Index
L10106 Stadtrecht Steiermark;Norm
B-VG Art139 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Baumgartner, Dr.Leukauf, Dr. Sauberer und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des Mag. P in W,vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 13. September 1990, Zl. A 17-K-4.214/1989-3, betreffend Kostenvorschreibung nach § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Gegen den u.a. auf § 89a Abs. 7a StVO gestützten Mandatsbescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 16. November 1987 erhob der Beschwerdeführer Vorstellung.
Nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens erging der Bescheid des Stadtsenates vom 25. Jänner 1989, mit dem der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws verpflichtet wurde, die der Stadt Graz auf einer Gemeindestraße entstandenen Kosten laut Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 27. Jänner 1987 (richtig: 23. Jänner 1987), in Kraft getreten am 1. Februar 1987, in der Höhe von S 1.210,80 innerhalb von zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu ersetzen. Nach der dem Spruch vorangestellten Sachverhaltsdarstellung und der Begründung des Bescheides seien die Kosten für die Entfernung des am z. Oktober 1987 in Graz, Klosterwiesgasse 79, verkehrsbehindernd in einer Behindertenzone abgestellten Fahrzeuges vorgeschrieben worden. Mit Verordnung (des Stadtsenates) vom 9. September 1987 sei ein Halte- und Parkverbot "ausgenommen stark gehbehinderte Personen" für die Dauer der Grazer Herbstmesse (26. September 1987 bis 4. Oktober 1987) am genannten Ort festgelegt worden. Laut Zeugenaussage des Polizeirevierinspektors G (vom 27. Oktober 1988) sei die Behindertenzone eingerichtet gewesen und hätten mehrere Behinderte wegen der vorschriftswidrig abgestellten Fahrzeuge die ihnen zustehende Behindertenzone nicht benützen können, sondern weiterfahren müssen. Auch ein anderer Zeuge habe bestätigt, daß damals das ebenfalls vorschriftswidrig von seiner Gattin dort abgestellte Fahrzeug habe abgeschleppt werden müssen. Der Behindertenparkplatz sei geschaffen worden, um auch für Behinderte eine Parkmöglichkeit nahe des Messegeländes zu schaffen. Der nächste Behindertenparkplatz sei beinahe 500 m entfernt. Die Zahl der Behindertenparkplätze sei überhaupt auch sonst in Graz zu gering. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dürfe eine Abschleppung schon veranlaßt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles eine Behinderung zu besorgen sei. Die Feststellung, es sei jedenfalls zu besorgen gewesen, daß durch das Fahrzeug des Beschwerdeführers Behinderte am Zufahren gehindert worden seien, sei gerechtfertigt (erleichterter Zugang zu Behörden, Ämtern und zum Geschäftszentrum, insbesondere Fußgängerzone). Die Höhe der Abschleppkosten sei durch die genannte Verordnung des Stadtsenates vom Jänner 1987, in Kraft seit 1. Februar 1987, tarifmäßig gestaffelt.
Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung wurde der (auch) für die Aufstellung der Verkehrszeichen zuständige Straßenmeister J am 4. April und 26. September 1989 als Zeuge eingehend über die Tatsache und die Art der Aufstellung der Verkehrszeichen vernommen, wobei er darauf verwies, daß am genannten Ort auch sonst ein Behindertenparkplatz bestehe und dieser nur zur Messezeit verordnungsgemäß auf rund 40 m erweitert werde. Es wurde auch die ordnungsgemäße Beschilderung bestätigt. Ebenso wurde der einschreitende Polizeirevierinspektor G am 16. Mai 1989 neuerlich als Zeuge befragt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. September 1990 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 25. Jänner 1989 abgewiesen. In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens im wesentlichen, es sei auf Grund der Aussagen des Polizeibeamten und des zuständigen Straßenmeisters in Ansehung der Beschilderung die gesetzmäßige Kundmachung der Verordnung des Stadtsenates vom 9. September 1987 erwiesen, ebenso zumindest das Bestehen einer begründeten Besorgnis, daß gehbehinderte Personen mit ihren Fahrzeugen an der Benützung der Behindertenzone gehindert waren. Behinderte hätten die Zone nicht benützen können, sondern weiterfahren müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die Aufhebung des Bescheides "wegen materieller und formeller Rechtswidrigkeit" beantragt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 89a Abs. 2 StVO in der anzuwendenden Fassung der 10. Novelle BGBl. Nr. 174/1983 hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, insbesondere durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, durch Schutt, Baumaterial, Hausrat u.dgl. der Verkehr beeinträchtigt wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Nach Abs. 2a ist eine Verkehrsbehinderung im Sinne des Abs. 2 insbesondere gegeben, wenn nach lit. d der Inhaber eines Ausweises nach S 29b Abs. 4 oder 5 StVO (Behindertenausweis) am Zufahren zu einem gemäß S 43 Abs. 1 lit. d freigehaltenen Abstellplatz gehindert ist.
