TE Vwgh Erkenntnis 1992/9/23 92/03/0172

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Veröffentlicht am 23.09.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §37;
FMGebO §11 Abs3;
FMGebO §13 Abs8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr. Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des W in H, vertreten durch den zum Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt Dr. S in H, gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) vom 21. November 1991, Zl. 128253/III-25/91, betreffend Fernsprechgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 21. November 1991 wies der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr (Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung als oberste Fernmeldebehörde) die Anträge des Beschwerdeführers auf Neuberechnung der Gesprächsgebühren der Fernmeldegebühren-Rechnungen Dezember 1988 und Februar 1989 sowie der Schlußrechnung für den Fernsprechanschluß nnnnn/nn nnn gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, BGBl. Nr. 170/1970, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 422/1991, ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die derzeit noch offenen restlichen Gebühren der Fernmeldegebühren-Rechnungen Dezember 1988 und Februar 1989 in der Höhe von S 13.410,-- innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides einzuzahlen. Die Zahlungspflicht gründe sich auf § 41 Abs. 1 Fernsprechordnung, BGBl. Nr. 276/1966, seit BGBl. Nr. 267/1972 im Gesetzesrang. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, gemäß § 11 Abs. 3 und § 18 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung sei eine Neuberechnung der Gesprächsgebühren nur dann zulässig, wenn ein Fehler festgestellt werde, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühren zum Nachteil des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte. Es sei daher eine eingehende Überprüfung sämtlicher Einrichtungen und Aufzeichnungen, welche auf die Gebührenerfassung bzw. -ermittlung Einfluß haben könnten, durchgeführt worden. Das Ergebnis dieser genauen Überprüfungen lasse keinen Mangel an den genannten Einrichtungen erkennen. Der dem Verfahren beigezogene Amtssachverständige sei in seinem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, daß auf Grund des zum Überprüfungszeitraum erhobenen einwandfreien Zustandes der maßgeblichen technischen Einrichtungen auf deren gleichfalls klaglose Funktion in den verfahrensgegenständlichen Verrechnungszeiträumen geschlossen werden müsse. Daraus folge aber zwingend, daß die Gebührenermittlung in den Verrechnungszeiträumen fehlerfrei erfolgt sei. Die Zweifel des Beschwerdeführers, ob gebührenbeeinflussende Faktoren auch nach Abschaltung des Anschlusses festgestellt werden könnten, seien insofern unbegründet, als Fehler und Gebrechen an technischen Einrichtungen sich naturgemäß nicht von selbst behöben und nicht automatisch ein fehlerfreier Zustand, wie er anläßlich der Überprüfungen festgestellt worden sei, eintrete. Da Fehler, Störungen sowie Reparaturen an Einrichtungen, die der Gebührenbemessung dienten, von Amts wegen registriert und aufgezeichnet werden, solche jedoch weder während des in Rede stehenden Verrechnungszeitraumes noch auf Grund der damaligen Überprüfungen hätten festgestellt werden können, sei somit nur einzig der zwingende Schluß möglich, daß die Gebührenzählung auch während der Verrechnungszeiträume der gegenständlichen Fernmeldegebühren-Rechnungen einwanderei funktioniert habe. Vom Beschwerdeführer werde zwar das Ergebnis der Ermittlungen in Frage gestellt, er habe jedoch außer der Behauptung, daß ihm die Rechnungen überhöht erschienen und er mit dem Ermittlungsverfahren nicht einverstanden sei und daß nach einer Abschaltung keine Fehler mehr gefunden werden könnten, keine konkreten Argumente für die Fehlerhaftigkeit des Untersuchungsergebnisses vorgebracht. Die alleinige Behauptung, daß technische Fehler möglich seien, habe jedenfalls das nach objektiven und sachlichen Merkmalen prüfbare Ergebnis der mehrfach durchgeführten Überprüfungen nicht umstoßen können. Die Überprüfungsergebnisse seien durch die Art und Weise ihres Zustandekommens als äußerst genau und zuverlässig zu qualifizieren und besäßen darüber hinaus objektiven Aussagewert. Sie hätten daher bei gesetzeskonformer Beweiswürdigung eine höhere Beweiskraft als die subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers betreffend den Umfang der Benützung seines Fernsprechanschlusses.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Mit Beschluß vom 25. März 1992 stellte der Verwaltungsgerichtshof aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG den Antrag, § 21 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, sowie § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung, Anlage zum Fernmeldegebührengesetz BGBl. Nr. 170/1970, als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit Erkenntnis vom 15. Juni 1992, G 23/90-7 und Folgezahlen, gab der Verfassungsgerichtshof dem Gesetzesprüfungsantrag des Verwaltungsgerichtshofes nicht Folge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung bestimmt in Ansehung von Ortsgesprächen, daß dann, wenn von Organen der Post- und Telegraphenverwaltung ein Fehler festgestellt wird, der sich bei der Berechnung der Gesprächsgebühren zuungunsten des Fernsprechteilnehmers ausgewirkt haben könnte, für den entsprechenden Zeitraum die im gleichen Zeitraum des Vorjahres aufgelaufene Gesprächsgebühr oder, wenn eine solche nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei vorhergehenden Zeitabschnitte oder, wenn auch dieser nicht in Betracht kommt, der Durchschnitt der Gebühren der drei nachfolgenden Zeitabschnitte der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist. Gemäß § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung gilt für Fernsprechgebühren im Selbstwählfernverkehr die gleiche Regelung.

