TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/23 92/03/0160

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

B-VG Art140 Abs7;
GewO 1973 §28 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde der H in T, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Oktober 1990, Zl. 412.487/1-IV-1/90, betreffend Nachsicht vom Befähigungsnachweis für das Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen und für das Taxi-Gewerbe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 28 Abs. 1 GewO 1973 die Nachsicht vom Befähigungsnachweis zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und des Taxi-Gewerbes mit der Begründung verweigert, daß einem durchschnittlich gebildeten Menschen von 55 Jahren durchaus zugemutet werden könne, seine Befähigung, die er behaupte, sich angeeignet zu haben, auch durch Ablegung der im Gesetz vorgeschriebenen Prüfung unter Beweis zu stellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Mit Erkenntnis vom 16. Juni 1992, G 317/91-8 und Folgezahlen, hob der Verfassungsgerichtshof unter anderem auf Grund des an ihn vom Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde gestellten Antrages gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG die Wortfolge "1. a) ihm die Erbringung des vorgeschriebenen Befähigungsnachweises wegen seines Alters, seiner mangelnden Gesundheit oder aus sonstigen, in seiner Person gelegenen wichtigen Gründen nicht zuzumuten ist, oder

b) wenn besondere örtliche Verhältnisse für die Erteilung der Nachsicht sprechen, und 2." in § 28 Abs. 1 GewO 1973 als verfassungswidrig auf. Gleichzeitig sprach der Verfassungsgerichtshof aus, daß die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.

Durch die Aufhebung der angeführten Wortfolge in § 28 Abs. 1 GewO 1973, die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrundegelegt wurde, durch den Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig, welche Aufhebung gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG dazu führt, daß diese Wortfolge in den Anlaßfällen nicht mehr anzuwenden ist, ist dem angefochtenen Bescheid die rechtliche Grundlage entzogen. Die unter Heranziehung der aufgehobenen Wortfolge erfolgte Abweisung des Nachsichtansuchens der Beschwerdeführerin erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand, weil die Beschwerde lediglich in zweifacher Ausfertigung einzubringen war und für die vor dem Verwaltungsgerichtshof bereits einmal verwendete Vollmacht ein Ersatz von Kosten für die Stempelgebühren nicht zuzusprechen war.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030160.X00

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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