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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des S in Innsbruck, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. September 1991, Zl. 11/47-3/1991, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung und des Kraftfahrgesetzes (Zurückweisung einer Berufung), den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen und beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Schon anläßlich der Weiterleitung der Beschwerde sowie des Antrages um Bestellung eines Verfahrenshelfers an den Verwaltungsgerichtshof verwies die belangte Behörde darauf, daß die Beschwerdefrist schon abgelaufen sein dürfte. Wie den vorgelegten Strafakten sowie einer Auskunft des Postamtes A-6010 Innsbruck vom 13. Juli 1992 eindeutig zu entnehmen ist, wurde der angefochtene Bescheid (RSa-Brief) am 5. November 1991 beim Postamt 6010 Innsbruck mit Beginn der Abholfrist 6. November 1991 hinterlegt. Tatsächlich wurde die Postsendung am 14. November 1991 vom Beschwerdeführer persönlich beim Postamt übernommen. Der letzte Tag der Beschwerdefrist war daher spätestens der 27. Dezember 1991 (Freitag). Die Beschwerde wurde jedoch erst am 6. April 1992 verfaßt und frühestens an diesem Tag zur Post gegeben (vgl. die Beschwerde sowie das Schreiben des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. April 1992).
Da sich somit die Beschwerde als verspätet erweist, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. W i e n , am 23. September 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030103.X00Im RIS seit
12.02.2002