TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 92/03/0204

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §52 lita Z10a;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des H in G, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 7. Juli 1992, Zl. UVS-3/86/12-1992, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird gemäß § 33a VwGG abgelehnt.

Begründung

Mit dem nunmehr angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Juli 1992 wurde der Beschwerdeführer wegen einer am 11. Oktober 1990 um 21.14 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws auf der Tauernautobahn A10 bei Straßenkilometer 41,87, Einfahrt Helbergsbergtunnel, begangenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a StVO schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 1.800,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden) verhängt.

Nach § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Aus dem Beschwerdevorbringen ist nicht zu erkennen, daß die Entscheidung im vorliegenden Fall von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukommt.

Es war daher gemäß § 33a VwGG von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen.

Ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, hatte daher zu entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030204.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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