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Ursache für die Feststellung überhöhter Fernsprechgebühreneinheiten "kann einerseits in einem Fehler der Fernmeldeeinrichtung gelegen sein, andererseits besteht aber auch die Möglichkeit, daß insbesondere bei einem Teilanschluß, wie im gegenständlichen Fall, dritte Personen durch Manipulationen, welcher Art auch immer, den Fernsprechanschluß des Beschwerdeführers benützt haben". Derartige Probleme bei der Feststellung von Fernsprechgebühren treten vor allem bei sogenannten Teilanschlüssen erfahrungsgemäß immer wieder auf. Auch Manipulationen durch andere Personen seien nicht ausgeschlossen. Die Fernmeldebehörden seien daher verpflichtet, durch ein amtswegiges Verfahren alle nur erdenklich möglichen Fehlerquellen bei der Erfassung der verbrauchten Gebühreneinheiten zu untersuchen. Dies sei im Beschwerdefall unterblieben. Im gegenständlichen Fall hätten die Fernmeldebehörden lediglich einen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser Amtssachverständige habe letztendlich nach Erhebung in seinem Befund festgehalten, daß das der gegenständlichen Teilnehmerstelle zugeordnete Zählwerk und die sonstigen dazugehörigen technischen Einrichtungen fehlerlos funktioniert hätten. Der Sachverständige habe allerdings keine Überprüfungen angestellt, um zu klären, ob die Partnerstellen 3, 4 und 5 irgendwelche Fehler während des fraglichen Verrechnungszeitraumes aufgewiesen hätten oder ob andere Manipulationen von dritter Seite ausgeschlossen hätten werden können.

Die belangte Behörde stützte die maßgebenden Feststellungen auf die im Gegenstande durchgeführten Ermittlungen, in deren Verlaufe sämtliche Einrichtungen und Aufzeichnungen, die auf die Gebührenerfassung und die Gebührenermittlung von Einfluß sein könnten, wiederholt - wie sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend darlegte - überprüft wurden, sowie auf das Gutachten des von ihr beigezogenen Amtssachverständigen, wonach keine Fehler festgestellt werden konnten, der sich auf die Gebührenberechnung ausgewirkt haben könnte. Wie die Aktenlage zeigt, ist der Einwand des Beschwerdeführers, daß die Fernmeldebehörden lediglich einen Amtssachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt hätten, unrichtig. Aktenwidrig ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, wie sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ergibt, daß der Sachverständige keinerlei Überprüfung angestellt hätte, um zu klären, ob die Partnerstellen irgenwelche Fehler während des fraglichen Verrechnungszeitraumes aufgewiesen hätten oder ob andere Manipulationen von dritter Seite ausgeschlossen hätten werden können. Mit dem Hinweis auf die bloße Möglichkeit von sich auf die Feststellung von Fernsprechgebühren auswirkenden Manipulationen durch dritte Personen, insbesondere bei Teilanschlüssen, werden vom Beschwerdeführer keine bestimmten Tatsachen geltend gemacht, die im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 und des § 13 Abs. 8 der Fernmeldegebührenordnung von rechtlicher Relevanz wären und die belangte Behörde zu weiteren Erhebungen veranlassen hätte müssen. Der Umstand, daß in den Sperrzeiträumen beim Beschwerdeführer keine Veränderung des Zählerstandes eintrat, spricht im übrigen gegen die Annahme einer solchen Manipulation durch dritte Personen.

Der Beschwerdeführer wendet weiters ein, der Fernsprechteilnehmer habe immer nur solche Gebühren zu bezahlen, die durch den Gebrauch der ihm zur Verfügung gestellten Telefonanschlußeinrichtung entstanden sein können. Die gegenständlichen Fernmeldegebühren könnten aber nicht durch die Benützung der Anschlußstelle durch den Beschwerdeführer entstanden sein. Die Begründung der belangten Behörde, ein Fehler oder eine Störung, die im nachhinein nicht mehr vorhanden sei, könne auch im fraglichen Bemessungszeitraum nicht vorgelegen sein, stelle eine Scheinbegründung dar. Es könne auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden, daß technische Geräte Störungen zeigten, die sich im Laufe der Zeit wieder von selbst beheben. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, daß die belangte Behörde keinen Vergleich zu früheren Gebührenbemessungszeiträumen gezogen habe.

Auch mit diesem Einwand vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Der Verwaltungsgerichtshof kann der belangten Behörde nicht entgegentreten, wenn sie in Hinsicht darauf, daß die zahlreich durchgeführten Überprüfungen keinerlei Hinweise auf das Vorliegen eines sich auf die Gebührenfeststellung auswirkenden Fehlers ergaben, zu der Annahme gelangte, daß die Gebührenvorschreibungen auf eine entsprechende Benützung des Fernsprechanschlusses zurückzuführen ist, zumal sie gestützt auf das Gutachten des Amtssachverständigen davon ausgehen durfte, daß ein technischer Mangel, der während früherer Verrechnungszeiträume aufgetreten ist, auch im nachhinein festgestellt werden kann, weshalb es sich hiebei nicht um eine - wie der Beschwerdeführer meint - bloße Scheinbegründung handelt. Der Beschwerdeführer, dem durchaus subjektive Glaubwürdigkeit zuzubilligen sein mag, vermochte weder im Verwaltungsverfahren noch in der vorliegenden Beschwerde konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Fehlers, der sich auf die Gebührenfeststellung ausgewirkt hätte, darzutun. Bei diesem Sachverhalt ist die Wesentlichkeit der Verfahrensrüge des Beschwerdeführers des unterbliebenen Vergleiches zu früheren Gebührenbemessungszeiträumen nicht zu erkennen.

Die Beschwerde erweist sich sohin zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien Normen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992030172.X00

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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