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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §31 Abs1 Z5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Onder und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Anträge des Dr. R in M, vom 7. Jänner 1992 und vom 27. Juli 1992, auf Ablehnung des Hofrates des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Beim Verwaltungsgerichtshof ist zur Zl. 91/11/0025 eine Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG des Antragstellers gegen den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr anhängig. Zum Berichter wurde mit Verfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1991 Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X bestellt.
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1991, Zl. 91/11/0070, wurde ein Antrag vom 5. Mai 1991 auf Ablehnung des Berichters abgewiesen. In der Begründung dieses Beschlusses wurde ausgeführt, daß die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe nicht geeignet seien, die volle Unbefangenheit des abgelehnten Richters Dr. X im Sinne des § 31 Abs. 1 Z. 5 VwGG in Zweifel zu ziehen.
In einer Eingabe vom "7.1.1991" (richtig: 7. Jänner 1992) ersuchte der Antragsteller, "Herrn Dr. X ..." aus dem Verfahren auszuschließen.
In einer - als "Befangenheitsbeschwerde" bezeichneten - Eingabe, die am 27. Juli 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangt ist, lehnte der Antragsteller Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X "für den weiteren Verlauf des Verfahrens wegen offensichtlicher und nachgewiesener Befangenheit" abermals ab.
Zur Begründung der Ablehnung des Berichters bringt der Antragsteller in seinen Anträgen der Sache nach vor, daß sein Beschwerdefall "seit dem Oktober 1982" unerledigt sei, daß die Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Erledigung des Beschwerdefalles verzögert würden. Er stützt sich dabei insbesondere auf ein Schreiben des Berichters vom 17. Dezember 1991 an den Beschwerdevertreter, in dem der Berichter eine Erledigungsurgenz damit beantwortet hat, daß er "noch zahlreiche ältere Beschwerdefälle als den vorliegenden zu bearbeiten" habe.
Auch mit diesem Vorbringen vermag der Antragsteller nicht darzutun, daß die volle Unbefangenheit des Berichters Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X in Zweifel zu ziehen wäre. Dazu ist zunächst auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 25. Juni 1991 zu verweisen, in dem darauf hingewiesen wurde, daß der Berichter dem Antragsteller die Verfahrenshilfe zur Einbringung der vorliegenden Säumnisbeschwerde bewilligt hat; die dem entgegenstehenden Ausführungen des Antragstellers sind aktenwidrig. Die Säumnisbeschwerde langte am 11. März 1991 beim Verwaltungsgerichtshof ein; daß das Verwaltungsgeschehen letztlich im Jahre 1982 seinen Anfang genommen haben soll, ist im gegebenen Zusammenhang unbeachtlich. Die Führung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch den bestellten Berichter bietet keinerlei Anlaß für Schlüsse der Art, wie sie vom Antragsteller gezogen werden. Vor allem ist es völlig unbedenklich, wenn ein Berichter die ihm zugeteilten Beschwerdefälle in der Reihenfolge ihres Anhängigwerdens einer Erledigung zuführt. Anhängig geworden ist der vorliegende Beschwerdefall aber im März 1991 und nicht - wie der Antragsteller zu Unrecht darzutun versucht - im Jahre 1982.
Aus diesen Erwägungen kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, es sei zu befürchten, daß sich Hofrat des Verwaltungsgerichtshofes Dr. X in der anhängigen Beschwerdesache von unsachlichen Beweggründen leiten lassen werde. Die Ablehnungsanträge waren daher als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110190.X00Im RIS seit
22.09.1992