Zufolge § 89a Abs-. 7a StVO kann die Höhe der Kosten der Entfernung und Aufbewahrung von Fahrzeugen durch Verordnung in Bauschbeträgen (Tarifen) festgesetzt werden.
§ 43 Abs. 1 lit. d StVO enthält die Grundlage zur Erlassung von Verordnungen zur Schaffung sogenannter Behindertenzonen.
Die Besorgung dieser Angelegenheiten fällt, wenn es sich, wie im vorliegenden Fall unbestritten geblieben ist, um eine Gemeindestraße handelt, in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde (vgl. § 94d Z. 4, 15 und 15a StVO).
Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, die schon in der Sachverhaltsdarstellung genannten Verordnungen betreffend Behindertenzone und Tariffestsetzung hätten nicht vom Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz, sondern vom Gemeinderat beschlossen werden müssen. Aus den Bestimmungen des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, ergibt sich unmißverständlich, daß hiefür der Stadtsenat zuständig ist (vgl. § 61 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 45 und 56 des Statutes).
Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers findet die Verordnung vom 9. September 1987 (betreffend die Behindertenzone) ihre Deckung im § 43 Abs. 1 lit. d StVO. Gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken.
Der Beschwerdeführer verkennt auch die Rechtslage, wenn er vorbringt, es hätte nach dem Stadtrecht (§ 101 des Statutes) diese Verordnung im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz kundgemacht werden müssen. Nach der speziellen Bestimmung des § 44 Abs. 1 StVO sind die im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen abgesehen - durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen, was nach der Aktenlage (vgl. insbesondere auch die Zeugenaussagen des Straßenmeisters sowie des Polizeibeamten) auch den Vorschriften entsprechend geschah. In den Akten findet sich auch ein Amtsvermerk über den Zeitpunkt der Anbringung der Beschilderung. Der belangten Behörde unterlief daher keine Rechtswidrigkeit, wenn sie zu der Feststellung gelangte, daß die Behindertenzone zum Zeitpunkt der Abschleppung ordnungsgemäß kundgemacht war.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist u.a. im Falle der lit. d des § 89a Abs. 2a StVO für die Berechtigung zur Entfernung des Hindernisses nicht eine konkrete Hinderung von Verkehrsteilnehmern erforderlich, sondern reicht die begründete Besorgnis einer solchen Hinderung aus (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1990, Zl. 89/02/0195). Schon die Behörde erster Instanz, aber auch die belangte Behörde hat sich ausführlich und schlüssig, gestützt insbesondere auf den Bericht sowie die mehrfachen Zeugenaussagen des einschreitenden Polizeibeamten, damit auseinandergesetzt, warum sie zumindest das Vorliegen einer begründeten Besorgnis einer Behinderung als gegeben erachtete. Nach der Aktenlage war sogar eine konkrete Hinderung eindeutig gegeben. Einem zur Wahrnehmung der Vorgänge des öffentlichen Straßenverkehrs bestellten und geschulten Organ, wie es der einschreitende Polizeibeamte ist, ist des weiteren zuzubilligen, eine Behinderung von Verkehrsteilnehmern richtig zu beobachten.
Die Höhe des Kostenersatzes für die Entfernung des Fahrzeuges gründeten die Gemeindebehörden zutreffend auf die Verordnung des Stadtsenates der Landeshauptstadt vom 23. Jänner 1987, kundgemacht im Amtsblatt Nr. z. Diese Verordnung fußt auf der vorangegangenen Verordnung des Stadtsenates vom 26. April 1985, welche bis zum Inkrafttreten der Verordnung vom 23. Jänner 1987 - das war der 1. Februar 1987 - in Geltung stand. Es wurden durch die neue Verordnung lediglich die einzelnen Tarifposten wegen der eingetretenen Kostenerhöhung um ca. 5,9 $ angehoben. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 26. November 1987, B 572/87, in einer anderen Beschwerdesache, in welcher die Vorgängerverordnung vom 26. April 1985 maßgebend war, die Behandlung der Beschwerde, in welcher ausdrücklich die Gesetzwidrigkeit dieser Verordnung behauptet worden ist, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, Zl. 88/03/0011, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Bedenken des Beschwerdeführers gegen die Gesetzmäßigkeit der hier anzuwendenden Folgeverordnung vom 23. Jänner 1987 nicht zu teilen.
Unverständlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er hätte der Stadt Graz Kosten zu ersetzen, obwohl diese überhaupt keine Kosten getragen hätte. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen und der Aktenlage steht eindeutig fest, daß der Stadt Graz Kosten in der Höhe von S 1.210,80 für die erfolgte Entfernung entstanden sind, die sie der Firma, die die Entfernung durchgeführt hat, zu bezahlen hat und dies auch nach Rechtskraft der Kostenentscheidung veranlaßte.
Da sich sohin die Beschwerde als unbegründet erweist, war sie gemäß S 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. W i e n , am 23. September 1992
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990030250.X00Im RIS seit
25.06.2001