Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des F in Z, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 27. Juli 1992, Zl. III/1-17.916-S-92, betreffend schiffahrtsrechtliche Bewilligung von Wassersportveranstaltungen (mitbeteiligte Partei: Freizeit- und Wassersportzentrum Z, vertreten durch G), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 25. Juni 1992 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Amstetten der mitbeteiligten Partei über deren Ansuchen vom 27. April 1992 die Bewilligung zur Durchführung nachstehend angeführter Wassersportveranstaltungen im Bereich des Donaualtarmes Z von Strom-km 2094,100 bis
Strom-km 2095,600:
Grand Prix im Barfußwasserski: 11. und 12. Juli 1992
Staatsmeisterschaft im Barfußwasserski: 1. und 2. August 1992.
Die gegen diesen Bescheid vom Beschwerdeführer als Fischereiberechtigten in dem von den beantragten Wassersportveranstaltungen betroffenen Bereich des Donaualtarmes erhobene Berufung wurde mit dem angefochtenen Bescheid mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, am 8. September 1992 zur Post gegebene Beschwerde.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - überhaupt in einem subjektiven Recht verletzt sein kann. Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 30. Oktober 1984, Slg. Nr. 11568/A, sowie die weitere in diesem Beschluß angeführte Vorjudikatur).
Im Beschwerdefall waren die Termine der mit dem vom Beschwerdeführer mit Berufung bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 25. Juni 1992 bewilligten Wassersportveranstaltungen in dem für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Einbringung bereits verstrichen. Eine im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Beiziehung des Beschwerdeführers als Partei ergehende Entscheidung der belangten Behörde über den Antrag der mitbeteiligten Partei hätte daher infolge zeitlichen Überholtseins nur mehr theoretische Bedeutung; dies hat zur Folge, daß ein Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer überhaupt Parteistellung im Verwaltungsverfahren zugekommen wäre.
Die Beschwerde war sohin mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030203.X00Im RIS seit
23.09.1992