TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/23 92/03/0175

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

BetriebsO 1986 §32 Abs1 Z3;
GelVerkG §10;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1992, Zl. 9/02-44/25/2-1992, betreffend Taxilenkerausweis, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit der vom Beschwerdeführer vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1992 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Mai 1992 auf Ausstellung eines Taxilenker-Ausweises gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 163/1986 (BO 1986), abgewiesen. Die belangte Behörde verwies auf die zutreffende Begründung des Bescheides der ersten Instanz vom 5. Juni 1992, wonach der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen, darunter einer nach § 5 Abs. 1 StVO, nicht vertrauenswürdig sei. Der Beschwerdeführer habe in der Berufung vorgebracht, der Führerscheinentzug aus 1989 resultiere daraus, daß seine Lebensgefährtin eine Fehlgeburt erlitten habe, weshalb er Alkohol konsumiert habe. Es habe sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt. Aus dem Strafakt gehe hervor, der Beschwerdeführer habe ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 2,25 Promille gelenkt. Ein solcher Wert müsse infolge des hohen Gefährlichkeitsgrades als erschwerend gewertet werden. Außerdem scheinen bei der Bundespolizeidirektion Salzburg zahlreiche Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung auf. Bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne der Betriebsordnung 1986 sei das gesamte Verhalten zu berücksichtigen. Bei der Verurteilung wegen Alkoholisierung im Jahre 1989 handle es sich nicht um die erste im Straßenverkehr. Der andere Vorfall liege zwar mehr als fünf Jahre zurück, bestätige aber, daß der Beschwerdeführer eine dem Sicherheitsdenken im Straßenverkehr abträgliche Einstellung aufweise, da er wiederholt trotz Alkoholisierung - der Anlaß habe dabei außer Betracht zu bleiben - ein Kraftfahrzeug in Betrieb genommen habe. Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 müsse die als Voraussetzung zur Ausstellung eines Taxilenker-Ausweises geforderte Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor Ausstellung des Ausweises gegeben sein. Dem Beschwerdeführer sei zuletzt der Führerschein 1989 für acht Monate entzogen worden. Seit der Übertretung des § 99 Abs. 1 (§ 5 Abs. 1) StVO seien erst rund zweieinhalb Jahre vergangen; es sei damit die geforderte Vertrauenswürdigkeit nicht gegeben. Für die belangte Behörde stehe fest, daß einer Person, die wegen Lenkens von Kraftfahrzeugen in alkoholisiertem Zustand bestraft worden sei, Personen zur Beförderung in Kraftfahrzeugen solange nicht anvertraut werden dürften, als nicht auf Grund der Persönlichkeit des Betroffenen gewährleistet sei, daß trotz einer Verfehlung wegen § 99 Abs. 1 StVO dennoch das Vorliegen der Vertrauenswürdigkeit als gegeben erachtet werden könne. Die schwerwiegende Verfehlung der Alkoholisierung im Straßenverkehr sei sicher geeignet, eine solche Annahme für einen längeren Zeitraum auszuschließen. Die Behörde erster Instanz habe daher im Hinblick auf den relativ kurzen Zeitraum zwischen Führerscheinentzug und Ansuchen des Beschwerdeführers dem Antrag zu Recht nicht Folge gegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Anwendung des § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG erwogen:

§ 32 Abs. 1 Z. 3 BO 1986 normiert als Voraussetzung für die Erlangung eines Taxilenkerausweises die Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers, welche zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muß.

Die BO 1986 enthält keine nähere Begriffsbestimmung der Vertrauenswürdigkeit. Unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauches ist davon auszugehen, daß dem Wort "Vertrauen" inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Ausdruck "Sich-verlassen". Dem Gegenstand der in Rede stehenden Regelung nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden. Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, obliegt (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 13. April 1988, Zl. 87/03/0255, und vom 17. Mai 1989, Zl. 89/03/0086, sowie die in diesen Erkenntnissen angeführte Vorjudikatur).

Alkoholdelikte, vor allem das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, zählen zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften überhaupt. So stellt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe eine Tatsache dar, die die Annahme der Vertrauenswürdigkeit ausschließt (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 1989, Zl. 89/03/0209, sowie das darin angeführte Vorjudikat). Eine die Vertrauenswürdigkeit ausschließende Tatsache liegt jedenfalls dann vor, wenn - wie im Beschwerdefall unbestritten - die Bestrafung wegen der Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO erfolgte, weil der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, da die in der Regel durch eine Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers im besonderen Maß die Verkehrssicherheit und damit die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden geeignet ist (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 4. März 1992, Zl. 91/03/0324).

Schon allein eine einmalige Verfehlung nach § 5 Abs. 1 StVO schließt die Vertrauenswürdigkeit aus, sodaß allem weiteren damit im Zusammenhang stehenden Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zukommt. Als aktenwidrig erweist sich die Behauptung, die belangte Behörde habe die für die Alkoholisierung im Jahre 1989 Anlaß gewesenen Tatumstände nicht berücksichtigt, wie die Begründung des angefochtenen Bescheides beweist. Die belangte Behörde hat sie nur zutreffend als nicht maßgebend erachtet. Im übrigen wurden auch die Feststellungen der belangten Behörde über die weiteren Verfehlungen des Beschwerdeführers nicht bestritten. So sprechen auch die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst zugegebenen Bestrafungen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen gegen die Vertrauenswürdigkeit. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage kommt auch der Behauptung des Beschwerdeführers, schließlich sei er jahrelang als Außendienstmitarbeiter eines pharmazeutischen Unternehmens jährlich 70.000 km unfallfrei gefahren, keine Bedeutung zu.

Der Beschwerdeführer irrt, wenn er von einer Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde ausgeht, da es nicht deren Aufgabe ist, dem Beschwerdeführer in den Mund zu legen, was er konkret vorbringen müsse, um seinen Standpunkt zu unterstützen. Im übrigen hatte er in der Berufung ausführlich Gelegenheit, alles vorzubringen, was zu seiner Rechtsverfolgung geeignet war. Eines weiteren Beweisverfahrens bedurfte es nicht.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7Verhältnis zu anderen Normen und MaterienAlkotest Verweigerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030175.X00

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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