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L80202 Flächenwidmung Bebauungsplan einzelner Gemeinden Kärnten;Norm
ABGB §6;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Degischer, Dr. Giendl und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde 1) der N N und 2) der C N in Klagenfurt, beide vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 29. Mai 1989, Zl. 8 BauR 1-197/2/1989, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. F M in Klagenfurt, 2. Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von S 13.520,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 31. Mai 1988 beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt eingelangten Gesuch begehrte der mitbeteiligte Bauwerber die Bewilligung zur Aufstellung eines Abstellraumes aus Wellblech in der Größe von 5 m Länge, 3 m Breite und 3 m Höhe. Er schloß seinem Gesuch einen Bauplan mit Lageplan an, aus dem sich ergibt, daß er diesen Abstellraum auf seinem Grundstück .n1 mit der östlichen Längsseite unmittelbar an ein bestehendes, 9,25 m langes Hofgebäude anbauen wollte, sodaß die 3 m lange Rückwand des Abstellraumes bündig an die nördliche Seitenwand des Hofgebäudes anschließt.
Hinsichtlich dieses Hofgebäudes ergibt sich aus dem im Bauakt erliegenden, mit Genehmigungsvermerk vom 7. Februar 1962 versehenen Bauplan, daß dieses 3 m breite Hofgebäude ursprünglich aus einem gemauerten Teil (eine 3,75 m lange Garage und eine 2,2 m lange Waschküche) und einem Holzschuppen mit einer Gesamtaußenlänge von 9,25 m bestand. Die Firsthöhe ist mit 3,70 m angegeben. Mit Bescheid vom 7. Februar 1962 bewilligte der Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt unter Bezugnahme auf die geltenden Bestimmungen der Reichsgaragenordnung gemäß §§ 1 und 87 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Klagenfurt die durch Umbau eines Hofgebäudes errichtete Garage; dem Bescheid lag offenbar der genannte Bauplan zugrunde, wonach der Holzschuppen abgerissen, das gemauerte Bauwerk auf 9,25 m Länge vergrößert und die nunmehr 4,90 m lange Garage in etwa auf der Fläche der früheren Waschküche und des Holzschuppens errichtet wurde, während auf der Fläche der früheren Garage die nun 3,30 m lange Waschküche eingerichtet wurde. Mit Bescheid vom 21. September 1962 erging auch die Benützungsbewilligung für das umgebaute Hofgebäude (Garage). Dieses Hofgebäude befindet sich unmittelbar an der Grundgrenze zum Nachbargrund der Beschwerdeführerinnen, Grundstücksnummer nn/3.
Die Beschwerdeführerinnen wendeten gegen das nun gegenständliche Bauvorhaben ein, daß die bestehenden Bebauungsvorschriften verletzt würden und eine Entwertung ihres Grundstückes durch vermehrten Schattenwurf eintreten werde. Das Bauvorhaben widerspreche der offenen Bauweise; das Ausmaß für Nebengebäude an der Grundstücksgrenze werde weit überschritten, da bereits rund 9 Laufmeter an der Grenze verbaut seien und einer weiteren Verbauung nicht zugestimmt werde.
Der Amtssachverständige der Abteilung "Planung" (offenbar des Magistrats der Landeshauptstadt Klagenfurt) stellte am 27. Oktober 1988 fest, da das vorgesehene Garagenobjekt anstelle eines häßlichen Holzschuppens errichtet werden solle, komme es hier zu einer Verbesserung für das Ortsbild. Von der öffentlichen Straße sei das neue Garagenobjekt wegen der bestehenden Bepflanzung und bestehender Baulichkeiten nahezu überhaupt nicht einzusehen. Es bestünden daher vom Standpunkt des Ortsbildes keine Bedenken.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 24. November 1988 wurde die Bewilligung zur Aufstellung einer Profilstahlblechgarage auf dem Grundstück "nn/4" erteilt. Die Einwendung der Beschwerdeführerinnen, wonach der geplante 3 m hohe Abstellraum den Bebauungsvorschriften widerspreche und zu einer Beeinträchtigung der Anrainergrundstücke durch Schattenwurf führe, wurde abgewiesen. In der Begründung wurde auf den geltenden Bebauungsplan (Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom 9. Mai 1978 in der Fassung der Gemeinderatsbeschlüsse vom 28. Juni 1983 und vom 31. März 1987, im folgenden: VO genannt) verwiesen. Das vorhandene Hofgebäude sei, da es mehr als 3 m hoch sei, kein Nebengebäude im Sinne dieser VO. Das eingereichte Projekt bilde eine ortsbildmäßige Verbesserung des Istzustandes.
