TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/23 91/03/0239

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
92 Luftverkehr;

Norm

B-VG Art139 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §29;
LuftfahrtG 1958 §39 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
ZLPV 1958 §33 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Dr. P in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 5. Juli 1991, Pr. Zl. 53.067/4-6/91, betreffend Eintragungen in Pilotenscheinen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der an das Bundesamt für Zivilliftfahrt gerichteten Eingabe vom 13. August 1990 beantragte der Beschwerdeführer, das von ihm in den USA erworbene Type Rating für Cessna Citation Models 500, 501, 550, 551, S/II, V, in seinen Privatpilotenschein und in seinen Berufspilotenschein einzutragen.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 1991 wurde vom Bundesamt für Zivilluftfahrt dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Typenberechtigung Cessna Citation 500, 501 in den Privatpilotenschein stattgegeben (Spruchpunkt 1.). Dem Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Typenberechtigung für Cessna Citation 550, 551, S II, V in den Privatpilotenschein wurde gemäß § 33 Abs. 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958 (ZLPV) abgewiesen (Spruchpunkt 2.). Ferner wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Eintragung der Typenberechtigung Cessna Citation 500, 501, 550, 551, S II, V in den Berufspilotenschein gemäß § 39 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957 (LFG), abgewiesen (Spruchpunkt 3.) Die Abweisung des Antrages auf weitere Eintragungen in den Privatpilotenschein wurde damit begründet, daß Luftfahrzeuge der Type Cessna Citation 550, 551, S II und V in die Gewichtsklasse D fielen, die Erweiterung der Grundberechtigung für Privatpiloten aber auf Luftfahrzeuge der Gewichtsklasse C beschränkt wäre. Die Eintragung der Typenberechtigungen in.den Berufspilotenschein habe aus Gründen der mangelnden Gegenseitigkeit nicht durchgeführt werden können.

Auf Grund der vom Beschwerdeführer gegen den abweisenden Teil des Bescheides eingebrachten Berufung wurde vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr mit Bescheid vom 5. Juli 1991 der Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides gemäß § 33 Abs. 1 ZLPV bestätigt. Der Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides wurde auf Grund des § 39 LFG in der Weise geändert, daß er nunmehr zu lauten habe: "Die Typenberechtigung Cessna Citation 550, 551, S II und V wird in den Berufspilotenschein mit dem Zusatz 'Gilt nur für unentgeltliche und nichtgewerbsmäßige Flüge' eingetragen." Zur Abweisung der Berufung gegen Punkt z. des erstinstanzlichen Bescheides wurde in der Begründung ausgeführt, daß gemäß § 33 Abs. 1 ZLPV die Grundberechtigung für Privatpiloten auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern sei, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, was eine ausdrückliche Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeit auf diese beiden Gewichtsklassen bedeute. Zur Entscheidung über die Berufung gegen Punkt 3 des erstinstanzlichen Bescheides wurde bemerkt, daß im § 39 LFG die Anerkennung ausländischer Zivilluftfahrerscheine geregelt sei. Bei Anwendung dieser Bestimmung müsse geprüft werden, ob der Erwerb des betreffenden ausländischen Zivilluftfahrerscheines mindestens an die gleichen Voraussetzungen gebunden sei wie der Erwerb eines gleichartigen österreichischen Zivilluftfahrerscheines und ob Reziprozität bestehe. Was die Reziprozität anlange, so werde in den USA eine auf Grund einer österreichischen Berechtigung ausgestellte Lizenz mit der Einschränkung "... not valid for the operation of an aircraft in which persons or property are carried for compensation or hire" versehen. Wie sich aus der Bestimmung FAR

61.75 h ergebe, gelte dies nicht nur für den Berufspilotenschein, sondern für alle Berechtigungen, die auf Grund des Kapitels 61.75 erteilt würden, somit auch für Typenberechtigungen. Daher seien mit Rücksicht auf die Praktiken in den Vereinigten Staaten für die Anerkennung von Zivilluftfahrerscheinen und Zusatzberechtigungen, die für eine berufliche Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten in Frage kämen, auch in Österreich Einschränkungen zu setzen. Eine Anerkennung amerikanischer Typenberechtigungen in Österreich sei sohin nur mit Einschränkungen möglich. Ohne Vorschreibung dieser Einschränkungen könne überhaupt keine Anerkennung erfolgen. Auf den in der Berufung gestellten Eventualantrag, hinsichtlich der Typenberechtigung für Cessna Citation 550, 551, S II und V einen Anerkennungsschein auszustellen, sei im gegenständlichen Verfahren nicht einzugehen gewesen, weil dies den Gegenstand eines neuen Verfahrens vor dem Bundesamt für Zivilluftfahrt darstellen müßte.

