TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 92/03/0150

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache der J in K, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 23. April 1992, Zl. KUVS-96/3/1992, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 23. April 1992 wurde die Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe von S 5.000,-(Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen) verhängt, weil sie einem im April 1991 an sie ergangenen Ersuchen um Lenkerbekanntgabe nicht im Sinne des Gesetzes nachgekommen ist.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

W i e n , am 23. September 1992

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030150.X00

Im RIS seit

05.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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