Der von den Beschwerdeführerinnen dagegen erhobenen Berufung gab der Stadtsenat der Landeshauptstadt Klagenfurt keine Folge und bestätigte den Bescheid des Bürgermeisters mit der Maßgabe, daß es im Spruch anstelle "auf dem Grundstück nn/4" richtig "auf dem Grundstück .n1" zu lauten habe. Das Hofgebäude sei aufgrund seiner Höhe ein die geschlossene Bebauungsweise vorgebendes (Haupt-)Gebäude (§ 3 Abs. 1 VO) und könne daher nicht als Nebengebäude angesehen werden. Die Berichtigung im Spruch des angefochtenen Bescheides sei erforderlich gewesen, da das Vorhaben nach den genehmigten Projektsunterlagen auf dem Grundstück .n1 und nicht, wie offensichtlich irrtümlich angeführt, auf dem Grundstück nn/4 vorgesehen sei.
Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen erhobene Vorstellung wies die Kärntner Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid ab. Da die VO keine Bestimmung enthalte, wonach der Altbestand vom Geltungsbereich ausgenommen sei, was zur Folge habe, daß die VO und damit deren Begriffsbestimmungen auf das 1961/62 errichtete Hofgebäude anzuwenden sei, handle es sich beim Hofgebäude um kein Nebengebäude im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. d VO, sondern um ein Hauptgebäude. Die Korrektur der Grundstücksnummer im Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt gründet sich auf § 62 Abs. 4 AVG.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen "Gesetz- und Rechtswidrigkeit", also offenbar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, beantragt wird.
Die Beschwerdeführerinnen legten in der Folge ein Privatgutachten des Dipl.Ing. G, Zivilingenieur für Bauwesen, vor. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt Klagenfurt erstatteten Gegenschriften und legten den Bauakt vor; in der Folge wurden noch Äußerungen und Gegenäußerungen erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 62 Abs.4 AVG kann die Behörde Schreibfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die irrtümliche Bezeichnung eines Grundstückes in einer Baubewilligung ist einer Berichtigung zugänglich (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4 E 1 zu § 62 Abs. 4 AVG). Die Berichtigung kann nicht nur von der Behörde vorgenommen werden, die den fehlerhaften Verwaltungsakt gesetzt hat, sondern in einem Berufungsverfahren auch von der Berufungsbehörde (Hauer-Leukauf a.a.O., E 14).
Im vorliegenden Fall wurde im Antrag keine Grundstücksnummer angegeben, aber ausgeführt, daß der Abstellraum westlich an das Hofgebäude angeschlossen werden soll; in dem angeschlossenen Bau- und Lageplan, der den baupolizeilichen Genehmigungsvermerk vom 24. November 1988 enthält, ist dieses Hofgebäude eingezeichnet und befindet sich dort die Parzellenbezeichnung .n1. Dem Bauansuchen angeschlossen und gleichfalls mit dem Genehmigungsvermerk versehen ist auch ein Auszug aus dem Katasterplan, der ebenso diese Grundstücksbezeichnung mit der Rotstifteintragung des Bauvorhabens enthält. Es ist also unzweifelhaft, daß sich der Bauantrag auf das Grundstück .n1 bezog. Erstmals in dem von der Behörde verwendeten Formular für die Einleitung des Vorprüfungsverfahrens wurde von der Behörde die Parzellennummer nn/4 eingesetzt. Diese offenbar unrichtige Bezeichnung wurde von der Behörde erster Instanz im gesamten Verfahren bis einschließlich zum Bescheid fortgeführt. Die irrtümliche Bezeichnung hatte keine Auswirkung, da unbestritten blieb, daß auf jenem Grund gebaut wird, welcher dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen benachbart ist und auf welchem sich das Hofgebäude befindet. Insbesondere wußten auch die Beschwerdeführerinnen trotz der Bezeichnung in der Ladung genau, wo das Bauvorhaben verwirklicht werden soll. Da die Baubehörde das Bauvorhaben an jener Stelle bewilligen wollte, für die es beantragt war, hat die Baubehörde zweiter Instanz zu Recht die offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit beseitigt.