Gegen diesen Bescheid, und zwar soweit mit ihm Punkt 2 des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt und im Punkt 3 die Einschränkung "Gilt nur für unentgeltliche und nichtgewerbsmäßige Flüge" aufgenommen wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Zivilluftfahrt-Personalverordnung, auf deren § 33 Abs. 1 sich die belangte Behörde berufe, sei eine auf Grund des Luftfahrgesetzes erlassene Verordnung, durch die das Luftfahrgesetz nicht abgeändert werden könne. Im § 39 LFG sei normiert, daß ausländische Zivilluftfahrerscheine anzuerkennen seien, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwa anderes bestimmen. Die Anerkennung finde ihren Niederschlag entweder in der Ausstellung eines Anerkennungsscheines oder in der Eintragung der entsprechenden Berechtigungen in eine österreichische Berechtigung. Gegen Eintragungen derartiger Typenberechtigungen in die österreichischen Zivilluftfahrerscheine - sogenannte "Umschreibung" - stehe dann nichts entgegen, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz in Österreich habe. Da im Luftfahrtgesetz keine Bestimmung bestehe, wonach bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Eintragung der von ihm in den Vereinigten Staaten von Amerika erworbenen Berechtigungen nicht durchzuführen sei, hätte die Behörde in Stattgebung seines Antrages die Eintragung auch in den Privatpilotenschein durchführen müssen. Was die Eintragung der Typenberechtigung in seinen Berufspilotenschein anlange, so habe die belangte Behörde eine Einschränkung vorgenommen, die ebenfalls im Gesetz nicht gedeckt sei. Da sich die von der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung auf keine Norm stütze, werde die Aufhebung dieser Einschränkung begehrt. Zur Ansicht der belangten Behörde, daß die Gegenseitigkeit gemäß § 39 Abs. 1 lit. b LFG nicht vorliege, führt der Beschwerdeführer aus, daß die von der belangten Behörde angeführte Einschränkung nur dann auf dem amerikanischen Zivilluftfahrerschein aufgedruckt werde, wenn eine Ausstellung eines solchen US-Scheines auf Grund eines österreichischen Scheines erfolge, ohne daß die betreffende Person in den Vereinigten Staaten von Amerika einen Zivilluftfahrerschein erworben habe. Diese Einschränkung werde immer dann gestrichen, wenn der Betreffende einen amerikanischen Pilotenschein erwerbe. Er habe nachgewiesen, daß bei dem amerikanischen Pilotenschein, der ihm auf Grund des österreichischen Privatpilotenscheines ausgestellt worden sei, diese Einschränkung enthalten gewesen sei. Nachdem er den amerikanischen Berufspilotenschein erworben gehabt habe, sei diese Einschränkung gefallen. Diese Einschränkung gelte daher nicht nur für sogenannte Type Ratings. Daß derartige Type Ratings mangels Voraussetzungen in Österreich gar nicht erworben werden könnten, sei von der belangten Behörde unwidersprochen geblieben.

Gemäß § 29 Abs. 1 LFG ist der zur Betätigung als Zivilluftfahrer erforderliche Zivilluftfahrt-Personalausweis der Zivilluftfahrerschein.

Gemäß § 29 Abs. 2 leg. cit. hat das Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft (nunmehr Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) unter Bedachtnahme auf die Arten der Zivilluftfahrzeuge, auf die Möglichkeiten ihrer Verwendung und auf die geistigen und körperlichen Anforderungen, die an einen Zivilluftfahrer zu stellen sind, die Arten und die Form der Zivilluftfahrerscheine sowie die Dauer und die Verlängerung ihrer Gültigkeit durch Verordnung festzulegen. Die Gültigkeitsdauer eines Zivilluftfahrerscheines darf drei Jahre nicht übersteigen.

Gemäß § 39 Abs. 1 LFG sind ausländische Zivilluftfahrerscheine, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht etwas anderes bestimmen, vom Bundesamt für Zivilluftfahrt auf Antrag durch schriftlichen Bescheid anzuerkennen, wenn

a) im betreffenden Staat die Vorschriften über den Erwerb eines Zivilluftfahrerscheines mindestens die gleichen Anforderungen an Alter, Verläßlichkeit, Tauglichkeit und Befähigung stellen wie die entsprechenden österreichischen Vorschriften,

b) österreichische Zivilluftfahrerscheine in dem betreffenden anderen Staat anerkannt werden.

