungsgerichtshof seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 685, mit 1. Jänner 1991 - von zu diesem Zeitpunkt anhängigen Beschwerdeverfahren abgesehen - die Zuständigkeit, über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu erkennen.

Daraus folgt zunächst, daß die vom Beschwerdeführer gegen die von ihm angefochtene Maßnahme an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen ist.

Daraus folgt weiters, daß der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung dieser Maßnahmenbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ebenfalls zurückzuweisen ist, weil die Frist, deren Versäumung behauptet wird, nie zu laufen begonnen hat und daher auch nicht versäumt werden konnte. Damit fehlt es an einer Grundvoraussetzung für die begehrte Wiedereinsetzung. Es erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, ob die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe im Falle einer Fristversäumung eine Wiedereinsetzung rechtfertigen würden.

Die Zusammensetzung des Senates gründet sich auf § 12 Abs. 3 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110177.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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