Das Tatsachenvorbringen, in dem seit 1. Juni 1988 im Akt erliegenden Bau- und Lageplan sei nachträglich von anderer Hand offenbar aufgrund der Berufung der Beschwerdeführerinnen die Grundstücksnummer ergänzt worden, wurde erstmals vor dem Verwaltungsgerichtshof erstattet und konnte daher von der Vorstellungsbehörde nicht berücksichtigt werden. Der Verwaltungsgerichtshof muß jedoch seiner Entscheidung den Sachverhalt zugrundelegen, der von der belangten Behörde als erwiesen angenommen wurde (§ 41 Abs. 1 VwGG). Darüber hinaus übersehen die Beschwerdeführerinnen, daß auch der mit dem Ansuchen vorgelegte Katasterplan die richtige Grundstücksnummer enthielt.
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen übereinstimmend von der Geltung der oben genannten Verordnung aus, deren hier wesentliche Bestimmungen lauten:
"§ 1
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(2) Begriffsbestimmungen:
.....
d) Nebengebäude sind Garagen und andere, nicht für Aufenthaltsräume bestimmte Gebäude mit einer First- bzw. Flachdachhöhe bis zu 3,00 m.
.....
§ 3
Bebauungsweise
.....
(2) Bei offener Bebauungsweise hat in den Zonen 1 - 6
-
unbeschadet der sich nach Abs. 3 ergebenden Mindestabstände
-
der Gebäudeabstand zur Baugrundstücksgrenze mindestens 3,00 m zu betragen.
.....
(5) 5. Die in Abs. (2) und (3) angegebenen Mindestabstände gelten nicht
a) für Nebengebäude;
.....
(6) Nebengebäude sind, soferne die Interessen des Ortsbildes oder die verkehrsmäßige Erschließung es erfordern, in geschlossener Bebauungsweise und in gleicher Baulinie zu errichten. Werden Nebengebäude im 3 m-Bauwich zur Baugrundstücksgrenze errichtet, so darf die Gesamtlänge dieser Gebäudefront das Ausmaß von 10,00 m nur dann überschreiten, wenn Interessen des Ortsbildes nicht verletzt werden und die Zustimmung der Eigentümer der an diese Gebäudefront angrenzenden Grundstücke der Behörde nachgewiesen wird."
Der Auslegung der belangten Behörde, das vorhandene Altgebäude sei wegen seiner Gebäudehöhe kein Nebengebäude und es gelte daher die Längenbeschränkung des § 3 Abs. 6 VO nicht, ist folgendes entgegenzuhalten:
Abgesehen von den Erfordernissen des Ortsbildschutzes wird durch diese Bestimmung ein besonderes Nachbarrecht geschaffen; ein die 10 m-Grenze überschreitendes Bauvorhaben darf nur mit ZUSTIMMUNG des Nachbarn durchgeführt werden. Dieses Zustimmungsrecht läßt sich damit erklären, daß ja grundsätzlich die Vorschriften über die Einhaltung bestimmter Abstände zur Grundstücksgrenze subjektiv-öffentliche Nachbarrechte begründen (Hauer, Der Nachbar im Baurecht2, 154, mit weiteren Nachweisen). Wenn dieses Nachbarrecht durch die Möglichkeit, Nebengebäude im Bauwich zu errichten, beschränkt wird, so scheint es folgerichtig, daß die VO nicht eine unbeschränkte, sondern nur eine mit 10 m Gesamtlänge limitierte Verbauung an der Grundstücksgrenze zuläßt. Aus dem Umstand, daß der Verordnungsgeber diese Einschränkung durch die 10 m-Grenze nicht allein an öffentliche Interessen, sondern sogar an die Zustimmung des Nachbarn GEBUNDEN hat, leuchtet eindeutig seine Absicht hervor (§ 6 ABGB), dem Nachbarn über dieses Längenmaß hinaus eine Verbauung im Bauwich nicht zuzumuten.
Es ist zwar richtig, daß eine Legaldefinition die Begriffsbestimmung nach anderen Gesichtspunkten, etwa nach dem Sprachgebrauch, ausschließt (Erkenntnis vom 17. September 1985, Zl. 85/05/0079, zitiert bei Bydlinski in Rummel, Kommentar zum ABGB I2, RZ 17 zu § 6 ABGB). Die Legaldefinition als sogenannter "unvollständiger" Rechtssatz ist nur ein Teil der Geltungsanordnung; sie enthält ihre konstitutive, Rechtsfolgen begründende Kraft aber nur in Verbindung mit den anderen Rechtssätzen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft5, 247). In der vorliegenden Verordnung kann also die Bestimmung des § 3 Abs. 5 lit. a so verstanden werden, daß die Abstandsbestimmungen nicht für Gebäude gelten, die weder zum Aufenthalt bestimmt noch höher als 3 m sind; Aufenthaltsräume oder Gebäude, die höher als 3 m sind, dürfen somit nicht im Bauwich errichtet werden.