Gemäß § 1 Abs. 1 lit. c ZLPV hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt Anerkennungsscheine gemäß Abs. 5 auszustellen.

Gemäß S 1 Abs. 5 ZLPV sind ausländische Zivilluftfahrerscheine für Zivilluftfahrt durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines anzuerkennen, wenn der Bewerber nachweist, daß die im § 39 des Luftfahrgesetzes angeführten Voraussetzungen gegeben sind.

§ 28 ZLPV regelt die Grundberechtigung für Privatpiloten. Demnach berechtigt der Privatpilotenschein unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung fürs Privatpiloten):

a) Flugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder-B abzulegen ist,

b) Flugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.

Gemäß § 33 Abs. 1 ZLPV ist die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 4 nachgewiesen hat.

Im Beschwerdefall ist vorweg anzumerken, daß der Beschwerdeführer -wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend bemerkte -die Eintragung von Berechtigungen in österreichische Pilotenscheine, also die Erteilung österreichischer Berechtigungen, auf Grund von im Ausland erworbenen Berechtigungen beantragt hat und nicht deren bescheidmäßige Anerkennung durch Ausstellung eines Anerkennungsscheines.

Wie sich aus § 33 Abs. 1 ZLPV ergibt, kann die Grundberechtigung für Privatpiloten nur um die Berechtigung, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C - nicht aber auch anderer Gewichtsklassen - im Fluge zu führen, erweitert werden. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen die Gesetzmäßigkeit dieser unter anderem auf Grund des § 29 LFG ergangenen Regelung keine Bedenken. Der belangten Behörde-ist daher keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie die Eintragung der Typenberechtigung anderer als der angeführten Gewichtsklassen in den Privatpilotenschein schon aus diesem Grunde abwies.

Was aber die vom Beschwerdeführer bekämpfte Einschränkung im Punkt 3 des von der belangten Behörde bestätigten erstinstanzlichen Bescheides anlangt, so kann im Beschwerdefall dahinstehen, ob Reziprozität im Sinne des § 39 Abs. 1 lit. b LFG gegenüber den USA besteht oder ob österreichische Zivilluftfahrerscheine in den Vereinigten Staaten nur beschränkt anerkannt werden, wovon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausging. Denn vom Beschwerdeführer wurde, wie schon dargelegt, nicht die . Anerkennung der angeführten Type Rating im Sinne des § 39 Abs. 1 LFG, sondern die Eintragung in den Privatpilotenschein und Berufspilotenschein, im Ergebnis also die Erteilung einer österreichischen Berechtigung auf Grund der amerikanischen Berechtigung, beantragt. Nun hat zwar der Bewerber nach § 39 Abs. 1 LFG bei Erfüllung aller Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung seines ausländischen Zivilluftfahrerscheines, für die Erteilung eines österreichischen Zivilluftfahrerscheines (hier Erweiterung der bestehenden Berechtigung) auf Grund eines ausländischen Zivilluftfahrerscheines bildet diese Gesetzesstelle jedoch keine Grundlage. Auf eine derartige "Umschreibung" ausländischer Ausweise besteht nach dem Luftfahrtgesetz kein Rechtsanspruch. Auch mit seinem Hinweis auf die Anm. 39.1.6.2 zu § 39 LFG in Halbmayer-Wiesenwasser, Das österreichische Luftfahrtrecht, derzufolge gegen Eintragungen derartiger Typenberechtigungen in die österreichischen Zivilluftfahrerscheine -sogenannte "Umschreibung" - dann nichts entgegenstehe, wenn der Betreffende seinen Wohnsitz in Österreich habe, vermag der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts zu gewinnen. Diese Anmerkung bezieht sich auf den Zivilluftfahrt-Personalerlaß (ZPE), in dem aus Verwaltungsvereinfachungsgründen gewisse Möglichkeiten von Vereinfachungen der Ermittlungsverfahren zur Erteilung österreichischer Berechtigungen vorgesehen sind, wenn der Antragsteller entsprechende Berechtigungen im Ausland erworben hat. Abgesehen davon, daß dieser Erlaß vom Verwaltungsgerichtshof nicht anzuwenden ist, ist daraus kein Rechtsanspruch auf "Ümschreibung" ausländischer Ausweise abzuleiten. Der Beschwerdeführer wurde sohin dadurch, daß die belangte Behörde den von ihm beantragten Eintragungen in seinen Berufspilotenschein nur mit Einschränkungen stattgab, in keinem ihm aus dem Luftfahrtgesetz zustehenden Recht verletzt.

Solcherart erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 59 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

W i e n , am 23. September 1992

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991030239.X00

Im RIS seit

16.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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