TE Vwgh Beschluss 1992/9/23 92/01/0449

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lammer, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 26. März 1992 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bundesminister für Inneres die zur Zl. 92/01/0378 protokollierte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Er brachte (unter Vorlage des Schriftsatzes) vor, er habe am 3. April 1991 Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. Februar 1991, Zl. IV-79816-AF/90, mit dem festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer nicht Flüchtling sei, erhoben; die belangte Behörde habe ihre Pflicht zur Entscheidung über diese Berufung verletzt.

Am 15. April 1992 brachte der Beschwerdeführer weiters die vorliegende, zur Zl. 92/01/0449, protokollierte Beschwerde gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die oben angeführte Berufung ein.

Bei Säumnisbeschwerden hat der Grundsatz, daß das Beschwerderecht im Sinne des Art. 131 B-VG durch die Einbringung der ersten Beschwerde verbraucht ist, in dem Sinne zu gelten, daß die Erhebung einer weiteren Säumnisbeschwerde jedenfalls so lange unzulässig ist, als der Verwaltungsgerichtshof über die in derselben Angelegenheit bereits erhobene erste Säumnisbeschwerde noch nicht entschieden hat (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 451 Abs. 7 referierte Rechtsprechung).

Die vorliegende, später eingebrachte Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010449.X00

Im RIS seit

23.09.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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