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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BGBlG §2 Abs1 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Leukauf und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des H in P, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 12. Mai 1992, Zl. 15/57-2/1992, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund des Beschwerdevorbringens im Zusammenhalt mit den mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden (Kopien des angefochtenen Bescheides, des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz, der Strafverhandlungsschrift vor der belangten Behörde und der Berufung des Beschwerdeführers) ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. Mai 1992 wurde der Beschwerdeführer u.a. wegen als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws am 22. August 1991 zwischen 23.26 und 23.40 Uhr auf der A 12 Inntal-Autobahn Richtungsfahrbahn Westen von Silz bis nach Mils (Ausfahrt Milser Tunnel) begangener sechs Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt, und zwar zu Pkt. 1, 3 und 5 wegen drei Übertretungen des § 1 lit. c der Verordnung BGBl. Nr. 527/1989 (Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit) in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO (Überschreitung der laut der genannten Verordnung zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h 1. bei km 116, Gemeinde Silz um 70 km/h, 3. bei km 123, Gemeinde Haiming um 90 km/h und
5. bei km 135, Gemeinde Imst um 100 km/h) und zu Pkt. 2, 4 und 6 wegen drei Übertretungen nach § 52 lit. a Z. 10a StVO (Überschreitung der durch Straßenverkehrszeichen kundgemachten zulässigen Höchstgeschwindigkeit 2. bei km 117,4, Gemeinde Silz (Simmeringgalerie) von 80 km/h um 60 km/h, 4. vor der Einfahrt in den Roppener Tunnel von 100 km/h um 70 km/h und 6. bei km 137,5, Gemeinde Mils (Milser Tunnel) von 100 km/h um 40 km/h). Es wurden dafür sechs Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) über ihn verhängt. Aus der Begründung im Zusammenhang mit dem Straferkenntnis erster Instanz, auf welches die belangte Behörde verwies, ist zu entnehmen, daß der Sachverhalt auf Grund der Zeugenaussagen von drei Gendarmeriebeamten als erwiesen angenommen wurde, welche dem Beschwerdeführer mit zwei Dienstfahrzeugen nachgefahren seien und unter Einhaltung eines gleichbleibenden Abstandes die Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Ablesen von der Traffipaxanlage bzw. einem adjustierten Tachometer festgestellt hätten. Zunächst sei Inspektor R. dem Beschwerdeführer mit einem Zivilstreifenwagen nachgefahren und sodann ab der Übertretung zu Pkt. 5 die mit den Beamten P. und G. besetzte Gendarmeriepatrouille. Die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, man habe ihn mit einem Fahrzeug mit Vorarlberger Kennzeichen, welches ihn überholt habe, verwechselt, sei auf Grund der Zeugenaussagen eindeutig widerlegt. Unrichtig sei auch laut Werksauskunft die Verantwortung des Beschwerdeführers, mit der Type des von ihm verwendeten Pkws Marke BMW könne gar nicht so schnell gefahren werden. Es handle sich um getrennt zu bestrafende Verwaltungsübertretungen.
Gegen diesen Bescheid, und zwar nur in Ansehung der Pkte. 1 bis 6 (Geschwindigkeitsüberschreitungen), richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer vertritt zunächst die Ansicht, die ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen stellten ein fortgesetztes Begehungsdelikt dar und hätten daher nur mit einer einzigen Strafe geahndet werden dürfen. Damit ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat, wird durch ein Zuwiderhandeln gegen die mit der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 2. November 1989, BGBl. Nr. 527 (über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit) festgesetzte Geschwindigkeit von 110 km/h u.a. auf der Inntal Autobahn A 12 durch einen Pkw § 1 lit. c der genannten Verordnung in Verbindung mit § 99 Abs. 3 lit. a StVO verletzt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 19. Juni 1991, Zlen. 91/03/0017 und 91/03/0024, sowie sinngemäß vom 25. März 1992, Zl. 92/02/0088). Die Kundmachung dieser verschiedene Regelungen umfassenden Verordnung erfolgte wegen der Kompliziertheit des Inhaltes derselben gemäß § 44 Abs. 2 StVO durch Verlautbarung im Bundesgesetzblatt (vgl. die schon genannten hg. Erkenntnisse). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß nach der Behauptung des Beschwerdeführers (zusätzlich) auch im Bereich der Autobahngendarmerie Imst Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO aufgestellt sind. Hingegen wird durch die Überschreitung der unter Pkt. 2, 4 und 6 genannten durch Straßenverkehrszeichen (in Teilbereichen) kundgemachten niedrigeren zulässigen Höchstgeschwindigkeiten die Bestimmung des § 52 lit. a Z. 10a StVO verletzt. Es handelt sich somit um verschiedene Delikte, die auch gesondert zu bestrafen sind. Der Beschwerdeführer hat nach den Feststellungen abwechselnd Übertretungen nach § 1 lit. c der genannten Verordnung und nach § 52 lit. a Z. 10a StVO begangen. Werden aber verschiedene Verwaltungsvorschriften verletzt, so liegt kein fortgesetztes Delikt vor. Es ist daher jedes Delikt gesondert zu bestrafen (vgl. z.B. die
hg. Erkenntnisse vom 10. April 1991, Zl. 91/03/0003, und vom 20. Mai 1992, Zl. 91/03/0315, sowie die in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Aufl., zu § 22 VStG unter E Nr. 57 ff, S. 830, wiedergegebene weitere Judikatur).
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft der Beschwerdeführer vor allem die Feststellung der belangten Behörde, daß keine Verwechslung der Fahrzeuge vorgelegen und er der Täter sei, indem er deren Beweiswürdigung rügt.
Unter Bezugnahme auf das gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde gerichtete Beschwerdevorbringen ist daran zu erinnern, daß die Würdigung der Beweise, auf Grund deren der Sachverhalt angenommen wurde, nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist, d.h. mit den Denkgesetzen im Einklang steht, und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 1985, Zl. 85/18/0034).
Einer solchen Prüfung hält der angefochtene Bescheid stand. Die belangte Behörde hat sich im wesentlichen auf die Zeugenaussagen der drei Gendarmeriebeamten gestützt, die schlüssig und frei von Widersprüchen sind. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es die einschreitenden Gendarmeriebeamten sind, ist es zuzubilligen, die Vorgänge des Straßenverkehrs richtig zu beobachten und entsprechend wiederzugeben. Im übrigen hat der Lenker des Zivilstreifenwagens, der die Amtshandlung führte, auch als Zeuge angegeben, daß der Beschwerdeführer bei der Anhaltung die Übertretungen nicht in Abrede gestellt, vielmehr angegeben habe, er habe schnell nach Hause kommen wollen. Auch die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die Beweiswürdigung zu erschüttern. Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Meinung des Beschwerdeführers nicht zu teilen, daß der angefochtene Bescheid, der sich im übrigen auch auf das Straferkenntnis der Behörde erster Instanz gestützt hat, mit wesentlichen, zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Begründungsmängeln behaftet sei.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030166.X00Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
01.06.2012