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L82000 Bauordnung;Norm
BauRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 92/05/0105Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, in den Beschwerdesachen der S in X, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen die Niederösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch Nichterledigung zweier in Bauangelegenheiten eingebrachter Vorstellungen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die zu den hg. Zlen. 92/05/0104 und 92/05/0105 anhängigen Säumnisbeschwerden werden als gegenstandslos geworden erklärt, und das Verfahren über sie wird eingestellt.
Das Kostenersatzbegehren der Beschwerdeführerin wird abgewiesen.
Begründung
Aus den im Rahmen der in Rede stehenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Stellungnahmen der belangten Behörde vom 30. August 1992 ergibt sich, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als damalige Eigentümerin bestimmter, in der Katastralgemeinde X gelegener Grundstücke gegen die Bescheide des Gemeinderates der Stadtgemeinde vom 2. Juli 1990, Zl. 0077-1990-1, betreffend die nachträgliche Bewilligung einer Einfriedung, und vom 2. Juli 1990, Zl. 0077-1990, betreffend die Errichtung einer Stützmauer, jeweils auf dem Nachbargrundstück, Vorstellungen gemäß § 61 der NÖ Gemeindeordnung 1973 eingebracht hat, welche bei der genannten Stadtgemeinde jeweils am 28. Dezember 1990 eingelangt sind. Am 5. Mai 1992 hat die Beschwerdeführerin mit Dr. Alois D. über ihre Grundstücke einen Kaufvertrag abgeschlossen, welcher mit Beschluß des Bezirksgerichtes vom 8. Mai 1992 im Grundbuch angemerkt worden ist. Die grundbücherliche Durchführung dieses Kaufvertrages erfolgte mit dem Beschluß dieses Gerichtes vom 30. Juli 1992.
Grundbücherlicher Eigentümer dieser Grundstücke ist daher nunmehr Dr. Alois D. Mit Schreiben vom 26. August 1992 hat der Genannte als Rechtsnachfolger der Beschwerdeführerin im Grundeigentum die erwähnten Vorstellungen gegen die Bescheide der Stadtgemeinde Wolkersdorf vom 2. Juli 1990 zurückgezogen.
Da die am 21. Mai 1992 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerden zu einem Zeitpunkt eingebracht worden sind, in dem die Beschwerdeführerin noch bücherliche Eigentümerin der in Rede stehenden Grundstücke war und das Eigentumsrecht daran erst während der Anhängigkeit des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens auf eine andere Person übergegangen ist, welche die Vorstellungen in der Folge rechtswirksam zurückgezogen hat, ist die Grundlage für eine entweder innerhalb der nach § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist nachzuholende bescheidmäßige Erledigung durch die belangte Behörde oder sonst nach Ablauf dieser Frist für eine Entscheidung im Sinne des § 42 Abs. 5 leg. cit. durch den Verwaltungsgerichtshof während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weggefallen, was die Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Säumnisbeschwerden zur Folge hat.
Die - wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Beschlußfassung verbundenen - Verfahren über diese Beschwerden waren daher gemäß § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen.
Da diese Verfahren nicht wegen Klaglosstellung, sondern wegen Gegenstandslosigkeit der Beschwerden eingestellt worden sind, liegt kein Anwendungsfall des § 56 VwGG vor, sodaß die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Kostenersatz besitzt (vgl. den hg. Beschluß vom 10. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9732/A).
Schlagworte
Säumnisbeschwerde Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verwaltungsgerichtsbarkeit (hinsichtlich der Säumnisbeschwerde siehe Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und Vorstellungsbehörden) DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992050104.X00Im RIS seit
03.05.2001