Larenz zeigt richtig auf (a.a.O., 339), daß vor Anwendung der Auslegungsregel, Ausnahmsvorschriften seien einschränkend zu interpretieren, erst geklärt werden müsse, ob überhaupt eine Ausnahmeregel vorliege. Entsprechend § 4 Abs. 1 erster Satz der Kärntner Bauvorschriften (LGBl Nr. 1956/85) muß ein ausreichender Abstand von der Grundstücksgrenze vorhanden sein; die Verordnung bemißt diesen Abstand in ihrem § 3 Abs. 2 mit 3 m. Die negative Geltungsanordnung, daß der Mindestabstand für Nebengebäude nicht gelte (§ 3 Abs. 5 lit. a Verordnung) ist eine Ausnahme "der Sache nach", weil das Gesetz (hier: und die Verordnung) eine Regel, der es in möglichst weitem Umfang Geltung zu verschaffen suchte, für bestimmte, engumgrenzte Fälle durchbrochen hat, weil ihre Durchführung in diesen Fällen dem Gesetzgeber unangebracht schien. Es muß vermieden werden, daß durch eine allzu weite Auslegung der Ausnahmebestimmung die Regelungsabsicht des Gesetzgebers schließlich in ihr Gegenteil verkehrt wird (Larenz a.a.O., 340).
Die somit gebotene einschränkende Auslegung kann daher nur dazu führen, daß die gesamte Gebäudefront an der Grundstücksgrenze nicht länger als 10 m sein darf, unabhängig davon, ob einzelne Bestandteile die 3 m-Höhenbeschränkung überschreiten oder nicht.
Die Begriffsbestimmung im § 1 Abs. 2 lit. d VO kann nur als Beschränkung der Ausnahmsregelung des § 3 Abs. 5 lit. a VO angesehen werden: Nur Räume, die keine Aufenthaltsräume und nicht höher als 3 m sind, dürfen im Bauwich errichtet werden.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, daß eine (angeblich) wortgetreue Gesetzesauslegung, wo sie zu überspitzten Ergebnissen führen würde, einer Einsicht in den im Gesetz zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers weichen muß (Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht2, 97). Nur deswegen, weil das vorhandene Gebäude etwas höher ist als die nunmehr für Nebengebäude bestehende Beschränkung, müßte sich der Nachbar eine längenmäßig unbeschränkte Verbauung an der Grundstücksgrenze gefallen lassen. Es ist nicht erklärbar, warum das - wegen der Bebauungsmöglichkeit auf eine Länge von 10 m - besondere Nachbarrecht überhaupt verlorengehen soll, weil ein Gebäude vorhanden ist, das die nunmehr zulässigen Ausmaße überschreitet. Der Bestand eines nach der geltenden Rechtslage unzulässigen Gebäudes kann nicht dazu führen, daß hinsichtlich der Gesamtlänge mit einem neuen Gebäude der Bauwerber besser gestellt ist, als wenn sein altes Gebäude auch der heutigen Rechtslage entspräche.
Die Schwäche der Argumentation der belangten Behörde zeigt sich auch deutlich in der Gegenschrift der zweitmitbeteiligten Partei. Während auf Seite 4 angeführt wird, es komme gar nicht darauf an, ob das Altobjekt ein Nebengebäude sei oder nicht, wird auf Seite 5 oben genau diese Begriffsbestimmung, es handle sich um KEIN Nebengebäude, als Basis der Schlußfolgerung herangezogen, daß DESWEGEN die erlaubte Gesamtlänge nicht überschritten werde. Als maßgeblich stellt die Mitbeteiligte ja auch das Ortsbildinteresse dar (Seite vier unten), wobei aber verkannt wird, daß bei einer Überschreitung der Gesamtlänge nicht nur die Nichtverletzung des Ortsbildinteresses, sondern eben auch die Zustimmung der Nachbarn gefordert wird.
Die belangte Behörde hat dadurch, daß sie allein wegen der Höhe des Altgebäudes die Zustimmung der Nachbarn zur Bauführung als nicht erforderlich ansah, ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet; der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Hinsichtlich ihres weiteren Beschwerdevorbringens seien die Beschwerdeführerinnen auf die ständige Rechtsprechung, daß aus Vorschriften über die Beachtung des Ortsbildes keine Nachbarrechte erwachsen (siehe Hauer a.a.O., Seite 208 f) verwiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, wobei insbesondere auf deren Art. III Abs. 2 verwiesen wird.
Schlagworte
Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden VwRallg3/2Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989050146.X00Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
03.04.2009